Wer wegen eines Skiunfalles oder eines sonstigen Notfalles eine Bergrettung, die auch mehrere Tausend Euro kosten kann, benötigt, muss unter Umständen damit rechnen, dass er die Rettungskosten komplett oder anteilig selbst zu tragen hat. Denn inwieweit die Kosten beispielsweise von der eigenen Krankenversicherung übernommen werden, hängt von diversen Kriterien ab.
Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt keine Bergungs- …
Ist man in Deutschland krankenversichert und benötigt hierzulande aus medizinischen Gründen eine Rettung, übernimmt die gesetzliche oder private Krankenversicherung in der Regel auch die Rettungskosten beispielsweise für den Transport zum Krankenhaus und die Behandlung durch den Notfallarzt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der medizinische Notfall aufgrund eines Unfalles wie eines Verkehrs- oder Sportunfalles oder aus anderen Gründen beispielsweise infolge eines Herzinfarktes notwendig geworden ist. Auch eine in Deutschland medizinisch notwendige Rettung per Hubschrauber wird von der Krankenversicherung übernommen, sofern gesundheitliche Gründe gegen einen Transport mit dem Krankenwagen sprechen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn eine zu rettende Person nur deshalb eine Rettung mit dem Hubschrauber benötigt, weil sie sich an einer Stelle in einem unwegsamen Gelände befindet, die mit dem Rettungswagen nicht angefahren werden kann, obwohl aus medizinischer Sicht eine Rettung mit dem Rettungswagen ausreichen würde. In dem Fall übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die anteiligen Kosten für den Hubschraubereinsatz bis zu der Stelle, an der der Betroffene an den Krankenwagen übergeben werden kann, nicht. Es handelt sich nämlich dabei nicht um eine Rettung, sondern um eine Bergung.
… und keine Suchkosten
Auch wer beispielsweise keinen Unfall oder medizinischen Notfall hat, sondern nur aus konditionellen Gründen nicht mehr vom Berg ins Tal aus eigener Kraft zurückkehren kann und deshalb eine Bergung benötigt, erhält die Bergungskosten in der Regel nicht von seiner Krankenkasse, bei der er gesetzlich krankenversichert ist, ersetzt.
Das Gleiche gilt, wenn ein Wintersportler nur deshalb vom Berg per Hubschrauber zurückgeholt werden muss, weil er wegen eines Wetterumschwunges nicht mehr risikolos auf eine andere Art ins Tal zurückkehren könnte.
Bei Wintersportlern, die nach einem Lawinenabgang oder weil sie sich verirrt haben, gesucht werden müssen, werden die Kosten für die Suchaktion in der Regel ebenfalls nicht von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Inwieweit bei privat Krankenversicherten die Such- und Bergungskosten übernommen werden, hängt davon ab, was im Krankenversicherungsvertrag vereinbart wurde.
Rettung im Ausland – hohes Kostenrisiko für Verunfallte
Im Ausland werden ebenfalls die Bergungs- und Suchkosten von der GKV in der Regel nicht übernommen. Zudem muss ein Reisender, der im Ausland eine Rettung benötigt, nicht nur damit rechnen, dass er anfallende Arzt- und Krankenhauskosten, sondern auch die Rettungskosten teilweise oder komplett alleine zu tragen hat.
Selbst wer in ein Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in einen Staat mit dem ein Sozialversicherungsabkommen für die Krankenversicherung besteht, reist, muss auch im medizinischen Notfall oft einen hohen Anteil an den Rettungs- und Behandlungskosten aus der eigenen Tasche zahlen. Details dazu enthalten die zu verschiedenen Urlaubsländern online abrufbaren Merkblätter im Webauftritt des GKV-Spitzenverbandes.
Zwar haben beispielsweise GKV-Versicherte im Rahmen der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) in Ländern der EU, der EWR und der Schweiz einen gewissen Krankenversicherungsschutz, dieser richtet sich jedoch nach dem dortigen Landesrecht und ist deswegen meist niedriger als hierzulande. GKV-Versicherte erhalten die EHIK automatisch auf der Rückseite der Gesundheitskarte, die sie von ihrer Krankenkasse bekommen haben.
Beispiele: Schweiz und Österreich
Wer zum Beispiel in der Schweiz verunfallt oder aus sonstigen medizinischen Gründen eine Rettung benötigt, muss die Hälfte der Rettungskosten selbst zahlen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt nach den dort geltenden landesrechtlichen Regelungen zwar die andere Hälfte, jedoch nur bis zu einem Betrag von 5.000 Schweizer Franken, das entspricht rund 4.800 Euro. Anteilige Rettungskosten, die über diese 5.000 Schweizer Franken liegen, muss der Betroffene komplett übernehmen. Nachzulesen ist das unter anderem im Webauftritt des Schweizer Bundesamtes für Gesundheit.
In Österreich müssen nicht nur alle Such- und Bergungskosten, sondern unter bestimmten Umständen bei Bergunfällen auch die Aufwendungen für den Transport selbst bei einer medizinisch notwendigen Rettung vom eigenen Budget bezahlt werden. In § 131 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heißt es nämlich: „Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt.“
Verunfallt beispielsweise ein Skifahrer auf einem Berg in Österreich und bricht sich dabei ein Bein, muss er die Transportkosten, um vom Berg ins Tal mit dem Hubschrauber, dem Rettungsschlitten (Akia) oder dem Schneemobil befördert zu werden, selbst tragen.
Finanzieller Schutz für Rettungs-, Bergungs- und Suchkosten
Tipp: Rettungs-, Bergungs- und Suchkosten lassen sich oftmals bis zu einer bestimmten Höhe in einer privaten Unfallversicherung absichern. Einen umfassenden Versicherungsschutz bietet diesbezüglich die Manufaktur Augsburg mit dem Premium-Plus-Tarif. In dieser privaten Unfallversicherung sind Rettungs-, Bergungs- und Suchkosten bis zu einer Höhe von eine Million Euro ohne Aufpreis automatisch mitversichert.
Versicherungsschutz besteht beim Premium-Plus-Tarif nicht nur, wenn die Rettung, Bergung oder Suche aufgrund eines bereits eingetretenen Unfalles notwendig ist, sondern auch, wenn die Maßnahmen durchgeführt werden, weil ein Unfall unmittelbar droht oder nach konkreten Umständen zu vermuten ist.
Eine weitere Besonderheit im Vergleich zu vielen anderen Unfallversicherungen: Auch Erfrierungen, Unfälle infolge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles sowie Verrenkungen an Gelenken, Zerrungen oder Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule infolge einer erhöhten Kraftanstrengung werden bei dieser Police als Unfall gewertet.
Mehr Infos zur Unfallversicherung finden Sie hier: https://www.manaug-produktgeber.de/unfallversicherung/
Zu allen Fragen rund um die Produkte der Manufaktur Augsburg GmbH steht Ihnen deren Team gerne unter Tel. 0821/71008-500 oder E-Mail: info@manaug.de zu Verfügung.