Neues Jahr (auch wenn es schon einige Tage alt ist), neues Glück – heißt ein altes Sprichwort. Demzufolge gibt es einige Neuerungen in der Versicherungsbranche, die den einen oder anderen Beratungsansatz für Gespräche zwischen Makler und Versicherungskunden liefern.
Soli-Wegfall für Versorgung im Alter nutzen
Neun von zehn Steuerzahlern müssen seit diesem Jahr keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Für 6,5 Prozent entfällt er teilweise. Gerade kleinere oder mittlere Einkommen haben damit mehr Netto vom Brutto, für unverheiratete Personen bleiben bis zu 76 Euro netto im Monat mehr. Verheiratete Paare haben bis zu 156 Euro mehr, gibt das Institut für Vorsorge und Finanzplan in seinem Soli-Rechner an.
Wer diesen Betrag dazu nutzt, die Versorgungslücke im Alter zu verringern, tut zwar Gutes für sich und seinen Lebensabend, sollte aber gleichzeitig bedenken, dass der Soli bei Kapitalanlagen auf Erträge oberhalb des Sparerfreibetrages weiterhin zu leisten ist.
Mehr Steuerersparnis bei der bAV
Wie zu Jahresbeginn üblich, haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen erhöht. Darunter versteht man den maximalen Bruttolohnbetrag, bis zu dem Einzahlungen in die Sozialversicherung verpflichtend sind. Für die gesetzliche Rentenversicherung West, die gerade für die Einzahlungen in die Betriebsrente maßgeblich ist – wurde der Betrag laut Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung auf 85 200 Euro angehoben.
Bekanntlich können Arbeitnehmer bis zu acht Prozent des jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent frei von Sozialabgaben in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bzw. eine Direktversicherung einzahlen. Für das laufende Jahr ist der steuerfreie Anteil um 16 Euro auf 568 Euro monatlich gestiegen. Der Höchstbetrag, der sozialabgabenbefreit geleistet werden kann, beträgt nun 284 Euro pro Monat. Der Förderbetrag kann noch erweitert werden, wenn es seitens des Arbeitgebers zusätzlich eine U-Klasse oder eine Direktzusage gibt.
Kranken-BBG und Versicherungspflichtgrenze ist gestiegen
Seit diesem Jahr können Angestellte ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 64 350 Euro von der gesetzlichen in die private Kranken- und Pflegeversicherung wechseln. Bis jetzt lag die Versicherungspflichtgrenze bei 62 550 Euro brutto Jahreseinkommen. Wer PKV-vollversichert ist, der kann nun einen Höchstarbeitgeberzuschuss von 379,74 in Anspruch nehmen.
Gleichzeitig wurde auch die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht. In Zukunft wird für die Berechnung der Beiträge pro Jahr 58 050 Euro, das sind 4 837,50 Euro monatlich, herangezogen. Noch im Vorjahr lag dieser Wert bei 56 250 Euro. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag für die GKV ist um durchschnittlich 0,2 Prozentpunkte auf nun 1,3 Prozent gestiegen.
Dafür ist ein einfacherer Wechsel der Krankenkassen möglich. Denn die neue Kasse, die sich ein Versicherungsnehmer aussucht, muss nur eine schriftliche Mitteilung des Betreffenden erhalten, dass er Mitglied werden möchte. Eine definitive schriftliche Kündigung bei der bestehenden Krankenkasse ist nun nicht mehr nötig, das übernimmt die neue Kasse.
ALLE TERMINE DER SDV 2021 IM ÜBERBLICK – zur Anmeldung auf das Bild klicken :