Stirbt ein Mensch, müssen die Angehörigen trotz ihrer Trauer zahlreiche Formalitäten erledigen und Fristen einhalten, um unnötige Probleme zu vermeiden.
Innerhalb der ersten Stunden
Bereits binnen den ersten Stunden, nachdem eine Person verstorben ist, gibt es Folgendes zu erledigen:
- Einen Arzt zu verständigen, damit dieser einen Totenschein ausstellt,
- nahe Angehörige informieren,
- die Überführung des Leichnams in die Wege leiten, zum Beispiel ein Bestattungsinstitut damit beauftragen,
- wichtige Unterlagen zusammensuchen und, sofern vorhanden,
- den Todesfall den bestehenden privaten Lebens- und/oder Unfallversicherungen zu melden.
Stirbt ein Mensch zu Hause, sollten die Personen, die den Verstorbenen auffinden, umgehend einen Arzt wie den Hausarzt oder beispielsweise einen Arzt aus dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst (Notrufnummer 116117) oder einen Notarzt (Notrufnummer 112) verständigen, damit dieser die Todesursache feststellen und einen entsprechenden Totenschein ausstellen kann. Verstirbt eine Person im Krankenhaus, in einem Pflege- oder in einem Seniorenheim, kümmert sich das Personal darum, dass ein Arzt den Totenschein ausstellt.
Der Totenschein ist notwendig, damit die Angehörigen oder alternativ das Bestattungsinstitut beim Standesamt eine Sterbeurkunde beantragen können. Die Sterbeurkunde wiederum benötigt man, um eine Beerdigung durchzuführen, aber auch für diverse Nachlassangelegenheiten, beispielsweise um einen Erbschein zu beantragen, eine gesetzliche Hinterbliebenenrente anzufordern und/oder bestehende Verträge des Verstorbenen aufgrund des Todesfalles zu kündigen.
Angehörige informieren
Zudem sind umgehend der Lebenspartner, die engsten Verwandten und/oder Freunde über den Todesfall zu informieren, damit sie sich, wenn gewünscht, vom Verstorbenen verabschieden, aber auch das weitere Vorgehen besprechen und in die Wege leiten können. War der Verstorbene alleinlebend, ist beispielsweise sicherzustellen, dass vorhandene Haustiere bis zur Klärung des endgültigen Verbleibs versorgt werden.
Ein Verstorbener muss je nach Bestattungsgesetz des Bundeslandes binnen 24 bis 48 Stunden nach Eintritt des Todes in ein Krematorium oder zur Leichenhalle des Bestatters oder des Friedhofs, auf dem er bestattet wird, überführt werden. Eine solche Überführung darf nur von einem Bestattungs- oder Überführungsunternehmen durchgeführt werden.
Wird ein Bestattungsinstitut mit der Beerdigung beauftragt, kümmert sich das Unternehmen je nachdem, was mit den Angehörigen vereinbart wurde, nicht nur um die Abholung und Überführung des Leichnams in ein Krematorium oder eine Leichenhalle. Es organisiert je nach Vereinbarung auch die notwendige Meldung des Todesfalles beim Standesamt – diese sollte binnen drei Tagen nach dem Ableben erfolgen –, die Beantragung der Sterbeurkunde sowie die Organisation und Ausrichtung der Beerdigung.
Notwendige Daten und Unterlagen suchen
Zudem gilt es unter den Angehörigen zu klären, wer sich um die sonstigen Formalitäten, wie eventuell das Beantragen von Leistungen von der gesetzlichen Renten- und/oder privaten Lebensversicherung und das Kündigen von bestehenden Verträgen, wie Mietvertrag, Vereinsmitgliedschaften, Strom- und Telefonverträgen, kümmert. Dazu sollten zeitnah zum Eintritt des Todes alle notwendigen Unterlagen zusammengesucht werden.
Hierzu gehören unter anderem – wenn vorhanden – das Testament des Verstorbenen, aber auch sonstige Verfügungen wie eine Bestattungsvorsorge. Das Testament muss gemäß § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) derjenige, der es (gefunden) hat, unverzüglich nachdem er über den Tod des Erblassers informiert wurde, beim zulässigen Nachlassgericht – einer Abteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnsitz des Verstorbenen – abliefern. Mit einer Bestattungsverfügung könnte der Verstorbene zu Lebzeiten unter anderem festgelegt haben, welches Bestattungsinstitut beauftragt werden soll, welche Bestattungsform man wünscht und/oder wie die Trauerfeier zu gestalten ist.
Weitere notwendige Dokumente zur Nachlassregelung sind der Personalausweis oder der Reisepass, die Geburts- und Heiratsurkunde sowie eventuell das Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des Ehepartners des Verstorbenen. Vieles findet sich in der Regel, wenn vorhanden, im Familienstammbuch. So sind neben dem Totenschein unter anderem die Geburtsurkunde, der Personalausweis, die Heirats- und eventuell das Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des Ehepartners notwendig, damit ein Angehöriger oder auch das Bestattungsinstitut die Sterbeurkunde beim Standesamt beantragen kann.
Ferner benötigt man folgende persönliche Unterlagen und Daten des Verstorbenen:
- Versicherungsunterlagen zu bestehenden privaten Versicherungsverträgen sowie zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, aus denen der Name des Versicherers und die Versicherungsnummern hervorgehen,
- die Versicherungsscheine bei privaten Lebens- und Unfallversicherungen im Original,
- die Adresse des Arbeitgebers oder einen gesetzlichen Rentenbescheid,
- Unterlagen zu bestehenden Bankverbindungen wie Sparbücher und/oder Kontoauszüge,
- Kundennummern und Adressen von sonstigen Vertragspartnern des Verstorbenen wie Strom- und Telekommunikationsanbietern und
- den Mietvertrag, wenn der Verstorbene in einer Mietwohnung lebte.
Todesfall umgehend der Lebens- und/oder Unfallversicherung mitteilen
War der Verstorbene versicherte Person in einer privaten Lebens- oder Sterbegeldversicherung oder war die Todesursache ein Unfall und bestand eine private Unfallversicherung, muss der jeweilige Versicherer binnen einer in der Police vereinbarten Frist – meistens 24, 48 oder 72 Stunden nach dem Todeszeitpunkt – über den Todesfall informiert werden, damit er gegebenenfalls die Todesursache überprüfen lassen kann.
Zur Fristwahrung reicht es, wenn der entsprechenden Versicherer innerhalb des festgelegten Zeitraums telefonisch über den Todesfall informiert wird. Wird diese Frist nicht eingehalten, obwohl dies beispielsweise den Erben oder Bezugsberechtigten möglich gewesen wäre, kann es je nach den vorliegenden Umständen zu Problemen und Verzögerungen bei der Auszahlung der in der Police vereinbarten Todesfallleistung kommen.
Damit die Todesfallsumme zur Auszahlung kommt, sind die notwendigen Unterlagen, wenn sie von den jeweiligen Institutionen ausgestellt wurden, wie die amtliche Sterbeurkunde, ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache, die originale Versicherungspolice und, sollte kein Begünstigter in der Police benannt worden sein, der Nachweis über die Nachlassregelung, zum Beispiel in Form eines Erbscheins, an den Versicherer nachzureichen.
Meldung an Arbeitgeber, Pflegeheimzimmer räumen
War der Verstorbene bis zu seinem Ableben berufstätig, sollte der Arbeitgeber zeitnah über den Todesfall informiert werden.
Lebte der Angehörige bis zu seinem Ableben in einem Pflegeheim, endet der Pflegeheimvertrag üblicherweise mit dem Sterbetag. Die Angehörigen sollten sich darum kümmern, dass das Hab und Gut des Verstorbenen fristgerecht aus dem Zimmer oder der Wohnung, in der er zuletzt gewohnt hat, entfernt wird.
Die genaue Frist ist normalerweise im Pflegeheimvertrag ersichtlich und beträgt in der Regel nur wenige Tage. Erfolgt das Ausräumen nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer eventuell vom Pflegeheim eingeräumten Nachfrist, kann das Pflegeheim die Sachen auf Kosten der Erben räumen lassen.
Gesetzliche Hinterbliebenenrente beantragen
Bezog der Verstorbene bis zu seinem Ableben regelmäßig Leistungen von den Sozialversicherungen wie eine gesetzliche Rente, Pflegeversicherungsleistungen, ein Krankengeld, ein Arbeitslosengeld oder Sozialhilfeleistungen wie eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ist der Todesfall den entsprechenden Sozialversicherungsträgern mitzuteilen.
Wer als Ehepartner und/oder unterhaltspflichtiges Kind des Verstorbenen Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente wie eine gesetzliche Witwen-, Witwer- oder Waisenrente hat, sollte diese zeitnah beim jeweiligen Rentenversicherungsträger oder im Versicherungsamt der Kommune beantragen. Wird der Antrag zwölf Monate nach dem Todestag eingereicht, erfolgt die Zahlung der gesetzlichen Hinterbliebenenrente nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragsmonat.
Sonstige Versicherer und Vertragspartner benachrichtigen
Über das Ableben zu informieren sind auch die sonstigen Vertragspartner des Verstorbenen, beispielsweise bei bestehenden Versicherungs-, Strom-, Internet-, Rundfunk-, Streamingdienst-, Telefon-, Mobilfunk- oder auch Mietverträgen sowie Vereinsmitgliedschaften und Abonnements. Einige dieser Verträge gehen automatisch auf die Erben oder den Ehepartner über. Bei anderen besteht jedoch im Rahmen der zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Sonderkündigungsrecht im Todesfall oder sie enden automatisch mit dem Tod des Vertragspartners.
„Sachversicherungen, wie zum Beispiel die Wohngebäude-, Hausrat- oder Kfz-Versicherung, können“, so die Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., „nach dem Tod des Versicherungsnehmers fortgeführt werden, wenn die Angehörigen das wollen. Personenversicherungen, wie Lebens-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung, enden mit dem Tod des Vertragsinhabers.“
Bei der Kfz-Versicherung ist jedoch mit einer Neuberechnung der Prämie aufgrund der Änderung des Versicherungsnehmers und eventuell des Kfz-Halters zu rechnen. Eine Privathaftpflicht- und/oder eine private Rechtsschutzversicherung laufen bis zur nächsten Prämienfälligkeit weiter und können dann vom Ehepartner übernommen werden.
Wann ein Erbschein notwendig ist
Wer im Testament des Verstorbenen bedacht wurde oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sein Erbe einfordern will, benötigt einen Nachweis, dass er der rechtmäßige Erbe ist. Dieser Nachweis wird durch das Nachlassgericht erteilt. Liegt ein notarielles Testament vor, kann man durch die Vorlage des Testamentes und des dazugehörigen Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts zur Testamentseröffnung belegen, dass man legitimer Erbe ist.
Auch ein Erbschein, den man als Erbe beim Nachlassgericht beantragen kann, gilt als Nachweis. Dieser Erbschein wird in der Regel benötigt, wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegen und man sich als rechtmäßiger Erbe beispielsweise bei Banken, Versicherern oder anderen Unternehmen und Institutionen ausweisen muss.
Wer eine Immobilie geerbt hat – egal ob per Testament oder rechtmäßiger Erbfolge –, benötigt für die entsprechende Änderung im Grundbuchamt in der Regel ebenfalls einen Erbschein. Dieser ist beim Nachlassgericht zu beantragen.
Erben sollten sich auch um den digitalen Nachlass, also um noch bestehenden Social-Media-Profile, Blogs, Webportale und E-Mail-Adressen, des Verstorbenen kümmern. Diese können zum Beispiel gelöscht, umgeleitet oder in einen Gedenkzustand versetzt werden. Auch dazu muss man in der Regel nachweisen, dass man rechtmäßiger Erbe ist.
Grundlegende Informationen und Erklärungen, was beim Tod einer nahestehenden Person zu beachten ist, enthält das Webportal www.amtlich-einfach.de, das vom Statistischen Bundesamt im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht wurde.
Zu allen Fachfragen rund um die Sachversicherungen ist
die Fachabteilung Sach (Telefon: 0821 71008 400, E-Mail: sach@sdv.ag),
für alle Fachfragen zur Krankenversicherung
die Fachabteilung KV (Telefon: 0821 71008 300, E-Mail: kv@sdv.ag)
und für alle Fachfragen zur Lebens- oder Unfallversicherung
die Fachabteilung LV der SDV AG (Telefon: 0821 71008 200, E-Mail: lv@sdv.ag)
gerne für Sie erreichbar.