Höherer Zuschuss vom Arbeitgeber für privat Krankenversicherte

Bei gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der entsprechenden Beiträge. Doch auch privat kranken- und pflegeversicherte Beschäftigte bekommen einen Zuschuss vom Arbeitgeber zu ihrer privaten Krankenversicherung. Zum 1. Januar 2023 wurde der maximal mögliche Arbeitgeberzuschuss gegenüber dem Vorjahr angehoben.

Private Krankenvollversicherung: Arbeitgeber übernimmt …

Wer als Arbeitnehmer privat kranken- und pflegepflichtversichert ist, erhält – ähnlich wie bei einem gesetzlich Krankenversicherten – einen Teil der Beiträge für die private Krankenversicherung (PKV) und die Pflegepflichtversicherung (PPV) vom Arbeitgeber als Zuschuss erstattet. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür richten sich nach § 257 Absatz 2 und 2a SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch).

Nach Angaben des Verbands der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) erfüllen alle angebotenen Krankenvollversicherungen der Krankenversicherer, die im PKV-Verband organisiert sind, diese gesetzlichen Anforderungen.

„Um den Zuschuss zu erhalten, muss dem Arbeitgeber ein Nachweis des Versicherers vorgelegt werden. Dieser enthält Angaben über die Art der Vertragsleistungen, die zuschussberechtigten Personen und die Beiträge“, so der PKV-Verband. Er führt weiter aus: „Ändert sich die Beitragshöhe, der Versicherungsschutz oder die Zahl der versicherten Personen, müssen Angestellte dies ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.“

… bis zu 5.760 Euro im Jahr

Im Detail muss ein Arbeitgeber bei einem privat kranken- und pflegepflichtversicherten Arbeitnehmer die Hälfte der tatsächlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge übernehmen. Allerdings muss der Arbeitgeber höchstens den Betrag zahlen, den er für einen GKV-versicherten Arbeitnehmer mit einem Gehalt, das über der GKV-Beitragsbemessungsgrenze liegt, zu entrichten hätte. Bei einem GKV-versicherten Arbeitnehmer tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Berechnungsgrundlage für den maximalen Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung ist damit der Arbeitgeberanteil, der sich aus der GKV-Beitragsbemessungsgrenze, dem allgemeinen Beitragssatz der GKV und dem durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitragssatz berechnet. Der höchste Arbeitgeberzuschuss, den ein Arbeitgeber zur privaten Pflegeversicherung zu zahlen hat, berechnet sich ebenfalls aus dem Arbeitgeberanteil eines Arbeitnehmers mit einem Gehalt über der GKV-Beitragsbemessungsgrenze sowie dem Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für einen Versicherten mit Kindern.

Konkret beträgt der monatliche maximale Arbeitgeberzuschuss seit Jahreswechsel 403,99 Euro für die private Krankenversicherung und 76,06 Euro (in Sachsen: 51,12 Euro) für die private Pflegepflichtversicherung, zusammen also 480,05 Euro (in Sachsen: 455,11 Euro). Im Jahr sind das insgesamt 5.760,60 Euro (in Sachsen: 5.461,32 Euro).

Letztes Jahr lag der maximale Arbeitgeberzuschuss noch bei 458,35 Euro – nämlich 384,58 Euro für die private Kranken- und 73,77 Euro für die private Pflegepflichtversicherung. Damit ist der monatliche Arbeitgeberzuschuss in 2023 um 21,69 Euro höher. In Sachsen sind es 20,94 Euro. Auf das ganze Jahr gerechnet, ist der maximale Arbeitgeberzuschuss für einen privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmer in 2023 gegenüber 2022 um 260,28 Euro (in Sachsen: 251,32 Euro) höher.

Die Gründe für die Erhöhung

Der maximale Arbeitgeberzuschuss ist aufgrund der Anhebung der GKV-Beitragsbemessungsgrenze und des durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitragssatzes zum Jahreswechsel gestiegen. Die monatliche GKV-Beitragsbemessungsgrenze betrug 2022 noch 4.837,50 Euro, seit dem 1. Januar 2023 sind es 4.987,50 Euro. Der durchschnittliche GKV-Zusatzbeitragssatz wurde zum Jahreswechsel von 1,3 Prozent auf 1,6 Prozent angehoben – der aktuelle Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil liegt damit bei je 0,8 Prozent.

Der allgemeine GKV-Beitragssatz hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Er beläuft sich auf 14,6 Prozent – das ist ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmeranteil von je 7,3 Prozent. Keine Veränderung gegenüber 2022 gab es zudem beim Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherte mit Kindern. Dieser beträgt weiterhin 3,05 Prozent. Das ist ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmeranteil von je 1,525 Prozent mit Ausnahme von Sachsen, hier muss der Arbeitgeber nur 1,025 Prozent übernehmen.

Der Grund: Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern wurde in Sachsen nicht auf einen Feiertag, nämlich den Buß- und Bettag, zugunsten der Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung verzichtet. Daher müssen Arbeitnehmer mit Kindern in Sachsen 0,5 Prozentpunkte mehr, nämlich 2,025 Prozent, und Arbeitgeber 0,5 Prozentpunkte weniger, also 1,025 Prozent, für die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen als in den anderen Bundesländern.

Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss für Familienangehörige

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben übrigens auch ein Anrecht auf einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung für Familienmitglieder. Voraussetzung dafür ist, dass die Familienmitglieder einen Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung in der GKV hätten, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert wäre.

Die Arbeitgeberzuschüsse für den Arbeitnehmer und seine Familienmitglieder dürfen zusammengerechnet jedoch nicht die maximale Höchstgrenze von 480,05 Euro (Sachsen: 455,11 Euro) übersteigen.

Erhält ein Arbeitnehmer von seiner privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung eine Beitragsrückerstattung, hat dies nach Aussagen des PKV-Verbandes keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitgeberzuschusses.

Der PKV-Verband weist zudem darauf hin, dass bei einem Einkommen eines PKV-versicherten Arbeitnehmers unterhalb der GKV-Beitragsbemessungsgrenze nur das tatsächliche Bruttogehalt zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses herangezogen wird. „Diese Regelung betrifft Angestellte unter anderem dann, wenn sie im Rahmen der Elternzeit oder der Altersteilzeit ihre Arbeitszeit reduziert haben, dadurch versicherungspflichtig in der GKV wurden und sich davon haben befreien lassen“, wie der PKV-Verband erläutert.

Zu allen Fachfragen rund um die Krankenversicherung ist die Fachabteilung KV der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
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