von Rechtsanwalt Dr. Robert Boels, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei Michaelis
Als Einzelmakler wollen Sie Ihre Firma oder Ihren Bestand nicht verkaufen, weil die laufenden Einnahmen attraktiv sind. Zur Ausübung Ihrer Tätigkeit bedarf es einer Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO. Mit Ihrem Tod erlischt zum einen diese Gewerbeerlaubnis. Zum anderen erlöschen auch alle Ihre Maklerverträge. Dementsprechend verweigern dann die Versicherer die Auszahlung weiterer Betreuungscourtagen. Wenn Sie in diesem Fall nicht vorgesorgt haben, bleibt also nichts für Ihre Erben über.
- Vererbung von Gesellschafts- oder Kommanditanteilen
Viele Ihrer Kollegen haben sich als Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft organisiert. Wenn auch Sie diesen Weg gehen möchten, müssen Sie sich zunächst als Einzelkaufmann im Handelsregister eintragen lassen. Anschließend können Sie entweder den Maklerbestand aus Ihrem Vermögen ausgliedern, indem Sie Ihr eingetragenes kaufmännisches Unternehmen in eine neuzugründende Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) einbringen an der Sie 100 Prozent der Gesellschaftsanteile halten oder aber den Maklerbestand im Rahmen der Aufnahme in eine Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) einbringen, an der Sie dafür eine entsprechende Beteiligung erhalten. Der Maklerbestand ist dann Bestandteil des Gesellschaftsvermögens. Wenn Sie möchten, können Sie die Gesellschafts- bzw. Kommanditanteile bereits zu Lebzeiten in enger Abstimmung mit Ihrem Steuerberater ganz oder teilweise auf Ihre Erben übertragen. Nach dem Tod eines Gesellschafters besteht die juristische Person fort. Im Erbfall erhalten Ihre Erben die Gesellschafts- bzw. Kommanditanteile entsprechend ihres Erbanteils oder Ihrer testamentarischen Verfügung. Den Erben steht es dann frei, die Gesellschaft mit eigener Sachkunde oder unter Beschäftigung einer sachkundigen Person mit Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO fortzuführen oder die Gesellschafts- bzw. Kommanditanteile zu veräußern. Lassen Sie sich bei der Umsetzung dieser Umwandlung auf jeden Fall von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren Ihres Vertrauens beraten!
- Erlöschen der Maklerverträge und Vollmachten mit dem Tod des Einzelmaklers
Der Maklerbestand ist die Summe der Maklerverträge. Die einzelnen Maklerverträge sind entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 BGB, auf die das Auftragsrecht der §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 BGB Anwendung findet. Die Auftragsverhältnisse erlöschen nach § 673 Satz 1 BGB grundsätzlich mit dem Tod des Beauftragten. Gleiches gilt für die im Auftragsverhältnis erteilten Vollmachten, weil das Auftragsverhältnis sowie der Gebrauch der Vollmacht ein besonderes Vertrauen des auftraggebenden Kunden zum auftragnehmenden Einzelmakler voraussetzt. Ein solches besonderes Vertrauensverhältnis zu dessen Erben kann zwar ebenfalls bestehen, ist jedoch von Gesetzes wegen nicht anzunehmen. Haben Sie als Einzelmakler nicht vorgesorgt, so erlöschen mit Ihrem Tod alle Ihre Maklerverträge und Vollmachten, sodass Sie Ihren Erben in der Summe keinen einzigen Maklervertrag, also im Ergebnis auch keinen werthaltigen Maklerbestand hinterlassen.
- Vereinbarung einer Nachfolgeklausel mit den Kunden
Die benannte gesetzliche Regelung des § 673 Satz 1 BGB, wonach der Auftrag mit dem Tode des Beauftragten erlischt, ist änderbar! Die Vertragsparteien können also vereinbaren, dass der Maklervertrag mit dem Tod des Einzelmaklers nicht erlischt, sondern durch die Erben fortgesetzt wird. Ohne eine derartige Nachfolgeklausel müssten die Erben dem Kunden das Erlöschen des Maklervertrages gemäß § 673 Satz 2 BGB unverzüglich anzeigen. Zur Vermeidung von Nachteilen müsste sich der Kunde dann selbst um den Abschluss eines neuen Maklervertrages kümmern, damit der neue Makler konkret anstehende Tätigkeiten in die Wege leitet, etwaige Deckungslücken schließt oder Versicherungsfälle abwickelt.
Es ist daher sehr zu empfehlen eine Nachfolgeklausel bereits in Ihre schriftlichen Maklerverträge aufzunehmen oder Ihren Kunden bei nächster Gelegenheit eine entsprechende Vertragsergänzung anzutragen. Ihre Erben würden Ihre Kunden zwar nach dem Erlöschen des Maklervertrages im Rahmen der gebotenen Information über Ihr Ableben ohnehin anschreiben. Es wird Ihren Erben jedoch kaum gelingen, bei dieser Gelegenheit kurzfristig eine nennenswerte Kundenanzahl zum Abschluss eines neuen Maklervertrages zu bewegen, soweit Ihre Erben überhaupt über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO verfügen, um mit Ihren Kunden einen Maklervertrag abschließen zu können. Sorgen Sie also dafür, dass die Maklerverträge nach Ihrem Tode bestehen bleiben. Entsprechende Musteranschreiben für die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel halten wir für Sie bereit!
- Keine Courtageansprüche ohne Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO
Wurde eine Nachfolgeklausel vereinbart und die Erben des Einzelmaklers haben keine Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO, kann der Versicherer grundsätzlich nicht gewerblich mit ihnen zusammenarbeiten. Der Versicherer kann dann seine Courtagezusage aufkündigen. Nur bis zu Ihrem Ableben besteht in diesen Fällen ein Vertragsverhältnis, aus dem Bestandscourtagen beansprucht werden können. Folglich haben Ihre Erben nach Ihrem Tod gegenüber den Versicherungen keinen Anspruch auf die Bestandsbetreuungsprovisionen.
Entscheiden sich Ihre Erben zur Sicherung der Courtageansprüche für eine Fortführung des Maklerbetriebes ohne eine eigene Gewerbeerlaubnis, müssten sie eine fremde, sachkundige, natürliche Person anstellen, damit der Sachkundenachweis erbracht und eine entsprechende Gewerbeerlaubnis beantragt werden kann. In diesem Fall wird die vermögensverwaltende Erben-GbR zu einer gewerblich tätigen OHG, vertreten durch die Erben. Die OHG müsste dann eine entsprechende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Makler abschließen.
- Verkauf des Maklerbestandes durch die Erben
Wird das Geschäft des Einzelmaklers von den Erben nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbschaftsanfalls, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist, etwa durch einen Verkauf des Maklerbestandes, eingestellt, schließt sich gemäß §§ 27, 25 HGB eine unbeschränkte und persönliche Haftung der Erben für Altverbindlichkeiten an! Für neu begründete Verbindlichkeiten haften die Erben in jedem Fall unbegrenzt und persönlich! Dieser Umstand ist von ganz erheblicher Relevanz, da die Erben in dieser Situation regelmäßig über keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für eine Tätigkeit als Makler verfügen.
Problematisch ist insbesondere der Umstand, dass der Verkauf eines Maklerbestandes sehr zeitintensiv sein kann. Direkt nach dem Tod des Einzelmaklers kann Zeit verstreichen, bis sich die Erben einen Überblick über dessen Vermögen sowie über dessen Maklerbetrieb verschafft haben und einen Verkauf beschließen. Weitere Zeit kann vergehen, bis der veräußerbare, mit einer vereinbarten Nachfolgeklausel versehene, Maklerbestand identifiziert ist. Anschließend müssen von den Erben unter Zeitdruck Verkaufsverhandlungen geführt werden. Denn vor einer Weitergabe der Bestandsdaten an den Käufer müssen die Kunden zunächst über die beabsichtigte Bestandsübertragung, die damit einhergehende Datenweitergabe an den konkreten Käufer sowie über ihr Widerspruchsrecht informiert werden. Zudem muss die 14-tägige Widerspruchsfrist nach Art. 20 Abs. 2 der Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft, auch „Code of Conduct“ (CoC) genannt, abgelaufen sein. Scheitern die Verkaufsverhandlungen, müsste in der verbleibenden Zeit noch vor Ablauf der 3-Monats-Frist ein neuer Kaufinteressent gefunden, die Kunden informiert und der Verkauf vollständig abgewickelt werden. In Anbetracht der zahlreichen Hindernisse, stellt der Verkauf des Maklerbestandes für die Erben eine große Herausforderung dar.
- Verkauf des Maklerbestandes durch den Erblasser
Sie können als Einzelmakler vorsorgen und Ihren Erben die vorbezeichneten Probleme abnehmen. Schließen Sie mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens eine Vereinbarung über die Bestandsverwertung im Falle Ihres Todes. Der Rechtsanwalt übernimmt, mit Ihrer notariellen postmortalen Vollmacht ausgestattet, alle für den Bestandsverkauf notwendigen Schritte und kehrt den Erlös nach Abzug der Verwertungskosten auf Ihr Konto zugunsten der Erbmasse aus.
Das Risiko eines Ablaufs der 3-Monats-Frist lässt sich durch einige Maßnahmen deutlich reduzieren. Ein von mehreren potentiellen Käufern akzeptierter, mit einem Faktor zur Kaufpreisermittlung versehener Bestandskaufvertrag, kann beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens schon vorbereitet in der Schublade liegen. Die dem Bestandskaufvertrag als Anlage beizufügende Liste des verwertbaren Maklerbestandes wird von Ihnen im Wege der Datentreuhand ebenfalls bei Ihrem – von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichteten – Rechtsanwalt hinterlegt. Diese Liste enthält zum einen den Teil Ihres Bestandes, der von Kunden abgeschlossen wurde, die Ihnen bereits eine Nachfolgeklausel unterzeichnet haben und zum anderen die aktuellen Anschriften dieser Kunden. Sie aktualisieren diese Liste regelmäßig, soweit Sie weitere Verträge mit einer Nachfolgeklausel abgeschlossen haben oder von Ihnen eine Nachfolgeklausel für bestehende Maklerverträge vereinbart wurde. Dadurch lässt sich der Wert des potenziell veräußerbaren Bestandes bereits zum Zeitpunkt Ihres Ablebens exakt feststellen. Der Bestandskaufvertrag kann daher umgehend geschlossen, und Ihre Kunden umgehend über Ihr Ableben, die beabsichtige Bestandsübertragung sowie über deren Widerspruchsrecht informiert werden. Gehen innerhalb der zweiwöchigen Frist Widersprüche beim Rechtsanwalt ein, wird der Bestand ohne die betroffenen Verträge zum anteiligen Kaufpreis übertragen; andernfalls kann der gesamte Bestand zum vereinbarten Kaufpreis auf den Käufer übertragen werden. Bestenfalls ist Ihr Bestand bereits nach einem Monat verwertet und der Kaufpreis abzüglich der Verwertungskosten auf Ihrem Konto.
Fazit
Als Einzelmakler können Sie Ihren Unternehmenswert am einfachsten vererben, indem Sie den Maklerbetrieb als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft organisieren. Dann gehört der Maklerbestand zum Gesellschaftsvermögen und Ihre Erben erhalten im Erbfall die werthaltigen Gesellschaftsanteile bzw. Kommanditanteile. Andernfalls müssen Sie zunächst mit Ihren Kunden zwingend eine Nachfolgeklausel vereinbaren, damit die Maklerverträge mit Ihrem Tode nicht erlöschen.
Wenn Sie schon jetzt wissen, dass Ihre Erben den Maklerbetrieb nicht fortsetzen wollen oder können, sollten Sie den Bestandsverkauf bestmöglich vorbereiten, damit Ihre Erben nicht nach Ablauf der 3-Monats-Frist in die Haftung geraten. Sie können bereits heute den Bestandskaufvertrag vorbereiten, ein Serienbrief an Ihre Kunden entwerfen, die Liste des verwertbaren Bestandes aktualisieren und Nachfolgeklauseln mit Ihren Kunden vereinbaren, falls diese in Ihren Maklerverträgen noch nicht enthalten sind. Wenn Sie Ihre Erben noch weiter entlasten möchten, übernehmen wir in Ihrem postmortalen Auftrag und mit Ihrer postmortalen Vollmacht ausgestattet gerne die Abwicklung des Bestandsverkaufs nach Ihrem Tode.