Die IDD hat einige Änderungen vor allem im Bereich der Weiterbildung gebracht. Am 23.11. hat der Bundesrat die neu überarbeitete Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) verabschiedet. Diese kann nun in Kraft treten. Welche Änderungen sich jetzt genau für Sie ergeben, das erklären wir Ihnen jetzt.
Keine großen Überraschungen bei der Gesetzesverabschiedung
Mit der neuen Verordnung gilt die Weiterbildungspflicht von Vermittlern über 15 Zeitstunden pro Jahr. Diese gelten auch schon für das Jahr 2018.
Nicht festgelegt war dabei bis zuletzt, wie die Überprüfung der Einhaltung erfolgen soll. Nun wird es nur anlassbezogene Kontrollen der Vermittler geben. Lernerfolgskontrollen sind nur bei Formen des Selbstlernens vorgesehen.
Und ein Wunder, der Bürokratieaufwand wird verringert. Die Weiterbildungserfüllung muss nun doch nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres an die zuständige IHK gemeldet werden. Es ist vielmehr ausreichend, die Teilnahme ausreichend zu dokumentieren, um diese bei einer eventuellen Prüfung vorlegen zu können.
Wer muss sich weiterbilden?
Vorgeschrieben ist dies für Versicherungsvermittler, die unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligt sind (gem. § 34d Abs. 1 GewO). Das bedeutet, jeder, der zu Versicherungsverträgen berät, diese abschließt oder vermittelt oder bei der Verwaltung oder Erfüllung von Versicherungsvertragen, insbesondere im Schadenfall, mitwirkt. Ein Abgrenzungsproblem ergibt sich dabei häufig für Backoffice-Mitarbeiter. Es gilt: Im Zweifel besser weiterbilden.
Die Weiterbildungspflicht gilt in gleichem Umfang für Teilzeitkräfte und Vollzeitangestellte und ebenso für angestellte wie freie Versicherungsvermittler. Unerheblich ist zudem, ob die Tätigkeit für das ganze Kalenderjahr ausgeübt wird. Bei Elternzeit etc., die erst unter dem Jahr angetreten wird, wird dennoch die komplette Weiterbildungszeit fällig.
Eine Möglichkeit: Teilnahme an der Initiative „gut beraten“.
Eine Möglichkeit, einfach und gesetzeskonform seiner Weiterbildungsverpflichtung zu genügen, ist die Teilnahme an der Initiative gut beraten. Hiermit werden die Anforderungen aus IDD und VersVermV erfüllt. Wird die gesetzliche Mindestvorgabe von 15 Stunden Weiterbildung im laufenden Kalenderjahr erreicht, so erhalten Teilnehmer automatisch eine Bescheinigung, die als Nachweis der erfüllten Weiterbildungsverpflichtung gegenüber den Aufsichtsbehörden, Arbeitgeber oder dem Versicherungsunternehmen gültig ist.
SDV AG ist Trusted Partner der Initiative gut beraten.
Wir können für unsere Kooperationspartner ein persönliches Weiterbildungskonto eröffnen, über das diese dann Bildungspunkte sammeln und rechtskonform nachweisen können. In unserem Extranet ist eine Vielzahl von Weiterbildungsangeboten zu finden. Es besteht die Möglichkeit, sich bequem online zu Weiterbildungsangeboten der Versicherer und der SDV AG anzumelden. Diese sind übersichtlich im Kalender angelegt und können exportiert werden.
So funktioniert die Anmeldung:
Fordern Sie Ihre persönlichen Unterlagen für Ihre Kontoeröffnung bei Frau Annika Kruger an:
E-Mail: annika.kruger@sdv.ag