Als Mieter haftet man für zahlreiche Schäden

Ein Rotweinfleck im Parkettboden, ein Sprung in der Wandfliese im Bad oder eine abgeplatzte Stelle im Waschbecken – für diese und andere Schäden in einer Mietwohnung kann der Mieter belangt werden. Für viele Mietsachschäden bietet eine Privathaftpflichtversicherung Kostenschutz. Es gibt allerdings je nach Tarif zum Teil deutliche Unterschiede beim Versicherungsumfang.

Mietsachschäden: Der Mieter haftet – doch nicht für alles

Wer ein Haus oder eine Wohnung mietet, muss für Schäden an der im Mietvertrag genannten Mietsache aufkommen, wenn er sie aufgrund eines unsachgemäßen Gebrauchs, einer übermäßigen Beanspruchung, einer vorsätzlichen oder auch nur einer fahrlässigen Handlung verursacht hat.

Zur Mietsache gehören üblicherweise neben der Mietwohnung oder dem gemieteten Haus alle darin fest eingebauten Gegenstände. Neben den Decken, Wänden und Böden zählen dazu also unter anderem die Wand- und Deckenverkleidungen wie Wandfliesen, Bodenbelege wie Parkett, Bodenfliesen, Teppiche, Rollläden, Markisen, Sanitäranlagen wie Waschbecken, WC, Badewannen, Duschen und Armaturen sowie Türen, Fenster, Heizungsanlagen, aber auch Einbaumöbel wie Einbauküchen.

Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart sein, dass auch bestimmte bewegliche Sachen wie ein Möbelstück, beispielsweise eine freistehende Küche, oder auch Elektrogeräte wie ein Küchenherd mit Ceranfeld zur Mietsache zählen.

Typische Mietsachschäden sind beispielsweise ein Rotweinfleck auf einem Teppichboden, ein Sprung in einem Waschbecken durch einen Föhn, der versehentlich in das Becken gefallen ist, oder wenn der Hund oder die Katze des Mieters eine Innentür verkratzt hat. Besonders teuer können Leitungswasser- oder Brandschäden sein. Stößt ein Mieter in der von ihm gemieteten Wohnung versehentlich eine brennende Kerze um und kommt es dadurch zu einem Wohnungsbrand, muss er für den gesamten Brandschaden aufkommen.

Keinen Schadenersatz muss der Mieter jedoch für Schäden leisten, die im Rahmen einer sachgemäßen und normalen Nutzung der Mietsache entstehen. Dazu gehören zum Beispiel übliche Verschleiß- oder Abnutzungserscheinungen sowie normale Gebrauchsspuren wie kleine Kratzer am Parkettboden durch normale Straßenschuhe. Die Rechtsgrundlagen für die Haftung bei Mietsachschäden finden sich unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), beispielsweise in den §§ 241, 280 sowie 535 bis 548 BGB.

Vermieter hat in der Regel nur Anspruch auf den Zeitwert

Muss der Mieter für einen Mietsachschaden aufkommen, hat der Vermieter entweder einen Anspruch auf die Reparaturkosten oder, wenn eine Beschädigung sinnvollerweise nicht repariert werden kann, auf den Zeitwert des beschädigten Gegenstands inklusive der Aus- und Einbaukosten.

Der Zeitwert entspricht dem Neuwert eines gleichartigen Gegenstandes abzüglich eines Betrages, der sich nach dem Alter und der übliche Nutzungsdauer orientiert (Abzug neu für alt). Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der Vermieter nach einem Mietsachschaden, für den der Mieter haften muss, aufgrund der Erneuerung einer Mietsache nicht besser gestellt ist als vor dem Schaden.

Ein Beispiel: Die Nutzungsdauer eines Teppichbodens mittlerer Qualität liegt laut Rechtsprechung bei rund zehn Jahren. Muss ein fünf Jahre alter Teppichboden mittlerer Qualität wegen eines vom Mieter verursachten Brandflecks ausgetauscht werden, kann der Vermieter aufgrund des Abzugs neu für alt in der Regel nur die Hälfte des Neupreises eines gleichwertigen Teppichs als Schadenersatz verlangen.

Kostenschutz für den Mieter

Einen Kostenschutz für fahrlässig oder grob fahrlässig verursachte Mietsachschäden hat ein Mieter normalerweise, wenn er über eine Privathaftpflichtversicherung (PHV) abgesichert ist. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine Katze oder ein anderes kleines zahmes Haustier des Mieters wie einen Ziervogel oder ein Meerschweinchen verursacht werden. Ist der Schadenverursacher jedoch der Hund des Mieters, benötigt er eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, die auch Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden mit abdeckt.

Vom Versicherungsschutz in der PHV ausgeschlossen sind üblicherweise Mietsachschäden an beweglichen Sachen wie gemieteten Möbeln sowie an Elektro- oder Gasgeräten, Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen.

Auch für Glasschäden, sofern man diese beispielsweise durch eine Hausrat- oder Glasversicherung separat versichern könnte, besteht in der Regel durch eine PHV kein Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt für Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung sowie für sogenannte Allmählichkeitsschäden durch Feuchtigkeit, Dampf, Gase, Hitze oder Kälte wie Schimmelbildung an der Wand.

Eine hohe Deckungssumme schützt vor dem Ruin

Allerdings gibt es deutliche Unterschiede beim Versicherungsumfang zwischen den verschiedenen PHV-Tarifen. In vielen PHV-Tarifen ist beispielsweise die Deckungssumme für Mietsachschäden deutlich niedriger als für die sonstigen versicherten Personen- und Sachschäden.

Sind die Schadenkosten jedoch höher als die vereinbarte Deckungssumme, muss der Mieter den Differenzbetrag selbst aufbringen. Bei einem Wohnungsbrand, den der Mieter fahrlässig verursacht hat, kann das schnell zum finanziellen Ruin führen. Umso wichtiger ist es, dass die Deckungssumme für Mietsachschäden möglichst hoch ist.

Tipp: Im Premium-Plus-Tarif der Manufaktur Augsburg sind beispielsweise Mietsachschäden wie alle anderen versicherten Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu einer Deckungssumme von 50 Millionen Euro versichert. Anders als bei vielen anderen Tarifen sind hier zudem Allmählichkeitsschäden sowie Sachschäden durch häusliche Abwässer mitversichert.

Für Urlauber wichtig: Auch fahrlässig verursachte Mietsachschäden an unbeweglichen, aber auch an beweglichen Sachen wie Möbeln und Teppichen in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern und -wohnungen werden durch den Premium-Plus-Tarif abgedeckt.

Im genannten Tarif ist automatisch auch das Kostenrisiko eines Mieters mitversichert, das er zu tragen hat, wenn ihm der Haustür- beziehungsweise Wohnungsschlüssel abhandenkommt und er beispielsweise für den Austausch der Schließanlage aufkommen muss.

Mehr Infos zur privaten Haftpflichtversicherung finden Sie hier: https://www.manaug-produktgeber.de/private-haftpflichtversicherung/

Zu allen Fragen rund um die Produkte der Manufaktur Augsburg GmbH steht Ihnen deren Team gerne unter der Tel. 0821/71008-500 oder der E-Mail info@manaug.de zur Verfügung.