Als gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer hat man bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die länger dauert als die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, Anspruch auf ein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings ist das Krankengeld in der Höhe und Anspruchsdauer begrenzt und ersetzt das Einkommen nur teilweise.
In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber
Wer vom Arzt krankgeschrieben ist, hat als Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnfortzahlung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, jedoch maximal für sechs Wochen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer seit mindestens vier Wochen ununterbrochen beim Arbeitgeber beschäftigt ist, wie dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu entnehmen ist.
Im Rahmen der Lohnfortzahlung zahlt der Arbeitgeber das bisherige Arbeitsentgelt inklusive der Zulagen, die ohne den Krankheitsfall angefallen wären, wie Zulagen für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, aber auch eine Gefahrenzulage weiter.
Ausnahme: Einige wenige Zulagen und Leistungen, die nicht zum normalen Arbeitsentgelt gehören, wie die Schmutzzulage, aber auch das Entgelt für Überstunden, selbst wenn diese regelmäßig anfallen, sind kein Bestandteil der Lohnfortzahlung. Details zur Lohnfortzahlung werden in der Broschüre „Entgeltfortzahlung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erklärt.
Üblicherweise hat ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall aufgrund dieser Regelungen während der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber in der Regel keine oder nur geringe Einkommenseinbußen.
Das Krankengeld ist zeitlich und in der Höhe begrenzt
Anders verhält es sich bei einer Krankheitsdauer, die über diese sechs Wochen hinausgeht, denn das Krankengeld ist nicht nur zeitlich, sondern auch in der Höhe begrenzt. Ist ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank, hat er im Anschluss an die Lohnfortzahlung Anspruch auf ein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die gesetzliche Grundlage für das Krankengeld sind die §§ 44 bis 51 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch).
Das Krankengeld wird bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren maximal für 78 Wochen bezahlt – und zwar einschließlich der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ist der Arbeitnehmer wegen der gleichen Krankheit länger krankgeschrieben, entfällt das Krankengeld.
Die Höhe des Krankengeldes entspricht 70 Prozent des bisherigen Bruttolohns, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Ist das Bruttoarbeitseinkommen jedoch höher als die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GKV, werden nicht 70 Prozent des Bruttolohns, sondern 70 Prozent der BBG zur Krankengeldberechnung herangezogen.
Vom Krankengeld werden zudem noch die Beiträge für die gesetzliche Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Diese werden aus dem Bruttokrankengeld und dem jeweiligen Beitragssatz der entsprechenden Sozialversicherung ermittelt.
Maximal rund 102 Euro Krankengeld am Tag
Seit 2023 beträgt die monatliche BBG 4.987,50 Euro. Gutverdiener mit einem Gehalt über der BBG erhalten im Krankheitsfall somit höchstens 70 Prozent der BBG, was einem maximalen Krankengeld pro Tag von 116,38 Euro brutto entspricht, das sind 3.491,40 Euro brutto im Monat.
Abzüglich der Beiträge für die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhält ein gutverdienender Arbeitnehmer, der 23 Jahre oder älter ist und kein Kind hat, höchstens 101,81 Euro Krankengeld netto pro Tag ausbezahlt – bei einem Arbeitnehmer mit Kind oder jünger als 23 Jahre sind es maximal 102,28 Euro netto.
Dies entspricht einer monatlichen Krankengeldauszahlung von höchstens 3.054,30 Euro für einen ab 23 Jahre alten Arbeitnehmer ohne Kind beziehungsweise maximal 3.068,40 Euro netto für einen Arbeitnehmer mit Kind oder jünger als 23 Jahre.
Hohe Einkommenseinbußen – nicht nur bei Gutverdienern
Beispielsweise hätte ein kinderloser Single im Alter ab 23 Jahren mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 7.000 Euro (Nettogehalt rund 4.150 Euro) im Krankheitsfall nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung trotz Krankengeldbezug eine Einkommenslücke von rund 1.100 Euro im Monat.
Doch nicht nur Arbeitnehmer mit einem Gehalt über der BBG müssen mit Einkommenseinbußen rechnen. Wer zum Beispiel als kinderloser Lediger im Alter ab 23 Jahren ein Bruttoeinkommen von 3.500 Euro monatlich hat und etwa ein Nettogehalt von rund 2.300 Euro ausbezahlt bekommt, muss im Vergleich zu seinem Nettoeinkommen bei einer längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trotz Krankengeldbezug mit knapp 500 Euro weniger im Monat auskommen.
Vermeiden lässt sich die Einkommenseinbuße im Krankheitsfall mit einer privaten Krankentagegeldversicherung. Diese Absicherung ist auch für Erwerbstätige wichtig, die keinen Krankengeldanspruch haben. Dazu zählen beispielsweise die meisten Selbstständigen, aber auch Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind oder sich als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter mit dem ermäßigten GKV-Beitragssatz von derzeit 14,0 Prozent abgesichert haben.
Zu allen Fachfragen rund um die Krankenversicherung ist die Fachabteilung KV der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
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