Zwei Drittel der Bürger ab 16 Jahren tragen dauerhaft oder gelegentlich eine Brille. Ein gesetzlich Krankenversicherter muss die Kosten für eine solche Sehhilfe in den meisten Fällen selbst tragen, denn nur in wenigen Ausnahmen übernimmt die Krankenkasse einen Teil davon.
Millionen Bürger benötigen eine Brille
Nach einer Studie, die im Auftrag des Kuratoriums Gutes Sehen e.V. vom Institut für Demoskopie Allensbach auf Basis einer repräsentativen Umfrage 2019 erstellt wurde, steigt die Zahl derer, die eine Brille benötigen, seit Jahren an.
2019 trugen hierzulande mindestens rund 41,1 Millionen Personen ab 16 Jahren, das waren knapp 67 Prozent der Einwohner dieser Altersklasse, eine Brille. Bei einer entsprechenden Umfrage fünf Jahre zuvor war der Anteil noch um 6 Prozent niedriger. Im Jahr 2019 nutzten mehr als die Hälfte dieser Brillenträger, nämlich rund 23,4 Millionen Personen, die Sehhilfe ständig und 17,7 Millionen Menschen gelegentlich.
Allein 2021 wurden hierzulande 12,8 Millionen Brillen gekauft – das ist laut Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) gegenüber dem Vorjahr ein Zuwachs um über 8 Prozent. Doch die wenigsten gesetzlich Krankenversicherten, die sich eine neue Brille anschaffen, erhalten die Kosten dafür komplett oder auch nur anteilig von ihrer Krankenkasse als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ersetzt.
Anspruch auf Kostenzuschuss meist nur bei starken Sehschwächen
Nach § 33 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie §§ 12 bis 17 Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) müssen nämlich bestimmte Kriterien vorliegen, damit eine Krankenkasse wenigstens einen Zuschuss in Form eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) festgelegten Festbetrages zur Brille zahlt.
Bei Minderjährigen wird der Festkostenzuschuss für medizinisch notwendige Brillengläser oder Kontaktlinsen bezahlt. Bei Erwachsenen sind die Voraussetzungen für einen Festkostenzuschuss deutlich strenger, denn er wird nur gewährt, wenn eine schwere Sehbeeinträchtigung vorliegt.
Dies ist dann der Fall, wenn trotz Brille oder Kontaktlinsen die Sehkraft auf dem Auge mit dem besseren Sehvermögen nur noch höchstens 30 Prozent beträgt. Auch bei einer Sehschwäche in Form einer starken Kurz- oder Weitsichtigkeit von über sechs Dioptrien oder bei einer Hornhautverkrümmung von mehr als vier Dioptrien erhält man normalerweise einen Festbetrag.
Einen Kostenzuschuss gibt es zudem, wenn eine medizinische Brille eine Sehschwäche verbessert, die aufgrund einer Augenverletzung oder bestimmter Augenerkrankungen – diese sind in § 17 HilfsM-RL aufgelistet – besteht.
Eine Voraussetzung: die Verschreibung des Augenarztes
Grundsätzlich wird der Zuschuss in Form eines Festbetrages von der Krankenkasse nur bezahlt, wenn ein Augenarzt eine Brille aufgrund eines der genannten Kriterien verschreibt. Die Verordnung eines Augenoptikers reicht in der Regel nicht. Der Zuschuss wird zudem nur für die Brillengläser oder Kontaktlinsen, nicht jedoch für ein Brillengestell gewährt.
Die Höhe des Festbetrages hängt unter anderem von der Sehschwäche ab und kann in der Regel je Brillenglas zwischen rund 10 Euro und circa 130 Euro betragen. Dieser Zuschuss wird für mineralische Gläser bezahlt. Leichte und bruchsichere Kunststoffgläser werden gemäß § 14 HilfsM-RL unter anderem nur bei Kindern bis 14 Jahren, bei Kindern und Jugendlichen für den Schulsport oder bei Personen, die eine Brillenglasstärke von mindestens plus 6 oder minus 8 Dioptrien benötigen, bezuschusst, wenn dies vom Augenarzt verordnet wurde.
Erwachsene, die einen Festbetragszuschuss zur Sehhilfe erhalten, müssen gemäß den §§ 33 und 61 SGB V zudem 10 Prozent der Brillenkosten, maximal zehn Euro als Zuzahlung leisten.
Kostenschutz ist möglich
Alle Kosten, die die GKV nicht übernimmt, wie zum Beispiel die Kosten für die Brillenfassung sowie für qualitativ höherwertigere Brillengläser, die beispielsweise entspiegelt, gehärtet oder polarisiert sind und laut § 14 HilfsM-RL nicht verschrieben werden können, muss der gesetzlich Krankenversicherte selbst tragen.
Ein Blick in die Statistik des ZVA belegt, dass die wenigsten Brillenträger die Kriterien erfüllen, um im Rahmen der GKV einen Festbetrag für eine Brille zu erhalten, denn nur 13 Prozent der Brillenverordnungen wurden letztes Jahr von einem Augenarzt erstellt – eine der Voraussetzungen für einen Zuschuss.
Kostenschutz für eine Sehhilfe ist jedoch über eine private Krankenvoll- oder -zusatzversicherung möglich. Je nach gewähltem Tarif kann im Rahmen einer Krankenvollversicherung oder einer ambulanten Krankenzusatzpolice vereinbart werden, dass der Krankenversicherer bei einer Fehlsichtigkeit die Kosten auch für höherwertige Brillen oder Kontaktlinsen ganz oder teilweise übernimmt.
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