Wann Rentner Einkommensteuer zahlen müssen

In diesem Jahr können sich die Bezieher einer gesetzlichen Rente über eine deutliche Rentenerhöhung freuen. Allerdings können eine solche Rentenanpassung, aber auch andere zusätzliche Einkommen zur Rente dazu führen, dass ein Rentner Einkommensteuer zu zahlen hat. Daher ist es wichtig zu wissen, ab welchem Gesamteinkommen ein Rentner eine entsprechende Steuer zahlen muss, damit er im Falle des Falles beispielsweise Belege von Ausgaben, die die Steuerlast reduzieren, aufbewahrt.

Der Grundfreibetrag ist entscheidend

Vor Kurzem gab das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt, dass die Bezieher einer gesetzlichen Rente wie der gesetzlichen Altersrente, der gesetzlichen Hinterbliebenenrente oder der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zum 1. Juli 2022 eine Rentenerhöhung von 5,35 Prozent in den alten und 6,12 Prozent in den neuen Bundesländern erhalten. Einige müssen jedoch damit rechnen, dass sie durch diese Erhöhung für 2022 Einkommensteuer zahlen müssen, auch wenn dies vorher nicht der Fall war.

Wer nämlich ein zu versteuerndes Gesamteinkommen hat, das über dem sogenannten Grundfreibetrag liegt, muss in der Regel Einkommensteuer entrichten. Dies gilt auch für Bezieher einer gesetzlichen Rente. In 2022 liegt der Grundfreibetrag voraussichtlich bei 10.347 Euro im Jahr. Aktuell ist der Grundfreibetrag zwar noch auf 9.984 Euro festgelegt, aber er wird voraussichtlich um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend zum Jahresbeginn erhöht werden, wie Aussagen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) belegen. 2021 lag der Grundfreibetrag noch bei 9.744 Euro, 2020 bei 9.408 Euro und 2019 bei 9.168 Euro. Für zusammen veranlagte Ehepaare gilt gemeinsam der doppelte Wert, also in 2022 wären das nach der Erhöhung 20.694 Euro.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) musste 2017 – neuere Daten liegen noch nicht vor – fast jeder Dritte, nämlich 6,8 Millionen der 21,4 Millionen Rentenempfänger, Einkommensteuer von ihren Renteneinkünften entrichten. „Bei knapp 90 Prozent der steuerbelasteten Rentenempfänger – hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – liegen neben den Renten noch andere Einkünfte vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte der Partnerin oder des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden“, wie die Destatis betont.

Steuerpflichtige Einkommensarten

Neben einem Arbeitsverdienst (Gehalt) gibt es zahlreiche Einkunftsarten, die prinzipiell der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Das zu versteuernde Einkommen setzt sich dabei aus den gesamten Bruttoeinnahmen dieser steuerpflichtigen Einkunftsarten abzüglich bestimmter steuerlich absetzbarer Ausgaben zusammen.

Zu den prinzipiell steuerpflichtigen Einkunftsarten gehören neben einem Arbeitseinkommen, auch die gesetzlichen Rentenbezüge wie die gesetzliche Alters-, Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente, eventuell vorhandene Betriebsrenten, Einkünfte aus Miet-, Pacht- oder Kapitaleinkünften, Renten aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen sowie Gewinne als Unternehmer, Freiberufler oder aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit. Allerdings ist nicht bei allen genannten Einkunftsarten der gesamte Betrag zu versteuern.

Nicht die ganze Rente ist steuerpflichtig

Gesetzliche Rentenbezüge wie auch Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basis- beziehungsweise Rürup-Rentenverträgen sind beispielsweise bei einem erstmaligen Rentenbeginn vor 2040 nur zu einem Teil ein steuerpflichtiges Einkommen.

Aufgrund einer geänderten Regelung zur Besteuerung der Renten durch das Alterseinkünftegesetz gilt seit 2005 bis 2040 für diese Renten ein schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Die Ausgaben, die man zur Altersvorsorge während des Erwerbslebens zurücklegt, werden zunehmend steuerfrei, im Gegensatz dazu müssen die späteren Renteneinkünfte versteuert werden.

Alle, die vor 2040 erstmalig eine gesetzliche Rente erhalten, müssen diese nur abzüglich eines summenmäßig festgelegten Rentenfreibetrages versteuern. Die Höhe des Rentenfreibetrages, der über die gesamte Rentendauer nicht zu versteuern ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns und der Bruttojahresrente im ersten vollen Kalenderjahr nach dem Rentenbeginn ab.

Wer bis 2005 erstmalig eine gesetzliche Rente erhalten hat, muss 50 Prozent der gesetzlichen Altersrente versteuern. Seit 2005 stieg jedes Jahr der steuerpflichtige Anteil der Altersrente bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und erhöht sich seit 2021 bis 2040 um je einen Prozentpunkt. Bei erstmaligem Rentenbeginn ab 2040 muss der Rentenbezieher dann 100 Prozent der Rente versteuern.

Beispiele für eine nachgelagerte Besteuerung

Ist ein Rentner letztes Jahr in Rente gegangen und hat damit erstmalig 2021 eine gesetzliche Altersrente erhalten, muss er 81 Prozent der Rente versteuern und der Rentenfreibetrag errechnet sich aus 19 Prozent der Bruttojahresrente von 2022.

Ein Rentner, der 2022 erstmalig eine Rente erhält, hat 82 Prozent der Rente zu versteuern – 18 Prozent gelten als Rentenfreibetrag. Wer ein Jahr später, also 2023 in Rente geht und eine gesetzliche Altersrente erhält, muss diese Rente zu 83 Prozent versteuern, zur Ermittlung des Rentenfreibetrages werden 17 Prozent der Jahresbruttorente von 2024 herangezogen.

Berechnungsbeispiel: Ein Rentenbezieher hat im Februar 2021 erstmalig eine gesetzliche Altersrente erhalten. In 2022 beträgt seine Bruttojahresrente 15.000 Euro. Sein jährlicher Rentenfreibetrag beträgt damit 19 Prozent von 15.000 Euro, also 2.850 Euro. Damit muss er für alle nachfolgenden Jahre ab 2022 von der Bruttojahresrente 2.850 Euro nicht versteuern.

Übrigens, auch wenn sich durch die teils jährliche Rentenanpassung die Bruttojahresrente erhöht, bleibt der Rentenfreibetrag unverändert, damit ist der Erhöhungsbetrag aus einer Rentenanpassung komplett als steuerpflichtiges Einkommen zu werten. Dies kann dazu führen, dass eine Rente, die bisher über dem Grundfreibetrag lag, nun diesen übersteigt und der Rentenbezieher somit eine Einkommensteuer zahlen muss.

Ausgaben, die die Steuerlast reduzieren

Wie bei Arbeitnehmern auch, gibt es bei Rentenbeziehern Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast verringern. Dazu gehören beispielsweise die Werbungskosten. Ein Rentenbezieher kann für das Steuerjahr 2022 einen Pauschalbetrag von 102 Euro pro Person als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Sind die belegbaren Werbungskosten, dazu zählen beispielsweise Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren höher als der Pauschalbetrag, sind die tatsächlich angefallenen Aufwendungen steuerlich absetzbar.

Weitere steuerlastreduzierende Ausgaben sind die Sonderausgaben, darunter fallen beispielsweise Spenden und Vorsorgeaufwendungen. Unter die Vorsorgeaufwendungen fallen unter anderem Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung, zur privaten Unfallversicherung und auch zur privaten Haftpflichtversicherung wie Privathaftpflichtversicherung aber auch Kfz-Haftpflichtversicherung, die bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbeitrag absetzbar sind.

Weitere absetzbare Aufwendungen sind außergewöhnliche Belastungen. Darunter fallen zum Beispiel Krankheits-, Pflege-, und Beerdigungskosten, aber auch bestimmte Aufwendungen aufgrund einer Behinderung oder einer Naturkatastrophe wie der letztjährigen Flutkatastrophe, die von keinem anderen Leistungsträger, wie einer gesetzlichen oder privaten Versicherung übernommen wurden, sofern sie einen zumutbaren Betrag, der gesetzlich festgelegt ist, übersteigen.

Steuerlich absetzbar sind zudem bestimmte Anteile der Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen wie eine Haushaltshilfe oder Handwerkerkosten. Bei Handwerkerleistungen beispielsweise für Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen können 20 Prozent der in der Rechnung aufgeführten Arbeitskosten, maximal jedoch bis zu 1.200 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Steuerfreie Jahresbruttorente

Im Webauftritt des BMF sind zwei Tabellen abrufbar, die verdeutlichen bis zu welcher Bruttojahresrente ungefähr ein alleinstehender Rentner mit einer gesetzlichen Rente je nach Rentenbeginn in den Steuerjahren 2020 oder 2021 steuerfrei bleibt, wenn er neben der Rente kein sonstiges steuerpflichtiges Einkommen bezieht. In der Berechnung berücksichtigt wurden die möglichen Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie die sich aus den Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ergebenen Vorsorgeaufwendungen.

Ein Rentner, der 2005 oder früher erstmalig eine gesetzliche Rente erhalten hat, blieb in 2021 steuerfrei, wenn seine Bruttojahresrente in dem genannten Jahr maximal 17.900 Euro betrug, denn dann lag sein zu versteuerndes Einkommen bei 9.744 Euro und war damit nicht höher als der Grundfreibetrag in diesem Steuerjahr. Rentner, die dagegen 2021 erstmalig eine Rente bezogen, sind nur steuerfrei, wenn ihre Jahresbruttorente höchstens bei 13.990 Euro Einkommensteuer lag. Die BMF-Tabellen belegen, mit jedem Jahr eines späteren Renteneintritts verringert sich die steuerfreie Rente. Grund dafür ist in erster Linie die nachgelagerte Besteuerung.

Umfassende Erklärungen zur Besteuerung der gesetzliche Renten, Pensionen, Renten aus Riester- und Rürup-Verträgen sowie von sonstigen Leibrenten enthalten die downloadbare Broschüren „Besteuerung von Alterseinkünften“ des BMF und „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ der Deutschen Rentenversicherung.

Der Steuerlotse, ein kostenloses Webtool, das im Auftrag des BMF unter der Website www.steuerlotse-rente.de aufrufbar ist, soll es allen steuerpflichtigen Rentnern und Pensionären, die neben der Rente oder Pension keine zusätzlichen Einkünfte haben, erleichtern, ihre Steuererklärung für die Steuerjahre 2020 und 2021 anzufertigen und online einzureichen.

Die Steuererklärung ist Ende Juli des nächsten Jahres abzugeben. Wird sie von einem Steuerberater erstellt, ist die Abgabefrist Ende Februar des übernächsten Jahres. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung des Steuerjahres 2021 ist der 31. Juli 2022. Wer die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lässt, hat Zeit mit der Abgabe bis zum 28. Februar 2023.

Zu allen Fachfragen rund um die Altersvorsorge ist die Fachabteilung LV der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
Telefon: 0821 71008 200
E-Mail: lv@sdv.ag

 

Auch für das Jahr 2022 haben wir wieder für alle interessierten Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler viele einzigartige Veranstaltungen geplant. Nutzen Sie die Chance und seien Sie ein Teil davon. Die Anmeldung für alle geplanten Termine 2022 ist ab sofort möglich.
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