Gesetzliche Altersrente: Änderungen seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es einige Änderungen bei der gesetzlichen Altersrente: vom Wegfall der Hinzuverdienstgrenze für alle Bezieher einer Altersrente über die Erhöhung des steuerpflichtigen Rentenanteils für Neurentner bis hin zur Anhebung des frühestmöglichen Renteneintrittsalters für einige Altersrentenarten.

Hinzuverdienstgrenze für eine vorgezogene Altersrente entfällt

Seit dem 1. Januar 2023 können alle Bezieher einer gesetzlichen Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass eine Rentenkürzung droht. Bis einschließlich 2022 gab es diese Regelung nur für Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht hatten, nun gilt sie auch für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente.

Eine vorgezogene Altersrente ist beispielsweise bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen, der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder auch der Altersrente für Schwerbehinderte möglich. Grundlage der Änderung ist das von der Bundesregierung eingebrachte und kürzlich vom Bundestag beschlossene 8. SGB-IV-Änderungsgesetz.

Rückblick: Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, die noch unter der Regelaltersgrenze lagen, mussten bis einschließlich 2022 mit einer Kürzung der Rente rechnen, wenn sie zusätzlich zur Rente ein Einkommen hatten, das die sogenannte Hinzuverdienstgrenze, die 2021 und 2022 bei jeweils 46.060 Euro lag, überstieg.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Rentenbezieher müssen eine Einkommenssteuer entrichten, wenn ihre steuerpflichtigen Gesamteinkünfte abzüglich steuerlich absetzbarer Ausgaben wie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen über dem Grundfreibetrag, der in 2023 10.908 Euro beträgt, liegen. Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen unter anderem die gesetzliche Alters- und Hinterbliebenenrente, eine Betriebsrente, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Kapitaleinkünfte, Gewinne aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie ein Arbeitseinkommen.

Allerdings ist die gesetzliche Rente nur anteilig, nämlich abzüglich eines Freibetrages, zu versteuern. Die Höhe des Freibetrages berechnet sich aus einem prozentualen Anteil der ersten vollen Bruttojahresrente, die man nach Rentenbeginn erhalten hat. Der prozentuale Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns an. Der Freibetrag bleibt für die komplette Rentenbezugsdauer gleich hoch.

Bis 2005 waren 50 Prozent der gesetzlichen Altersrente zu versteuern. Von 2005 bis 2020 erhöhte sich der steuerpflichtige Anteil pro Jahr um je zwei Prozentpunkte und seit 2021 um je einen Prozentpunkt. Damit beträgt der steuerpflichtige Rentenanteil für einen Neurentner, also einen Rentenbezieher, der 2023 erstmals eine Altersrente erhält, 83 Prozent – 2022 waren es noch 82 Prozent.

Der Freibetrag eines Neurentners in 2023, der für die gesamte Rentenbezugsdauer gilt, beträgt demnach 17 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente. Für alle, die ab Februar bis Dezember 2023 erstmals eine Altersrente erhalten haben, wird die Bruttojahresrente von 2024 zur Berechnung des Freibetrages herangezogen.

Eigentlich sollte nach Angaben der Bundesregierung die Erhöhung des steuerpflichtigen Rentenanteils ab 2023 jährlich nicht um einen Prozentpunkt, sondern nur um 0,5 Prozentpunkte erfolgen, um nach 2040 eine „Doppelbesteuerung“ der Renten zu verhindern. Allerdings gab es bis zum Jahreswechsel hierzu noch keine beschlossene gesetzliche Änderung.

Frühestmögliches Eintrittsalter für die reguläre Altersrente …

Abhängig von der Art der Altersrente muss man unter anderem ein bestimmtes Rentenalter erreicht haben, um in Rente gehen zu können. Seit 2012 bis 2031 wird für alle, die nach 1946 geboren wurden, das frühestmögliche Renteneintrittsalter, um eine reguläre Altersrente, auch Regelaltersrente genannt, zu erhalten, schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, sofern sie bis dahin die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllen.

Im Detail erhöht sich je nach Geburtsjahrgang für die zwischen 1953 und einschließlich 1958 Geborenen die Regelaltersgrenze jeweils um einen Monat – bei den Geburtsjahrgängen 1959 bis 1964 sind es je zwei Monate. Personen, die 1953 zur Welt kamen, konnten frühestens im Alter von 65 Jahren und sieben Monaten eine Regelaltersrente beanspruchen.

Wer 1958 geboren wurde, muss dagegen das 66. Lebensjahr erreicht haben. Bei den im Jahr 1959 Geborenen sind es bereits zwei Monate mehr – hier beträgt die Regelaltersgrenze 66 Jahre und zwei Monate. Wer ab 1967 geboren wurde, kann frühestens mit 67 Jahren eine reguläre Altersrente erhalten.

In den Jahren 2022 und 2023 wirkt sich das insbesondere für die Jahrgänge 1956 und 1957 aus. Personen, die 1956 geboren wurden, konnten noch mit 65 Jahren und zehn Monaten eine Regelaltersrente erhalten. Alle, die 1957 zur Welt kamen, müssen einen Monat länger warten – die Regelaltersgrenze liegt hier bei 65 Jahren und elf Monaten.

… und für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt

Auch das frühestmögliche Renteneintrittsalter für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird seit 2016 bis 2029 für alle, die ab 1953 bis 1964 geboren sind, stufenweise nach oben angepasst. Für das jeweils nachfolgende Geburtsjahr steigt das Alter des frühestmöglichen Renteneintritts um je zwei Monate.

Wer die für diese Rentenart notwendige Wartezeit von mindestens 45 Jahren erfüllt hat, konnte, sofern er 1951 oder 1952 auf die Welt kam, bereits mit 63 Jahren eine solche Rente in Anspruch nehmen. Die im Jahr 1953 Geborenen mussten dafür bereits 63 Jahre und zwei Monate alt sein. Wer ab 1964 zur Welt kam, erhält frühestens mit 65 Jahren eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Insbesondere in den Jahren 2022 und 2023 sind die Jahrgänge 1958 und 1959 betroffen. Personen mit dem Geburtsjahr 1958 konnten frühestens mit 64 Jahren eine solche Rente in Anspruch nehmen, im Jahr 1959 Geborene müssen dagegen bereits 64 Jahre und zwei Monate alt sein.

Auswirkungen auf die Rentenabschläge

Die stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters hat auch Auswirkungen auf die vorzeitige Altersrente mit Abschlägen, die Altersrente für langjährig Versicherte. Bei dieser Rentenart, die eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren voraussetzt, ist der frühestmögliche Renteneintritt für alle, die ab 1949 geboren sind, im Alter von 63 Jahren möglich. Allerdings müssen die Rentenbezieher Rentenabschläge in Kauf nehmen, deren Höhe von der eigentlichen Regelaltersgrenze für das jeweilige Geburtsjahr abhängt.

Im Detail werden für jeden Monat, den man entsprechend dem jeweiligen Geburtsjahr vor dieser Altersgrenze in Rente geht, 0,3 Prozent Rentenabschlag von der Rente abgezogen. Für die zwischen 1949 und 1964 Geborenen gilt bei einem Renteneintritt mit 63 Jahren: Durch die schrittweise Erhöhung der Regelaltersgrenze ist der jeweilige Rentenabschlag für eine Person höher als für eine andere, die ein Jahr früher zur Welt kam.

Wer beispielsweise 1959 geboren wurde und letztes Jahr mit 63 Jahren eine Altersrente mit Abschlägen erstmals bezog, hat eine Abschlagshöhe von 11,4 Prozent, da seine Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und zwei Monaten lag und er demnach 38 Monate früher in Rente gegangen ist. Der Abschlag berechnet sich wie folgt: 38 Monate x 0,3 Prozent = 11,4 Prozent.

Eine Person, die 1960 auf die Welt kam und damit 2023 63 Jahre alt wird, hätte dagegen eine Abschlagshöhe von 12,0 Prozent. Deren Regelaltersgrenze liegt nämlich bei 66 Jahren und vier Monaten. Damit beträgt der Zeitraum zwischen dem Renteneintrittsalter von 63 Jahren und der eigentlichen Regelaltersgrenze 40 Monate. Die Abschlagshöhe liegt damit bei 12,0 Prozent, nämlich 40 Monate x 0,3 Prozent.

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