Informationsreihe: Erben und Schenken – die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer

Jedes Jahr müssen Erben und Beschenkte mehrere Milliarden Euro an Erbschaft- oder Schenkungsteuer an das Finanzamt zahlen. Ob und wie viel im Einzelfall entrichtet werden muss, hängt von diversen Kriterien ab.

57,5 Milliarden Euro an Erbschaft- oder Schenkungsteuer in 2021

Eine Auswertung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) ab dem Jahr 2010 zeigt, dass allein 2021 knapp 118 Milliarden Euro an Sach- und Geldwerten, die steuerlich erfasst waren, in Deutschland verschenkt oder vererbt wurden. Das sind fast 40 Prozent mehr Vermögensübergänge dieser Art als im Vorjahr.

Davon mussten die Erben oder Beschenkten für knapp 57,5 Milliarden Euro eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer entrichten. Die dafür festgesetzte Steuer belief sich auf 11,08 Milliarden Euro. Das sind die höchsten Werte des steuerlich erfassten und des tatsächlich zu versteuernden Vermögensübergangs durch Erben oder Schenken sowie der dafür festgesetzten Steuer seit 2010, dem Beginn der Destatis-Auswertung.

In den genannten Sach- und Geldwerten sind keine Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen berücksichtigt, deren Gesamtwert je Fall innerhalb von gesetzlich geregelten Steuerfreibeträgen lag und somit für den jeweiligen Vermögensübergang durch Erbe oder Schenkung keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer angefallen ist.

Ob und in welcher Höhe für eine Erbschaft oder eine Schenkung eine gesetzliche Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt, ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Höhe des jeweiligen Steuersatzes, aber auch eines möglichen Freibetrages hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsgrad des Erben (Erbempfängers) zum Erblasser oder des Beschenkten zum Schenker sowie von der Höhe des Erbes oder der Schenkung, die der jeweilige Erbe oder Beschenkte erhalten hat, ab.

Freibeträge beim Erben und für Schenkungen

Die steuerlichen Freibeträge für ein Erbe oder eine Schenkung sind im § 16 ErbStG festgelegt. Liegt das Erbe oder die Schenkung unter dem Freibetrag, wird dafür keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt.

Im Detail gelten folgende Freibeträge, bis zu denen für einen Erbempfänger oder einen Beschenkten mit dem nachfolgend genannten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt:

  • 500.000 Euro für den Ehegatten (ein eingetragener Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt)
  • 400.000 Euro für die Kinder, dazu zählen auch Adoptivkinder sowie Stiefkinder (nicht jedoch Pflegekinder). Sollte ein Kind verstorben sein, gilt der Freibetrag für deren Kinder.
  • 200.000 Euro für Enkelkinder
  • 100.000 Euro für Eltern und Großeltern im Falle einer Erbschaft oder 20.000 Euro für Eltern und Großeltern bei einer Schenkung
  • 20.000 Euro für Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten sowie für sonstige Personen wie sonstige Verwandte oder Freunde

Dem hinterbliebenen Ehegatten sowie den Kindern unter 27 Jahren wird gemäß § 17 ErbStG ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt. Der Versorgungsfreibetrag für einen Ehepartner beträgt 256.000 Euro.

Bei einem Kind bis zu einem Alter von 5 Jahren beträgt der Versorgungsfreibetrag 52.000 Euro. Ist das Kind über 5 bis 10 Jahre alt sind es 41.000 Euro, über 10 bis 15 Jahre sind es 30.700 Euro, über 15 bis 20 Jahre werden 20.500 Euro dazugerechnet und im Alter über 20 Jahre bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sind es 10.300 Euro. Dieser Versorgungsfreibetrag reduziert sich jedoch, wenn ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente wie die gesetzliche Witwen-, Witwer- oder Waisenrente besteht.

Wann für den Hausrat …

Was je nach Art des übertragenen Vermögens bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Wertes des Erbes oder der Schenkung zu berücksichtigen ist und welche Vermögenswerte von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit sind, ist ebenfalls gesetzlich geregelt, unter anderem in Abschnitt 2 (§§ 10 bis 13) ErbStG. So gibt es zusätzlich zu den Freibeträgen weitere Ausnahmen für bestimmte Vermögenswerte im Falle eines Erbes oder einer Schenkung, die steuerfrei sind.

Unter anderem muss gemäß § 13 ErbStG für den Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke keine Schenkung- oder Erbschaftsteuer entrichtet werden, wenn der Wert nicht über 41.000 Euro liegt. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich beim Erbempfänger oder Beschenkten um den Ehepartner, das Kind – dazu zählt ein Adoptiv- oder Stiefkind, nicht jedoch ein Pflegekind – oder um das (Ur-)Enkelkind des Erblassers oder Schenkers handelt. Ausschließlich für den Erbfall gilt diese Regelung auch für die Eltern oder Großeltern des Erblassers.

Andere bewegliche Gegenstände, die nicht zum Hausrat zählen, wie Musikinstrumente, Schmuck, Uhren oder ein Auto, sind im Erbfall oder bei einer Schenkung für die genannten Personen, also den Ehepartner, die Kinder, die Stiefkinder, die Enkelkinder und die Großeltern des Erben oder Schenkers steuerfrei, sofern der Wert insgesamt 12.000 Euro nicht übersteigt. Für alle anderen Personen, wie Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins oder auch Freunde, besteht eine Steuerfreiheit für Hausratgegenstände, sofern der Gesamtwert maximal 12.000 Euro beträgt.

Die im Rahmen des § 13 ErbStG genannten Steuerbefreiungen in der angegebenen Höhe, egal ob bei Ehepartner, Verwandten oder Freunden, gelten jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Zudem gibt es zum Teil andere Regelungen für Kunstgegenstände, Kunstsammlungen und wissenschaftliche Sammlungen.

… oder die Immobilie keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt

In § 13 ErbStG ist zudem festgelegt, dass auch ein Haus oder eine Wohnung unabhängig von dessen Wert steuerfrei vererbt werden kann. Dies gilt jedoch nur, sofern der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod bewohnt hat und der Ehepartner als Erbempfänger bereits in der Immobilie wohnt oder unverzüglich (laut Rechtsprechung binnen sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers) dort einzieht sowie in den nächsten zehn Jahren diese als Hauptwohnsitz nutzt. Eine Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung reicht hier nicht aus.

Auch die Kinder eines Erblassers können ein Haus oder eine Wohnung, die vom Erblasser bis zum Tod bewohnt wurde, erben, ohne dafür eine Erbschaftsteuer entrichten zu müssen. Dies ist unabhängig vom Immobilienwert jedoch nur möglich, sofern die Wohnung oder das Wohnhaus maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche hat, das Kind bereits dort wohnt oder unverzüglich dort einzieht und die Immobilie auch in den nächsten zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz nutzt.

Das Kriterium der Nutzung der Immobilie als Hauptwohnsitz entfällt für Erblasser oder Erbempfänger nur, wenn dieser aus zwingenden Gründen nicht dazu in der Lage ist, einen eigenen Hausstand zu führen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Erbe pflegebedürftig ist und in einem Pflegeheim stationär untergebracht ist.

Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, bleibt nur die Wohnung, in der der Erbempfänger wohnt, steuerfrei. Für die anderen Mietwohnungen muss der Erbe entsprechend dem Verkehrswert eine Erbschaftsteuer entrichten.

Der zu versteuernde Wert

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Wertes einer Erbschaft können gemäß § 10 Absatz 5 ErbStG sogenannte Erbfallkosten, also Kosten, die dem Erbempfänger in Zusammenhang mit dem Erbe entstanden sind oder entstehen, wie Beerdigungskosten, Grabpflegekosten oder auch Anwalts- und Gerichtskosten aufgrund von Erbstreitigkeiten, vom Wert des Erbes abgezogen werden.

Möglich ist dazu der Abzug eines Pauschalbetrages von 10.300 Euro oder mit Nachweis, dass höhere Kosten entstanden sind, der tatsächliche Betrag je Erbfall. Bei mehreren Erben eines Erbfalles können die Erbfallkosten auf die einzelnen Erben aufgeteilt werden.

Ist der sich dann ergebende Wert des steuerpflichtigen Erbes oder der Schenkung höher als der Freibetrag, der für den Erblasser oder Beschenkten gilt, fällt eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.

Der steuerpflichtige Wert richtet sich nach dem Wert des Erbes oder der Schenkung abzüglich des Freibetrages des Erblassers oder des Beschenkten und im Erbfall auch abzüglich der Erbfallkosten. Maßgeblich für die Steuerhöhe sind die Steuersätze gemäß § 19 ErbStG, die vom Verwandtschaftsverhältnis und von dem steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung abhängen.

Die Steuersätze

Für den Ehegatten, das Kind, Adoptivkind, Stiefkind (nicht jedoch Pflegekinder) und dessen Kinder (also die Enkelkinder) des Erblassers oder Schenkers sowie ausschließlich im Erbfall für die Eltern und die Großeltern des Erblassers gelten folgende Erbschaft- und Schenkungsteuersätze:

  • 7 Prozent bis zu einem steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von höchstens 75.000 Euro
  • 11 Prozent für einen steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von über 75.000 Euro bis 300.000 Euro
  • 15 Prozent für einen steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von über 300.000 Euro bis 600.000 Euro
  • 19 Prozent für einen steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von über 600.000 Euro bis 6 Millionen Euro
  • 23 Prozent für einen steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von über 6 Millionen Euro bis 13 Millionen Euro
  • 27 Prozent für einen steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von über 13 Millionen Euro bis 26 Millionen Euro
  • 30 Prozent für einen steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von mehr als 26 Millionen Euro

Für die Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner des Erblassers oder Schenkers und ausschließlich bei Schenkungen an dessen Eltern und Großeltern gelten folgende Erbschaft- und Schenkungsteuersätze:

  • 15 Prozent bis zu einem steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von höchstens 75.000 Euro
  • 20 Prozent für einen steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von über 75.000 Euro bis 300.000 Euro
  • 25 Prozent für einen steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von über 300.000 Euro bis 600.000 Euro
  • 30 Prozent für einen steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von über 600.000 Euro bis 6 Millionen Euro
  • 35 Prozent für einen steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von über 6 Millionen Euro bis 13 Millionen
  • 40 Prozent für einen steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von über 13 Millionen Euro bis 26 Millionen Euro
  • 43 Prozent für einen steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von mehr als 26 Millionen Euro

Für alle anderen Erbempfänger oder Beschenkten, die noch nicht genannt wurden, wie den hinterbliebenen Partner bei einem unverheirateten Paar, sonstige Verwandte des Erblassers oder Schenkers wie Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins oder auch Freunde gelten folgende Erbschaft- und Schenkungsteuersätze:

  • 30 Prozent bis zu einem steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von höchstens 13 Millionen Euro
  • 50 Prozent ab einem steuerpflichtigen Wert des Erbes oder der Schenkung von über 13 Millionen Euro

Beispiel: Ein Neffe erbt von seiner Tante ein Sparbuch mit 50.000 Euro. Er allein trägt die Beerdigungskosten von 6.000 Euro. Weitere Erben gibt es nicht. Der steuerpflichtige Wert des Erbes entspricht in dem Fall 19.700 Euro; nämlich 50.000 Euro (Wert des Erbes) abzüglich der Pauschale für Erbfallkosten von 10.300 Euro und abzüglich des Freibetrages als Neffe von 20.000 Euro. Der Steuersatz liegt bei 15 Prozent (als Neffe mit einem steuerpflichtigen Wert des Erbes bis maximal 75.000 Euro). Die Erbschaftsteuer beträgt in diesem Fall also 2.955 Euro.

Mehr Details zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, beispielsweise die Besonderheiten bei der Ermittlung des Immobilienwertes für die Festlegung der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder welche Besonderheiten für Unternehmensnachfolger gelten, die einen Betrieb geerbt oder geschenkt bekommen haben, enthält die kostenlos downloadbare Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz.

Zu allen Fachfragen rund um die Hinterbliebenenabsicherung ist die Fachabteilung LV der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
Telefon: 0821 71008 200
E-Mail: lv@sdv.ag