Gesetzliche Pflegeversicherung: Änderung der Leistungen ab 2024

Mitte 2023 ist ein neues Gesetz für die gesetzliche Pflegeversicherung verabschiedet worden. Unter anderem gibt es diesbezüglich ab dem 1. Januar 2024 einige Änderungen bei den Leistungen für die stationäre und ambulante Pflege.

Stationäre Pflege: höherer Zuschuss

Mit dem von der Bundesregierung im Juni 2023 beschlossenen Pflegeunterstützungs- und ‑entlastungsgesetz (PUEG) wird die gesetzliche Pflegeversicherung schrittweise reformiert. Bei der stationäre Pflege bleiben zwar die vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängigen Pauschalleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung unverändert, allerdings gibt es zum 1. Januar 2024 eine Erhöhung des Zuschusses zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Wie bisher gilt: In der Regel müssen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis 5 innerhalb eines Pflegeheims unter anderem die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und für Investitionskosten wie anteilige Wartungskosten für Gebäude und technische Anlagen allein tragen.

Hinzu kommt noch ein Eigenanteil für die pflegebedingten Kosten, der die Pauschalleistung der Pflegeversicherung übersteigt. Dieser pflegebedingte Eigenanteil, auch einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) genannt, ist laut gesetzlichen Vorgaben für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bis 5 innerhalb eines Pflegeheims gleich hoch. Zwischen den unterschiedlichen Pflegeheimen gibt es jedoch bei allen Kostenbereichen, die die Pflegebedürftigen selbst zu tragen haben – und damit auch beim EEE – deutliche Höhenunterschiede. Je nach Pflegeheim können sich somit die Kosten für eine stationäre Pflege eines Pflegebedürftigen erheblich unterscheiden.

Die monatlichen Pauschalleistungen, die die gesetzliche Pflegeversicherung für die stationäre Pflege übernimmt, haben sich seit 2017 nicht mehr verändert. Die Höhe wird auch 2024 bei Pflegegrad 1 125 Euro, bei Pflegegrad 2 770 Euro, bei Pflegegrad 3 1.262 Euro, bei Pflegegrad 4 1.775 Euro und bei Pflegegrad 5 2.005 Euro betragen.

Um die Pflegebedürftigen zu entlasten, gibt es seit 2022 zusätzlich zur Pauschalleistung einen von der bisherigen Pflegedauer abhängigen Zuschuss zum EEE. Diese Zuschusshöhe wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Konkret erhöht sich die Zuschusshöhe zur EEE bei einer bisherigen Pflegedauer

  • von bis zu zwölf Monaten von bisher 5 Prozent auf 15 Prozent,
  • ab dem 13. bis 24. Monat von bisher 25 Prozent auf 30 Prozent,
  • ab dem 25. bis 36. Monat von bisher 45 Prozent auf 50 Prozent und
  • ab dem 37. Monat von bisher 70 Prozent auf 75 Prozent.

Dennoch: im Schnitt über 2.500 Euro Eigenanteil pro Monat

Laut einer aktuellen Datenauswertung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) lagen die von einem Pflegebedürftigen für eine stationäre Pflege zu tragenden Pflegekosten nach Abzug der Pauschalleistung von der gesetzlichen Pflegeversicherung, aber ohne Berücksichtigung des EEE-Zuschusses im bundesweiten Durchschnitt bei 2.778 Euro im Monat. Dieser monatliche Betrag setzt sich im Schnitt wie folgt zusammen: 480 Euro für Investitionskosten, 898 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 1.400 Euro für die Pflegekosten beziehungsweise den EEE.

Folgende Beispielsrechnung verdeutlicht, wie sich der Eigenanteil für einen Pflegebedürftigen ab 2024 ändert, wenn man bei den bundesweiten Durchschnittskosten für eine stationäre Pflege, wie sie von der WIdO ermittelt wurden, den von der Pflegedauer abhängigen EEE-Zuschuss berücksichtigt. Im genannten Beispiel reduzieren sich die vom Pflegebedürftigen selbst zu tragenden monatlichen Kosten durch den EEE-Zuschuss

  • im ersten Jahr der Pflege in 2023 um 70 Euro und in 2024 um 210 Euro (Monatskosten für den Pflegebedürftigen somit in 2023 2.708 Euro und in 2024 2.568 Euro),
  • im zweiten Jahr der Pflege in 2023 um 350 Euro und in 2024 um 490 Euro (Monatskosten für den Pflegebedürftigen somit in 2023 2.428 Euro und in 2024 2.288 Euro),
  • im dritten Jahr der Pflege in 2023 um 630 Euro und in 2024 um 700 Euro (Monatskosten für den Pflegebedürftigen somit in 2023 2.148 Euro und in 2024 2.078 Euro) und
  • nach dem dritten Jahr der Pflege in 2023 um 980 Euro und in 2024 um 1.050 Euro (Monatskosten für den Pflegebedürftigen somit in 2023 1.798 Euro und in 2024 1.728 Euro).

Zu beachten ist, dass je nach Pflegeheim die tatsächlichen Kosten vom genannten Bundesdurchschnitt deutlich abweichen können.

Ambulante Pflege: mehr Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Bei der ambulanten Pflege erhöht sich das Pflegegeld, das einem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zusteht, der von einem Angehörigen oder einer anderen Privatperson ambulant, beispielsweise zu Hause, gepflegt wird, um rund 5 Prozent. Konkret steigt das monatliche Pflegegeld ab 1. Januar 2024

  • bei Pflegegrad 2 von bisher 316 Euro auf 332 Euro,
  • bei Pflegegrad 3 von bisher 545 Euro auf 572 Euro,
  • bei Pflegegrad 4 von bisher 728 Euro auf 765 Euro und
  • bei Pflegegrad 5 von bisher 901 Euro auf 947 Euro.

Auch die ambulanten Pflegesachleistungen, die ein Pflegebedürftiger ab Pflegegrad 2 erhält, wenn er einen ambulanten Pflegedienst für die häusliche Pflege in Anspruch nimmt, steigen zum Jahreswechsel ebenfalls um circa 5 Prozent. Im Detail ändert sich die monatliche Pflegesachleistung ab 1. Januar 2024

  • bei Pflegegrad 2 von bisher 724 Euro auf 761 Euro,
  • bei Pflegegrad 3 von bisher 1.363 Euro auf 1.432 Euro,
  • bei Pflegegrad 4 von bisher 1.693 Euro auf 1.778 Euro und
  • bei Pflegegrad 5 von bisher 2.095 Euro auf 2.200 Euro.

Ein Pflegebedürftiger kann das Pflegegeld und auch die ambulanten Pflegesachleistungen gleichzeitig in Anspruch nehmen, allerdings wird dann die Höhe des Pflegegeldes anteilig im Verhältnis zum Wert der erhaltenen Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege vermindert.

Ferner wurde die Regelung für das Pflegeunterstützungsgeld zugunsten der pflegenden Angehörigen verbessert. Abhängig Beschäftigte können bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um in einer akuten Pflegesituation, beispielsweise weil ein Angehöriger durch einen Schlaganfall plötzlich pflegebedürftig geworden ist, eine bedarfsgerechte Pflege in dieser Zeit zu organisieren oder selbst sicherzustellen.

Gibt es vom Arbeitgeber in dieser Zeit keine Lohnfortzahlung, zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung auf Antrag für maximal zehn Tage je pflegebedürftige Person 90 Prozent des in dieser Zeit ausgefallenen Nettolohns. Ab 2024 besteht der Anspruch je Pflegebedürftigen nicht mehr nur wie bisher einmalig, sondern pro Kalenderjahr.

Pflegebedürftige unter 25 Jahre: Änderungen bei der Verhinderungspflege

Eine Besonderheit gilt für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch keine 25 Jahre alt sind: Der Anspruch auf eine Verhinderungspflege je Kalenderjahr, wenn die pflegenden Personen verhindert sind, zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub, wird ab 2024 von sechs auf acht Wochen erhöht. Zudem entfällt die in 2023 noch geltende Regelung, dass der Pflegende den jungen Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate gepflegt haben muss, um eine Verhinderungspflege zu erhalten.

Als Verhinderungspflege wird für eine Person, die die Pflege vorübergehend übernimmt und mit dem Pflegebedürftigen zusammenwohnt, das 1,5-Fache des normalen Pflegegeldes bezahlt. Kann die Person, die die Verhinderungspflege übernimmt, darüberhinausgehende Aufwendungen wie Verdienstausfälle nachweisen oder handelt es sich bei diesem Pflegenden um eine nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Person, die zudem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, werden bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr erstattet. Das Gleiche gilt, wenn die Verhinderungspflege eine professionelle Pflegeperson übernimmt.

Des Weiteren können die Leistungen der in einem Kalenderjahr nicht genutzten Kurzzeitpflege ab 2024 vollständig – und nicht nur bis 804 Euro wie 2023 – auf die Verhinderungspflege für Pflegebedürftige unter 25 Jahre umgewidmet werden und umgekehrt. Als Kurzzeitpflege wird eine bis zu acht Wochen im Jahr zeitlich begrenzte stationäre Pflege bezeichnet, die notwendig ist, weil die häusliche Pflege seitens des Pflegenden vorrübergehend nicht möglich ist und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt für die Kurzzeitpflege wie bisher bis zu 1.774 Euro je Kalenderjahr.

Ab 2024 erhöht sich damit zum Beispiel, sofern im Kalenderjahr zwar die Verhinderungspflege, nicht jedoch die Kurzzeitpflege genutzt wird, die maximale Leistung für die Verhinderungspflege auf 3.386 Euro und nicht wie bisher nur auf 2.418 Euro. Finanziert wird die aktuelle Pflegereform unter anderem durch eine Beitragsanhebung, die bereits zum 1. Juli 2023 in Kraft trat.

Zu allen Fachfragen rund um die Pflegeversicherung ist die Fachabteilung KV der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
Telefon: 0821 71008 300
E-Mail: kv@sdv.ag