Wer eine Auslandsreise plant, sollte auch an den passenden Versicherungsschutz denken. Anderenfalls kann beispielsweise ein unerwartetes Ereignis im Urlaub, wie eine Autopanne, ein Unfall oder eine Erkrankung, schnell zum finanziellen Desaster werden.
Tipps zur Reiseplanung vom Auswärtigen Amt
Um Ärger und unnötige Kosten bei einer Reise ins Ausland zu vermeiden, empfiehlt sich eine gute Reisevorbereitung. Ein Blick in die online abrufbaren Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes verrät unter anderem die Einreisebestimmungen des gewünschten Urlaubslandes, beispielsweise ob zum Grenzübertritt ein Personalausweis ausreicht oder doch ein Reisepass und eventuell ein Visum notwendig sind.
Daneben sind hier weitere länderspezifische Informationen abrufbar, wie
- bekannte Sicherheitsrisiken in einem Land – von Kriminalität bis hin zu häufig auftretenden Naturgefahren wie Waldbrände oder Erdbeben,
- medizinische Besonderheiten, darunter landestypische Infektionskrankheiten sowie verpflichtende oder empfohlene Reiseimpfungen,
- straf- oder zollrechtliche Bestimmungen sowie
- besondere rechtliche Regelungen, wie beispielsweise ein bestehendes Alkoholverbot in der Öffentlichkeit.
Wertvolle Tipps zur Reisevorbereitung enthält auch der kostenlos downloadbare Flyer „Kleiner Ratgeber für die Urlaubsplanung“ des Auswärtigen Amtes. Das Auswärtige Amt weist Reisende unter anderem auf die Notwendigkeit einer Auslandsreisekrankenversicherung hin. Im genannten Flyer ist diesbezüglich zu lesen: „Schließen Sie eine Auslandskrankenversicherung ab, die auch die Kostenübernahme für einen aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransport per Ambulanzflug beinhaltet.“
Und auch im Webauftritt rät das Auswärtige Amt: „Vor Antritt jeder Auslandsreise sollten Sie klären, ob Sie einen adäquaten Krankenversicherungsschutz besitzen, der im Notfall auch einen Rettungsflug nach Deutschland abdeckt. Ohne ausreichenden Versicherungsschutz sind vor Ort anfallende Kosten (zum Beispiel Krankenhauskosten, Rettungsflug) grundsätzlich selbst zu tragen und können schnell alle Ersparnisse aufzehren.“
Darum ist eine Auslandsreisekrankenversicherung unverzichtbar
Der Hintergrund: Zwar haben Bürger, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, im Rahmen der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), die auf der Rückseite der Krankenversicherungskarte (elektronische Gesundheitskarte) abgebildet ist, einen Krankenversicherungsschutz im Ausland. Doch zum einen handelt es sich hier nur um einen eingeschränkten Versicherungsschutz, zum anderen gilt dieser nur in bestimmten Ländern.
Konkret besteht eine Absicherung über die EKVK nur in den 27 Ländern der Europäischen Union (EU) sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich Großbritannien, und in Nordirland. Zudem gibt es mit manchen Ländern wie Serbien, Montenegro, Nordmazedonien, Türkei und Tunesien ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen, das auch einen Krankenschutz, ähnlich der EKVK, miteinschließt.
Grundsätzlich übernehmen die deutschen Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Rahmen der EKVK jedoch nur die Kosten, die die Einwohner dieser Reiseländer nach den dort geltenden Regeln des öffentlichen Gesundheitssystems erhalten würden. Dementsprechend werden je nach Reiseland bestimmte Kosten für eine ambulante, stationäre oder zahnärztliche Behandlung, aber auch ein Krankentransport nicht oder nur zum Teil von der GKV übernommen. Solche medizinisch notwendigen Behandlungs- oder Transportkosten können schnell fünf- oder sechsstellig werden.
Die gesetzliche Krankenversicherung hilft nur eingeschränkt
Welche unfall- oder krankheitsbedingten Kosten dies betrifft, verdeutlichen die beim GKV-Spitzenverband online abrufbaren Urlaubermerkblätter, die es mitunter für die Länder gibt, in denen die EKVK gilt. Unter anderem ist hier zu lesen, dass die Kosten für einen Krankenrücktransport aus dem Ausland nach Deutschland generell nicht von der EKVK übernommen werden.
In allen anderen Ländern, zu denen auch beliebte Reiseländer wie Ägypten, Albanien, Arabische Emirate, Argentinien, Australien, Brasilien, China, Dominikanische Republik, Indien, Jamaika, Japan, Kanada, Kenia, Mexiko, Neuseeland und die USA gehören, besteht für Touristen kein Versicherungsschutz durch die deutsche GKV. Hier müssen Reisende für alle Arzt- und Krankenhauskosten selbst aufkommen.
Absichern lässt sich das krankheits- oder unfallbedingten Kostenrisiko, das für Reisende in allen Ländern besteht, durch eine Auslandsreisekrankenversicherung. Je nach Vertragsvereinbarung übernimmt eine solche Police die Ausgaben für notwendige ambulante, zahnärztliche und stationäre Behandlungen, für einen Krankentransport in eine Klinik sowie einen medizinisch sinnvollen Krankenrücktransport nach Deutschland.
Bei Reisestorno …
Allein mit einer Reisekrankenversicherung ist es nicht getan, den nicht immer ist es möglich, eine gebuchte Reise anzutreten oder komplett durchzuführen. So fallen zum Teil hohe Stornokosten, die sich auf bis zu 100 Prozent des Reisepreises belaufen können, an, wenn man beispielsweise kurz vor dem Reisebeginn krank wird, verunfallt oder wegen sonstiger Umstände den gebuchten Urlaub nicht antreten kann.
Eine frühzeitig abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung übernimmt dagegen die Stornogebühren, wenn die Reise wegen eines versicherten Grundes storniert wird.
Je nach Vertragsvereinbarung können solche versicherten Gründe unter anderem ein erlittener Unfall, eine unerwartet schwere Erkrankung, ein Todesfall eines nahen Angehörigen, eine Impfunverträglichkeit, ein zum Beispiel durch Feuer oder Überschwemmung eingetretener hoher Schaden an der Wohnung des Reisenden und sogar eine nicht absehbare betriebsbedingte Jobkündigung durch den Arbeitgeber sein.
… oder Reiseabbruch
Doch auch wenn während der Reise ein solcher Notfall eintritt und der Reisende deswegen seinen Urlaub abbrechen und nach Deutschland zurückreisen muss oder möchte, hat er ohne einen passenden Versicherungsschutz mit finanziellen Nachteilen zu rechnen.
Dazu gehören Aufwendungen für die außerplanmäßige Rückreise, beispielsweise für die (Um-)Buchung eines Rückfluges. Zudem erhält der Reisende bei einem Reiseabbruch in der Regel keine Erstattung für die gebuchten, aber aufgrund der vorzeitigen Abreise nicht genutzten Reiseleistungen wie Unterkunft, Verpflegung sowie inkludierte oder bereits bezahlte Ausflüge.
Eine bestehende Reiseabbruchversicherung, die häufig auch in Kombination mit einer Reiserücktrittsversicherung angeboten wird, übernimmt eine entsprechende Kostenerstattung im vereinbarten Rahmen.
Wichtig: Damit der Versicherungsschutz für die Reiserücktritts- und/oder -abbruchversicherung gilt, muss die entsprechende Police bis zu einer bestimmten Frist, häufig 30 Tage vor Reisebeginn oder bei Last-minute-Reisen zeitnah, meist innerhalb von drei Tagen nach Reisebuchung abgeschlossen werden.
Wenn man mit dem eigenen Fahrzeug verreist
Bei Reisen mit dem eigenen Fahrzeug, egal ob innerhalb Deutschlands oder ins Ausland, empfiehlt sich ein Schutzbrief. Je nach vereinbartem Versicherungsumfang gewährt eine solche Police eine Soforthilfe bei diversen Notlagen und übernimmt die entsprechenden Kosten komplett oder bis zu einem festgelegten Höchstsatz. Versicherbar sind je nach Police einzelne Fahrzeuge wie ein Auto, ein Motorrad oder auch ein Wohnmobil, oder auch für alle Fahrzeuge des Versicherungsnehmers.
Unter anderem sorgt bei einer Panne der Schutzbriefversicherer dafür, dass das Fahrzeug vor Ort repariert oder zur nächsten Werkstatt transportiert wird. Bei einem Unfall werden in der Regel die Kosten für eine Bergung des Fahrzeugs übernommen.
Der Schutzbrief trägt, wenn vereinbart, auch die Aufwendungen bis zu einer vereinbarten Summe für die Heim- oder Weiterfahrt, beispielweise per Bus, Bahn oder Mietwagen, wenn das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht zeitnah repariert werden kann oder auf der Reise gestohlen wurde. Häufige Voraussetzung für diese Leistung ist, dass sich der Vorfall mindestens 50 Kilometer vom Wohnort entfernt ereignet hat. Muss man am Unfallort übernachten, werden mitunter auch die Hotelkosten für wenige Tage bis zu einer festgelegten Höhe übernommen.
Einige Schutzbriefe tragen bei einer notwendigen Kfz-Reparatur auch die Kosten für einen erforderlichen Ersatzteilversand ins Ausland. Wird der Fahrer des versicherten Wagens krank oder verunfallt und kann selbst nicht mehr fahren, kümmert sich der Schutzbriefversicherer, sofern vereinbart, um den Fahrzeugrücktransport und die Rückholung der sonstigen Mitreisenden.
Ein Schutzbrief wird als Einzelpolice oder im Rahmen einer Mitgliedschaft eines Automobilclubs angeboten, kann aber auch gegen einen geringen Aufpreis in der Kfz-Versicherung inkludiert werden. Wichtig ist, dass der in der Police vereinbarte Geltungsbereich auch das jeweilige Reiseland miteinschließt. Die meisten angebotenen Schutzbriefe gelten innerhalb Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Es gibt aber auch Policen, die einen weltweiten Versicherungsschutz bieten.
Verbesserter Schutz im Ausland durch die eigene Kfz-Versicherung
Bezüglich einer Auslandsreise mit dem eigenen Fahrzeug ist zudem der Einschluss eines Auslandsschadenschutzes bei der bestehenden Kfz-Versicherung zu empfehlen, denn in einigen Ländern sind aufgrund des dort geltenden Rechtes die Schadens- und Schmerzensgeldleistungen durch die dort ansässigen Kfz-Versicherer geringer als in Deutschland.
Beispielsweise hat man in manchen Ländern vom Unfallverursacher, dessen Fahrzeug im Reiseland zugelassen ist, keinen Anspruch auf eine Wertminderung, einen Nutzungsausfall oder die Gutachterkosten, wenn das eigene Auto bei dem Unfall beschädigt wurde.
Mit der genannten Auslandsschadenschutzabsicherung übernimmt die eigene Kfz-Versicherung bei einem unverschuldeten Unfall die komplette Schadenabwicklung und reguliert den Schaden so, als hätte sich der Unfall in Deutschland ereignet und das Kfz des Unfallverursachers wäre nach deutschem Recht versichert.
Für die, die im Ausland einen Mietwagen mieten, bietet eine Mallorca-Police, die ebenfalls in der eigenen Kfz-Versicherung teils gegen eine geringe Mehrprämie mitversichert werden kann, einen wichtigen Kostenschutz. Der Grund: Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Mietwagens kommt bei einem durch den Mietwagenfahrer verschuldeten Unfall oftmals nur für Schäden bis zur versicherten Deckungssumme auf, die im jeweiligen Land gilt. Die Mindestdeckungssumme für Personen- und Sachschäden ist in vielen Ländern jedoch deutlich geringer als in Deutschland.
Ist der Schaden der Unfallgegner jedoch höher als die Deckungssumme, mit der der Mietwagen versichert war, muss der Mietwagenfahrer die Differenz aus der eigenen Tasche zahlen. Mit einer Mallorca-Police lässt sich dies vermeiden, denn sie übernimmt die Schadensdifferenz im Rahmen der deutschen Mindestdeckungssumme, wenn der Schaden über der Deckungssumme des Reiselandes liegt.
Absicherung für das Reisegepäck
Wer beim Verlust oder der Zerstörung seines Gepäcks eine Absicherung wünscht, für den gibt es eine Reisegepäckversicherung. Je nach Vertragsvereinbarung leistet der Versicherer, wenn die Gepäckstücke bei einem Raub oder (Einbruch-)Diebstahl gestohlen oder durch Vandalismus Dritter, beim Unfall des Transportmittels oder durch höhere Gewalt wie Sturm oder Überschwemmung beschädigt oder zerstört werden.
Eine Versicherungsleistung erhält der Versicherte mitunter auch, wenn das für den Transport, zum Beispiel bei der Bus- oder Fluggesellschaft aufgegebene Gepäck beschädigt oder zerstört wird, abhandenkommt oder verspätet am Urlaubsort eintrifft.
In der Regel ist die Entschädigung auf eine vereinbarte Versicherungssumme, beispielsweise 3.000 Euro für Einzelreisende oder 6.000 Euro für die komplette Familie, begrenzt. Entschädigt wird normalerweise der Zeitwert der versicherten Sache. Zu beachten: In vielen Policen sind mitunter Sport-, Video-, Foto- und Elektronikausrüstungen, Musikinstrumente sowie Schmuck nicht oder nur bis zu einer bestimmten Entschädigungsgrenze versichert. Für Bargeld und Wertpapiere besteht in der Regel kein Versicherungsschutz.
Schutz auf Reisen durch die Haftpflicht- und Hausratversicherung
Wichtig zu wissen: Einige Versicherungspolicen, wie eine Kfz-Versicherung, eine Hausrat- und eine Privathaftpflichtversicherung, eine private Unfallversicherung und eine Privat- und Verkehrsrechtsschutzversicherung, sichern auch Reisende im Rahmen des in der Police vereinbarten Versicherungsschutzes ab.
Bei Auslandsreisen ist es diesbezüglich wichtig, dass der im Versicherungsvertrag festgelegte Geltungsbereich, also das Gebiet, in dem der Versicherungsschutz gilt, auch das jeweilige Reiseland miteinschließt.
Beispielsweise kommt eine bestehende Hausratversicherung im Rahmen einer in der Police vereinbarten Außenversicherung für Schäden auf Reisen auf, wenn das versicherte Hab und Gut eines Reisenden durch Raub oder durch Einbruch-Diebstahl aus einem verschlossenen Hotelzimmer entwendet wird.
Zu allen Fachfragen rund um die Auslandsreisekrankenversicherung ist
die Fachabteilung KV (Telefon: 0821 71008 300, E-Mail: kv@sdv.ag)
und für alle anderen Reiseversicherungen
die Fachabteilung Sach (Telefon: 0821 71008 400, E-Mail: sach@sdv.ag)
der SDV AG gerne für Sie erreichbar.