Wer die Energiepreispauschale erhält und wer nicht

Ab September steht den meisten Arbeitnehmern eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro zu. Doch auch Selbständige wie Freiberufler und Gewerbetreibende sowie andere Personengruppen werden von der einmaligen Pauschale – die zu versteuern ist – profitieren. Allerdings gibt es einige, die keinen Anspruch darauf haben.

Die Anspruchsvoraussetzungen und wann sie erfüllt sein müssen

Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) soll die Energiepreispauschale, kurz EPP, die Teil des zweiten Entlastungspakets der Bundesregierung für Verbraucher ist, „diejenigen Bevölkerungsgruppen (…) entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen“. Auch wenn der Kreis der Empfänger groß ist, profitieren nicht alle von der Entlastung.

Das BMF erklärt diesbezüglich: „Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine EPP in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.“ Die EPP ist einkommensteuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.

Der Anspruch auf die Auszahlung der EPP entsteht zwar zum 1. September 2022, aber es handelt sich nicht um einen Stichtag, wie das Bundesfinanzministerium ausdrücklich betont, denn „Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat“.

Welche Personen einen Anspruch darauf haben

Im Webauftritt des BMF wird detailliert angegeben, wer von dem Geldsegen profitiert. Anspruchsberechtigt sind demnach

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
  • Selbständig Tätige (Unternehmer), die Einkünfte als Gewerbetreibende, als Freiberufler oder aus der Land- und Forstwirtschaft beziehen,
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
  • Minijobber, also 450-Euro-Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte,
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der Deutsche Rentenversicherung Bund entsparen,
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten, wie Zuschüsse nach dem § 20 Mutterschutzgesetz,
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, wie zum Beispiel ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer,
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind, sowie
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld oder Ähnliches beziehen.

Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Empfänger von Arbeitslosengeld I. Ebenfalls keine EPP erhalten Rentenbezieher sowie Empfänger von Versorgungsbezügen wie Beamte im Ruhestand. Diese Regelung gilt auch für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten. Rentnern oder Pensionären, die jedoch im Jahr 2022 noch ein Arbeitnehmergehalt aus einer aktiven Beschäftigung, zum Beispiel als Minijobber, erhalten haben oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus einer selbständigen Tätigkeit, beispielsweise als Gewerbetreibender oder Freiberufler, erzielten, steht die EPP allerdings zu.

Auch wer als Rentner oder Pensionär in 2022 Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bezieht, hat Anspruch auf die EPP, sofern für die Anlage in steuerlicher Hinsicht nicht die Vereinfachungsregel (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2021; Bundessteuerblatt I S. 2202) in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall wird die Photovoltaikanlage nämlich als „steuerlich unbeachtliche Liebhaberei“ behandelt und angenommen, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Wie Arbeitnehmer die Energiepreispauschale erhalten

Die Auszahlung der EPP hört sich auf den ersten Blick einfach an, ist in der Praxis allerdings durchaus kompliziert. Arbeitnehmern wird in den meisten Fällen die EPP mit ihrem Arbeitslohn für den Monat September ausbezahlt. Minijobber müssen dazu ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Doch nicht bei allen abhängig Beschäftigten wird die EPP mit dem Arbeitslohn ausgezahlt. So erhalten unter anderem folgende Personen die EPP erst nach 2022 über das Finanzamt – nämlich nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung:

  • Arbeitnehmer, bei denen am 1. September 2022 kein Beschäftigungsverhältnis vorlag, beispielsweise weil zwar in 2022 ein Arbeitsverhältnis bestand, dieses jedoch – zum Beispiel wegen Kündigung oder Renteneintritt – vor dem 1. September 2022 endete oder erst nach dem 1. September beispielsweise nach einer Arbeitslosigkeit oder Beendigung der Schule, begann,
  • Minijobber, bei deren Arbeitgeber ausschließlich geringfügig Beschäftigte, also 450-Euro-Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte, tätig sind,
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft sowie
  • Grenzpendler beziehungsweise Grenzgänger, die in Deutschland leben, aber bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind.

Wird, wie in den genannten Fällen, die EPP-Auszahlung über die Einkommensteuererklärung abgewickelt, reduziert sich der zu zahlende Einkommensteuerbetrag um eben die genannten 300 Euro. „Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den Anspruchsberechtigten“, wie das BMF betont.

In welcher Form Selbständige entlastet werden

Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, als Freiberufler, als Gewerbetreibender oder aus sonstiger selbständiger Arbeit beziehen, erhalten die EPP indirekt: Bei ihnen reduziert sich die Vorauszahlung für die Einkommensteuer, die am 10. September für das dritte Quartal 2022 zu leisten ist, um eben jene 300 Euro.

Wenn die normalerweise zu zahlende Einkommensteuervorauszahlung weniger als 300 Euro beträgt, wird sie durch die Anrechnung der EPP auf 0 Euro herabgesetzt. Der Restbetrag der EPP, der die Summe der Einkommensteuervorauszahlung übersteigt, wird nach BMF-Angaben dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Ähnliches gilt für Selbständige, die keine Einkommensteuervorauszahlung leisten müssen, beispielsweise weil ihr Einkommen zu gering ist. In diesem Fall wird die Pauschale erst bei der Steuererklärung 2022, also frühestens im kommenden Jahr, berücksichtigt. Wichtig: Die EPP unterliegt bei Selbständigen und Gewerbetreibenden weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.

Das Bundesfinanzministerium erläutert die Details

Für alle Anspruchsberechtigten gilt: Da die EPP wie bereits angesprochen steuerpflichtig ist, müssen für diese 300 Euro nur dann keine Steuerabgaben für das Steuerjahr 2022 entrichtet werden, wenn die einkommenssteuerpflichtigen Gesamteinkünfte wie Arbeitnehmergehalt, Gewinn eines Selbständigen, Vermietungen oder Erträge von Kapitalanlagen unter dem Grundfreibetrag für 2022 in Höhe von 10.347 Euro für Singles beziehungsweise 20.694 Euro für Verheiratete liegen.

Weitere umfassende Details zur EPP sind im BMF-Webportal in einem detaillierten Frage-Antwort-Katalog online abrufbar oder als PDF herunterladbar.

Unter anderem wird hier erklärt, wie Arbeitgeber die EPP, die sie an ihre Beschäftigten mit dem Gehalt auszahlen, wieder zurückerhalten. Sie können dazu nämlich ab September den ausgezahlten EPP-Betrag vom Gesamtbetrag der Lohnsteuer, den sie als Arbeitgeber von den Arbeitnehmern einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen, abziehen. Das BMF merkt dazu an: „Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist.“

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