Auch wer nur versehentlich als Privatperson beispielsweise beim Rad- oder Skifahren einen anderen schädigt, muss laut Gesetz für die dabei entstandenen Schäden in voller Höhe aufkommen. Ohne eine Privathaftpflichtversicherung kann dies mitunter bis zum finanziellen Ruin führen. Trotz des existenziellen Risikos ist in Deutschland eine solche Police keine Pflichtversicherung – das ist aber nicht überall so.
Jeder unterliegt einem hohen Haftungsrisiko
Gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist jeder, der einen anderen vorsätzlich oder fahrlässig schädigt, zum Schadenersatz verpflichtet. Eine Ausnahme davon gibt es nur für deliktunfähige Personen, wie zum Beispiel Kinder bis zum siebten Lebensjahr laut § 828 BGB. Der deliktfähige Schadenverursacher haftet dagegen für die entstandenen Schäden und Kosten in unbegrenzter Höhe mit seinem gesamten bisherigen und künftigen Einkommen und Vermögen.
Hat man als Besucher bei einem Bekannten versehentlich eine Vase vom Tisch gestoßen, ist der dabei entstandene Schaden zwar ärgerlich, aber die Entschädigung, die man dafür zahlen muss, in der Regel noch kein finanzielles Drama.
Anders sieht es aus, wenn man beispielsweise als Fußgänger, als Radfahrer oder beim Skifahren unaufmerksam ist und deshalb einen Unfall verursacht, bei dem ein anderer schwer verletzt wird. In solchen Fällen liegt der zu begleichende Schaden schnell im vier-, fünf-, sechs- oder gar siebenstelligen Bereich.
So muss ein Unfallverursacher nicht nur für die medizinischen Behandlungskosten aufkommen, sondern beispielsweise zudem ein Schmerzensgeld und einen unfallbedingten Einkommensausfall bis hin zu einer Rente, wenn der Geschädigte durch den Unfall dauerhaft erwerbsunfähig ist, zahlen. Ein solcher Schaden wäre damit für die meisten ein finanzielles Desaster.
Privathaftpflichtversicherung bietet doppelten Schutz
Da keiner sicher sein kann, welches Malheur ihm im Laufe des Lebens passiert und welchen Schaden er dabei verursacht, ist es wichtig, die möglichen finanziellen Folgen abzusichern. Kostenschutz bietet diesbezüglich eine Privathaftpflichtversicherung. Eine solche Police übernimmt nicht nur die berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen des oder der Geschädigten für Schäden, die der Versicherte fahrlässig oder auch grob fahrlässig verursacht hat.
Sie wehrt zudem unberechtigte oder überhöhte Forderungen, die von Dritten an den Versicherten gestellt werden, ab und trägt in dem Fall unter anderem die anfallenden Prozesskosten, wenn dazu ein Gerichtsprozess notwendig ist.
Generell sollten die in einer Privathaftpflichtversicherung zu vereinbarenden Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden möglichst hoch gewählt werden, denn danach richtet sich pro Versicherungsfall die maximale Entschädigungsleistung des Versicherers – auch wenn beispielsweise mehrere Personen durch ein Missgeschick des Versicherten verletzt wurden und berechtigte Ansprüche an ihn stellen. Ist der Schaden höher als die vereinbarte Versicherungssumme, müsste der Versicherte die Differenz tragen.
Wer längere Zeit verreist, sollte zudem darauf achten, dass der in der Police vereinbarte Geltungsbereich ausreicht. In neueren Policen wird in der Regel ein weltweiter Schutz für mindestens ein Jahr gewährt.
Pflichtversicherung auf italienischen Skipisten
In Deutschland ist eine Privathaftpflichtversicherung, die eigentlich jeder aufgrund des hohen gesetzlichen Haftungs- und damit Kostenrisikos haben sollte, keine Pflichtversicherung. Anders in Italien – hier muss jeder, der auf einer Skipiste beispielsweise mit Skiern oder einem Snowboard unterwegs ist, einen Nachweis erbringen, dass er über eine Privathaftpflichtversicherung abgesichert ist.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) betont diesbezüglich: „Wer ohne Haftpflichtversicherung auf italienischen Pisten unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro.“
Jeder, der zum Wintersport nach Italien wie beispielsweise nach Südtirol fährt, sollte sich deshalb rechtzeitig vorher beim Versicherer einen entsprechenden schriftlichen Nachweis einholen, dass er über eine bestehende Privathaftpflichtversicherung abgesichert ist.
Der GDV hat diesbezüglich ein Musterformular entworfen, mit dem es den Versicherern möglich ist, einen entsprechenden Nachweis auszustellen, welcher alle in der Privathaftpflichtpolice mitversicherten Personen sowie die vereinbarten Versicherungssummen enthält.
Absicherung für die Familie und für zahlreiche Alltagsbereiche
Versichert sind über eine Privathaftpflichtpolice in der Regel nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern – wenn es sich nicht ausdrücklich um eine Police für Singles handelt – auch sein Ehepartner oder der namentlich in der Police aufgeführte Lebensgefährte sowie deren minderjährige Kinder. Auch volljährige Kinder sind in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert, sofern sie noch zur Schule gehen oder ihre erste Ausbildung – egal ob Berufsausbildung oder Studium –absolvieren.
Versicherungsschutz besteht für Schäden, die ein Versicherter als Fußgänger, Radfahrer, bei diversen privaten Sportausübungen wie Skifahren, Fußball- oder Tennisspielen und bei sonstigen alltäglichen privaten Aktivitäten unabsichtlich verursacht. Abgesichert ist zudem, wenn die Versicherten ihre Aufsichtspflicht als Eltern verletzt haben und dadurch ihr Kind einen Schaden angerichtet hat, für den sie laut Gesetz haften müssen.
Auch Schadenersatzforderungen, die dem Versicherten in seiner Eigenschaft als Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder einer eigenen Wohnung gestellt werden, sind versichert. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Hausbesitzer trotz Glatteis vergessen hat, seiner Räum- und Streupflicht nachzukommen und deswegen ein Passant auf dem angrenzenden Gehweg ausrutscht und sich verletzt.
Hat der Versicherte zahme Haustiere oder gezähmte Kleintiere wie Katzen, Kaninchen, Wellensittiche, Kanarienvögel, Hamster oder Meerschweinchen und richten diese einen Schaden bei einem Dritten an, übernimmt die Privathaftpflichtpolice die berechtigten Forderungen des Geschädigten. Beispielsweise kann es leicht zu einem Unfall kommen, wenn eine Katze unvermittelt über die Straße läuft.
Sinnvolle Erweiterungen
In den meisten Privathaftpflichtpolicen sind weitere Risiken, die standardmäßig nicht mit abgesichert sind, kostenlos oder gegen Aufpreis versicherbar. Dazu zählen beispielsweise die Mitversicherung von Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen, durch den Verlust von fremden Schlüsseln – zum Beispiel dem Schlüssel für die Arbeitsstelle –, durch deliktunfähige Kinder oder Schäden bei Gefälligkeitsdiensten.
Auch die Absicherung sogenannter Forderungsausfallschäden ist in einigen Policen möglich. Dabei werden Forderungen, die der Versicherte durch ein Malheur eines anderen erleidet und für die der Schädiger nicht aufkommt, weil er keinen passenden Versicherungsschutz und kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, von der eigenen Privathaftpflichtversicherung erstattet.
Wer gefährliche exotische Tiere wie giftige Spinnen oder Schlangen hält, sollte sich erkundigen, inwieweit Schäden durch diese Tiere in der bestehenden Privathaftpflichtpolice abgesichert sind oder optional mitversichert werden können. Hunde- oder Pferdebesitzer benötigen für den Haftpflichtschutz in der Regel immer eine separate Tierhaftpflichtversicherung.
Zu allen Fachfragen rund um die Privathaftpflichtversicherung ist die Fachabteilung Sach der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
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