SDV Herbst Haftpflicht

Der Herbst ist da…

Tatsächlich scheint es so, als wäre Deutschlands Super-Sommer nun endgültig vorbei. Mit dem goldenen Oktober wird es Zeit, sich wieder mit herbstlichen Versicherungsthemen zu beschäftigen. Wussten Sie schon…

Wenn Kastanien fallen.

Zumindest freuen sich die Kindergartenkinder und alle Bastelwütigen. Weniger erfreulich sind Kastanien für Autobesitzer, denen die harten Gesellen aufs Fahrzeug segeln und dort nicht ganz unerhebliche Schäden verursachen können. Doch wer muss für den Schaden aufkommen? Und kann man das versichern?

Vorweg: Wer unter einem Kastanienbaum parkt, muss damit rechnen, dass auch Kastanien auf sein Fahrzeug fallen. Der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Kastanienbaum steht, ist für dieses allgemeine Lebensrisiko nicht verantwortlich (siehe z.B. Oberlandesgerichts Hamm, Az. 9 U 219/08). Bei morschen Ästen sieht die Rechtslage aber übrigens ganz anders aus.

Leider kann die Kfz-Versicherung ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden. Die Vollkasko-Versicherung leistet nur, wenn es sich um ein unvorhergesehenes und plötzliches Ereignis handelt. Auf die Teilkaskoversicherung können sich Versicherte nur verlassen, wenn die Kastanien wegen eines Sturms auf das Auto heruntergeregnet sind. Dabei muss mindestens Windstärke 8 vorherrschen.

Winterreifen. Von Oktober bis Ostern.

Für das Wechseln der Winterreifen gibt es eine Faustregel: Von Oktober bis Ostern oder auch O&O-Regel. Dies hängt damit zusammen, dass es im Oktober naturgemäß nicht mehr allzuwarme Temperaturen gibt. Und Ostern liegt meist, anders als an Weihnachten, Schnee. Und mit jedem Grad weniger, haften die Sommerreifen weniger gut auf der Straße. Schon im eigenen Interesse sollte daher bald gewechselt werden.

Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es in Deutschlands zwar nach wie vor nicht, allerdings wird ein Bußgeld fällig, wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit falscher Bereifung fährt (60 €) oder gar deshalb den Verkehr behindert (80 € plus ein Punkt). Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zu einem Unfall, kann dies zur erheblichen Leistungskürzung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (vgl. § 81 VVG) führen.

Blätterglatteis: Man kann nicht nur auf Schnee ausrutschen.

Dass im Winter Zufahrten und Gehwege von Eis und Schnee befreit werden müssen, wissen die meisten Hauseigentümer bzw. Mieter. Unterschätzt wird in aller Regel aber die Herbstzeit:

Auch das Gehen auf nassem Laub kann zu einer Rutschpartie werden. Schnell bildet sich hier eine seifenartige Schicht, die zu einer Gefahr für Fußgänger werden kann. Es gilt also nicht nur im Winter: Der Gehweg muss gefahrlos betreten werden können.

Wer also muss kehren? Und wie oft? Und wie ist man im Ernstfall optimal versichert?

Klar ist, der Eigentümer des an den Gehweg angrenzenden Grundstückes steht zunächst immer in der Pflicht, da im Regelfall die Gemeinden die Kehr- und Räumpflicht der Gehwege auf diese übertragen haben. Die Eigentümer wiederum übertragen diese Pflicht häufig im Mietvertrag auf ihre Mieter. Aber auch dann trifft den Eigentümer eine Sorgfaltspflicht: Er muss nämlich kontrollieren, ob der Mieter auch seinen Verpflichtungen nachkommt.

Türmt sich also das Laub auf dem Gehweg, so muss dieses entfernt werden. Allerdings ist es nicht notwendig, auf dem Gehweg stets Gewähr bei Besen zu stehen: Ein Urteil des Landgerichts Coburg zeigt, dass Fußgänger auch selbst zur Vorsicht im Herbst angehalten sind. Der verantwortliche Hauseigentümer oder Mieter müsse nicht jeden Tag „nachkehren“ (vgl. Az: 14 O 742/07). Es kommt also wie so oft auf den Einzelfall an.

Im Fall der Fälle, also es verletzt sich ein Passant, da die Kehrpflicht vernachlässigt worden ist, schützt die richtige Versicherung und übernimmt die möglicherweise hohen Schadensersatzansprüche: Die Privathaftpflichtversicherung hilft Besitzern selbst genutzter Eigenheime, Eigentums- und Ferienwohnungen sowie Mietern; für Besitzer von Mehrfamilienhäusern oder von vermieteten Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung ein.

Das Team der SDV AG wünscht Ihnen einen schönen Herbst und steht für Rückfragen bereit. Zum Kontakt