Seit Sonntagabend tobt das Sturmtief Sabine über Deutschland und führt nicht nur zu zahlreichen Absagen im Flug- und Bahnverkehr, sondern auch zu erheblichen Schäden. Während es für Sachschäden an Gebäuden, Mobiliar und Autos entsprechenden Versicherungsschutz gibt, sieht es für Reisende eher schlecht aus.
Was ist überhaupt ein Sturm – eine Definition
Ab wann die jeweils zuständige Versicherung einen Sturmschaden übernimmt, hängt unter anderem von der exakten Windgeschwindigkeit ab. Ab Windstärke 8, also ab einer Geschwindigkeit von 62 – 74 km/h, kommt es zu entsprechenden Schadenregulierungen. Als Orientierung gelten hier die Informationen des Deutschen Wetterdienstes, auch typische Sturmschäden aus der Nachbarschaft werden als Anhaltspunkt für die Bewertung der Sturmstärke herangezogen.
Welche Versicherung zahlt bei Sturmschäden?
Bei Sturmschäden kommen im Wesentlichen drei Versicherungen zum Tragen. Das ist zum einen die Wohngebäude-, die Hausratversicherung und die Kaskoversicherung. Unter bestimmten Umständen hilft auch eine Haftpflichtversicherung weiter.
Die häufigsten Schäden, die ein Sturm anrichtet, sind an Gebäuden festzustellen. Fällt ein umgestürzter Baum auf das eigene Haus und beschädigt es, kommt die Wohngebäudeversicherung zum Tragen. In deren Versicherungsschutz sind neben den Kosten für die Reparatur und Instandsetzung auch sämtliche Aufwendungen, die mit dem Abtransport und der Entsorgung der umgeknickten Bäume entstehen.
Eine Haftpflichtversicherung ist dann entscheidend, wenn ein Hausbesitzer bei jemand anderen einen Sturmschaden verursacht hat. Wenn also etwa der Baum auf das Nachbargrundstück fällt und dort zum Beispiel das Dach teilweise wegreißt oder stark beschädigt. Bevor die Versicherung leistet, muss noch die Frage geklärt werden, ob tatsächlich eine Haftung des Baumbesitzers vorliegt. Denn Stürme gelten grundsätzlich als „höhere Gewalt“, womit kein Gartenbesitzer zahlen muss. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn erwiesenermaßen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben ist.
Auch die Elementarversicherung kann zum Tragen kommen
Kommt es im Zuge eines Sturms zu heftigen Regenfällen und in der Folge dann zu Überschwemmungen und Rückstau der Wassermassen, ist die Elementarschadenversicherung gefragt. Diese Versicherung ist ein Zusatzbaustein der Wohngebäudeversicherung oder der Hausratversicherung und sorgt für die Regulierung nach Schäden durch Wassermassen, die das Gebäude oder den Keller fluten. Auch ein etwaiger Erdrutsch, der das Wohnhaus oder die Garage verwüstet, ist von dieser Police umfasst.
Sonderversicherung für Rohbau
Es liegt auf der Hand, dass Gebäude, die sich noch im Zustand des Rohbaus befinden, besonders anfällig für Sturmschäden sind. Mauern und Gerüste, aber auch Dachsparren können schnell vom Wind umgeworfen werden, auch Material, das auf einer Baustelle lose herumliegt, ist leichte Beute für starken Wind. Kommt es hier zu Schäden an Bauteilen oder Baustoffen, ersetzt eine Rohbau-Versicherung, die als zusätzlicher Baustein einer Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden kann, diese.
Schäden am Auto – wer zahlt?
Für sämtliche Schäden an einem Kfz, ob mit zwei oder vier Rädern, ist grundsätzlich eine Teilkaskoversicherung zuständig. Wer für seinen Wagen oder sein Motorrad sogar eine Vollkaskoversicherung eingegangen ist, der kann auf eine Wiedergutmachung der Schäden auch bei weniger als Windstärke 8 setzen.
Zu beachten ist, dass diese Versicherungen jedoch lediglich Ereignisse durch herumfliegende Äste oder Dachziegel und ähnliches regulieren. Wer während des Sturms einen Verkehrsunfall verursacht, der kann nur bei Vorhandensein einer Vollkaskoversicherung auf eine Schadenregulierung durch die Versicherung bauen.
Entstehen Schäden durch herumfliegende Straßenschilder oder Verkehrszeichen, ist zu hinterfragen, ob diese ordnungsgemäß verankert waren. War diese in Ordnung, kann die entsprechende Gemeinde oder Stadt nicht für etwaige Schäden verantwortlich gemacht werden. Immerhin ist festgelegt, dass Schilder nicht auf extreme Wetterlagen ausgelegt sein müssen.
Sturm als höhere Gewalt bei Reisen – kein Anspruch auf Entschädigung
Kommt es aufgrund eines Sturms zu Ausfällen im Reiseverkehr wie derzeit auf Flughäfen und Bahnstrecken, sieht es mit einer Entschädigung und Versicherungsleistung für Reisende eher ungünstig aus. Denn schlechtes Wetter zählt gemäß Artikel 5 Absatz III Verordnung Nr. 261/2004 zu sogenannten außergewöhnlichen Umständen, die von der Fluggesellschaft nicht beeinflusst oder verhindert werden kann.
Airlines und auch die Bahn bieten ihren Kunden im Fall eines Ausfalls meist eine Entschädigung oder die Möglichkeit eines Ersatztransportes an. Ratsam ist in diesem Zusammenhang, letzteres in Anspruch zu nehmen und nicht auf den finanzielle Ausgleich zu pochen. Immerhin ist das Erreichen des Wunschortes, egal ob in den Urlaub, zur Familie oder zu einer beruflichen Besprechung, damit in jedem Fall gewährleistet und meist fällt der Wert dieses Ersatztransportes auch höher aus als die finanzielle Entschädigung.
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