Nächstes Jahr steigt die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf einen neuen Höchstwert. Das hat unter anderem Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln wollen.
Versicherungspflichtgrenze ab 2024: 69.300 Euro
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von über 520 Euro brutto ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht endet jedoch zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresbruttoverdienst des abhängig Beschäftigten über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze der GKV genannt, liegt. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsentgelt voraussichtlich auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG übersteigt. Dann ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) möglich.
In diesem Jahr beträgt die deutschlandweit einheitliche JAEG 66.600 Euro – das ist ein monatlicher Bruttoverdienst von 5.550 Euro. Ab dem 1. Januar 2024 wird die JAEG nach der vom Bundeskabinett verabschiedeten „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024)“ auf 69.300 Euro steigen – ein neuer Höchstwert. Das entspricht einem monatlichen Bruttogehalt von 5.775 Euro.
„Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 Prozent“, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt.
Höhere Hürde für den Wechsel von der GKV zur PKV
Ein Arbeitnehmer, der zum 1. Januar 2024 von der GKV in die PKV wechseln will, muss dementsprechend 2023 ein Bruttoarbeitsentgelt von wenigstens 66.600 Euro haben und zudem in 2024 einen voraussichtlichen Jahresverdienst von mindestens 69.300 Euro vorweisen können.
Um die JAEG zu erreichen, zählt das Grundgehalt sowie regelmäßig gezahlte Bezüge wie ein vereinbartes Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld sowie pauschal vergütete Überstunden und/oder Bereitschaftsdienste. Nicht berücksichtigt werden dagegen Familienzuschläge, Kinderzulagen, Jubiläumsgeschenke, unregelmäßige oder schwankende Überstundenvergütungen, ein pauschal versteuerter Fahrkostenersatz für Heimfahrten sowie sonstige sporadische Sonderzahlungen.
Arbeitnehmer, die von der GKV zur PKV wechseln wollen, müssen laut § 188 Absatz 4 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von der Krankenkasse, bei der sie bisher GKV-versichert waren, über die Austrittsmöglichkeit informiert wurden, ihren Austritt schriftlich erklären und zudem nachweisen, dass sie eine Anschlussversicherung in der PKV haben.
Wenn ein Arbeitnehmer erst später zur PKV wechselt
Ein Arbeitnehmer, der beispielsweise durch eine Lohnerhöhung in 2023 die jeweilige JAEG in 2023 und in 2024 überschreitet und trotz des Endes seiner Versicherungspflicht zum 31. Dezember 2023 in der GKV als freiwilliges Mitglied versichert bleibt, muss dagegen, wenn er später in die PKV wechseln will, eine Kündigungsfrist in der GKV von zwei vollen Monaten zum Monatsende einhalten.
Um zum Beispiel zum 1. Juli 2024 zur PKV zu wechseln, muss die Kündigung im genannten Fall bis zum 30. April 2024 bei der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist, eingehen.
Wechseloption für Jobwechsler
Eine Wechseloption gibt es unter anderen auch für Jobwechsler: Wer seinen Job wechselt oder nach dem Studium oder einer selbstständigen Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung annimmt und dadurch voraussichtlich in den nächsten zwölf Monaten über der JAEG liegt, ist nach Angaben des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) „bereits ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses versicherungsfrei. Dieser Zeitpunkt kann jeder Tag im Jahr sein“. Der Arbeitnehmer muss somit nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten, um von der GKV in die PKV zu wechseln, sondern kann sich zu Beginn des neuen Jobs privat krankenversichern.
Es gibt aber auch Personengruppen, die von der Versichersicherungspflicht in der GKV befreit sind, ohne dass ihr Einkommen über der JAEG liegt. Dazu zählen Beamte und andere Personen mit Anspruch auf Beihilfe sowie die meisten Selbstständigen und Freiberufler mit wenigen Ausnahmen. Nur bestimmte Selbstständige wie Künstler und Publizisten, aber auch Landwirte, Forstwirte, Gärtner oder Imker unterliegen der GKV-Versicherungspflicht.
Wer bisher Arbeitnehmer war und beispielsweise seinen Berufsstatus ändert und als Selbstständiger oder Freiberufler tätig wird und damit nicht mehr in der GKV versicherungspflichtig ist, kann sich zu Beginn der Tätigkeit privat krankenversichern.
Wenn das Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht
Arbeitnehmer sind in der Regel nur von der GKV-Versicherungspflicht befreit, wenn ihr Arbeitsentgelt mindestens die Höhe der JAEG erreicht. „Liegt ihr Einkommen darunter, müssen sie in der GKV bleiben oder aus der PKV zurück in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Diese Maßgabe gilt unabhängig davon, ob sie erstmalig angestellt werden, zum Beispiel nach einem Wechsel aus der Selbstständigkeit, den Arbeitgeber wechseln, ihr Gehalt sinkt oder die Versicherungspflichtgrenze angehoben wird und dadurch das Gehalt übersteigt“, wie der PKV-Verband betont.
Doch PKV-versicherte Arbeitnehmer können sich unter anderem in diesem Fall gemäß § 8 SGB V von der GKV-Versicherungspflicht befreien lassen. Sie müssen dazu binnen drei Monaten nach Beginn der GKV-Versicherungspflicht einen Befreiungsantrag bei der Krankenkasse, bei der sie versichert sind, stellen. In welchen Fällen noch eine Befreiung möglich ist, erläutert ein Webportal des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat.
Übrigens gilt für alle Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, eine besondere JAEG. Diese beträgt für 2023 noch 59.850 Euro und steigt ab 2024 auf 62.100 Euro.
Der PKV-Verband weist zudem auf eine Ausnahmeregelung für PKV-versicherte Arbeitnehmer mit einem Alter ab 55 Jahren hin: „Die Versicherungspflichtgrenze hat in der Regel keine Bedeutung für Personen, die 55 Jahre oder älter sind und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren. Sie werden grundsätzlich nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und bleiben privat versichert.“
Zu allen Fachfragen rund um die Krankenversicherung ist die Fachabteilung KV der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
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