Vor noch nicht allzu langer Zeit hatte das sogenannte Lohndumping regelrecht Hochkonjunktur. Lange Zeit gab es kaum eine Tätigkeit, für die sich nicht immer noch jemand finden ließ, der diese Aufgabe für weniger Geld verrichtete. Ein wahres Eldorado der Gewinnmaximierung für Arbeitgeber. Ein streckenweise schon sittenwidriger Kampf um Arbeitsplätze für Arbeitnehmer, die sich in ihren Lohnforderungen munter gegenseitig unterboten.
Die Gesetzgebung schob diesem Treiben offiziell mit Beginn des Jahres 2015 mit der Einführung der Lohnuntergrenze von 8,84 € brutto einen Riegel vor. Diese wurde jedoch sukzessive erhöht und steht derzeit bei 9,19 € (Stand März 2019). Soweit, so gut … sollte man meinen. In der Realität nehmen es einige Unternehmer allerdings nach wie vor nicht so genau und unterlaufen die Regelung zum Mindestlohn immer wieder. Allein im Bundesland Niedersachsen wurden durch entsprechende Kontrollinstanzen im Jahr 2018 nicht weniger als 549 Fälle aufgedeckt, in denen die Mindestlohnregelung ausgehebelt wurde. Insbesondere das Baugewerbe und die Gastronomie sind in diesem Kontext die „Problemkinder“ der Aufsichtsbehörden.
Verstoß kein Kavaliersdelikt
So verlockend der Gedanke, hier und da mal temporär eine Aushilfe für ein geringeres Salär zu beschäftigen, auf den einen oder anderen Arbeitgeber auch wirken mag; hierbei handelt es sich keineswegs um ein Kavaliersdelikt. Wer diesem Trugschluss aufsitzt, kann sich in der Tat nämlich rechtlich ziemlich in die Nesseln setzen. Jeder Unternehmer, der sich mit dem Gedanken trägt, die Mindestlohnregelung nicht einzuhalten, und sei es nur vorübergehend, sollte sich im Klaren darüber sein, dass es sich hierbei um nichts anderes, als ein Wirtschaftsdelikt handelt, welches nicht unerhebliche, strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Interessant zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass der Staatsanwalt bereits bei berechtigtem Verdacht entsprechende Ermittlungen einleiten kann, unabhängig davon, ob tatsächlich auch ein Verstoß vorliegt.
Natürlich kann nicht jedem „Delinquenten“ diesbezüglich ein Vorsatz unterstellt werden. Dass durchaus auch falsche oder fehlende Informationen zu einem solchen Dilemma führen können, steht außer Frage. Jedoch manifestiert sich, wie so oft, auch in diesem Fall eine alte Bekannte der zuckenden Schultern und hochgezogenen Augenbrauen. Nämlich die Volksweisheit: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ alias „Ignorantia legis non excusat“, Rechtsgrundsatz aus dem römischen Reich.
Empfindliche Strafen lauern
Wer den Ermittlern ins Netz geht, muss laut § 21 Mindestlohngesetz mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500000 € rechnen. Hinzu kommen mögliche Nachforderungen der Angestellten und diverser Sozialversicherungsträger. Diese drakonischen Strafen verdeutlichen nochmals auf eindrucksvolle Weise die Notwendigkeit, sich im Vorfeld adäquat zu informieren.
Wer beispielsweise beabsichtigt, Aufträge an Subunternehmer zu vergeben, um den Mindestlohn zu umgehen, muss sich im Klaren darüber sein, dass er der sogenannten Auftraggeberhaftung unterliegt. Das bedeutet, dass der Auftraggeber die Einhaltung des Mindestlohnes hinsichtlich der Angestellten des Auftragnehmers sicherzustellen hat. Des Weiteren zeigt sich in der Beschäftigung von Minijobbern ein gefährlicher Fallstrick. Wer also einen Mitarbeiter auf 450 €-Basis beschäftigt, muss gewährleisten, dass dieser bei Anhebung des Mindestlohnes entsprechend weniger Stunden für seine 450 € arbeitet.
Dokumentationspflichten, Ausnahmeregelungen in bestimmten Branchen, sich erhöhende Mindestlöhne etc. Die Liste der möglichen Fallen, in die man als Arbeitgeber unbeabsichtigt tapsen kann, ist lang.
Eine gute Rechtsschutzversicherung schützt
Daher ist es für einen Unternehmer unerlässlich, sich mit einer Rechtsschutzversicherung gegen mögliche Verstöße entsprechend zu schützen. Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe Anbieter, welche sich insbesondere das Thema Rechtschutzversicherung für Arbeitgeber auf die Fahnen geschrieben und es sich zur Aufgabe gemacht haben, Unternehmer vor bösen Überraschungen bezüglich des Mindestlohngesetzes zu schützen.
Elementar wichtig ist in diesem Kontext ein ganz bestimmter Vertragsbaustein, der sogenannte „Spezial-Straf-Rechtsschutz“. Darauf gezielt hinzuweisen ist deshalb so wichtig, weil dieses Element in einem herkömmlichen Firmenrechtsschutz-Vertrag für gewöhnlich nicht automatisch enthalten ist. Als wichtigste Vorteile beim Spezial-Straf-Rechtsschutz sind zum einen sowohl die Kostenübernahme für Straf-Anwälte ab Beginn des Strafverfahrens, als auch eine freie Honorarvereinbarung zu nennen. Um also für den Fall der Fälle bestens gewappnet zu sein, ist es dringend anzuraten, auf diese Besonderheit beim Abschluss von Rechtsschutzversicherungsverträgen spezielles Augenmerk zu legen, um das bestmögliche Rüstzeug zu gewährleisten.
Um diesem hohen Anspruch gerecht werden zu können, stehen wir von der SDV AG Ihnen mit unserem ganzen Know-How sehr gerne beratend zur Verfügung. Profitieren Sie von der Expertise und der langjährigen Erfahrung unserer Mitarbeiter und überlassen Sie beim Schutz Ihrer Kunden nichts dem Zufall!
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