Wenn eine geliehene Sache beschädigt wird

Unter Bekannten und Freunden ist es häufig üblich, dass man Dinge ausleiht. Beschädigt der Entleiher jedoch die ausgeliehene Sache, muss er in den meisten Fällen auch dafür aufkommen. Hat der Schädiger eine Privathaftpflichtversicherung, kommt es auf den vereinbarten Versicherungsumfang an, inwieweit diese den Schaden übernimmt.

Wann der Entleiher für einen Schaden aufkommen muss

Wer sich ein Küchengerät, einen Fotoapparat, eine Bohrmaschine oder ein anderes Werkzeug ausleiht und dieses versehentlich beschädigt, beispielsweise weil er es fallen lässt, muss für den Schaden aufkommen. Selbst wer sich für wenige Minuten das Smartphone eines anderen borgt, um ein Telefonat zu führen, und es ihm unabsichtlich aus der Hand rutscht mit der Folge, dass das Display beim Aufprall am Boden zerspringt, muss er es reparieren lassen oder durch ein gleichwertiges ersetzen.

Konkret greift nämlich auch in allen Fällen, in denen jemand eine Sache ausleiht und diese beschädigt, der § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), denn hier heißt es unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum „eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“. Leiht man sich einen Gegenstand aus, bleibt nämlich die ausgeliehene Sache rechtlich gesehen das Eigentum des Verleihers. Der Entleiher, also derjenige, der sich den Gegenstand ausgeborgt hat, wird nur zum unmittelbaren Besitzer der ausgeliehenen Sache und nicht zum Eigentümer.

Beschädigt der Entleiher den geborgten Gegenstand, muss er dem Eigentümer somit entweder die Reparatur zahlen, um den Schaden zu beseitigen, oder, sollte dies nicht möglich oder rentabel sein, ihm zumindest den Zeitwert ersetzen. Keinen Schadenersatz müsste ein Entleiher jedoch zahlen, wenn die ausgeliehene Sache nur infolge eines Verschleißes beschädigt wurde. Geregelt ist dies unter anderem in § 602 BGB.

Nicht jede Privathaftpflichtpolice übernimmt derartige Schäden

Kostenschutz für einen Entleiher, der fahrlässig oder grob fahrlässig einen geborgten Gegenstand beschädigt hat, bietet eine für ihn bestehende Privathaftpflichtversicherung (PHV) jedoch nur, wenn Schäden an geliehenen Sachen nicht in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind. Es gibt aber immer noch PHV-Tarife, die einen solchen Ausschluss beinhalten.

Doch selbst wenn in einigen PHV-Policen dieses Risiko nicht ausgeschlossen wurde oder es sogar ausdrücklich mitversichert ist, ist in den Versicherungsbedingungen oftmals eine bestimmte Obergrenze vereinbart – häufig zwischen 1.000 Euro und 20.000 Euro –, bis zu der ein solcher Schaden vom Versicherer abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung übernommen wird.

Eine umfassende Absicherung bietet der Premium-Plus-Tarif

Einen umfassenden Versicherungsschutz auch für Schäden an geliehenen Gegenständen bietet dagegen der Premium-Plus-Tarif der Manufaktur Augsburg. Hier sind solche Schäden bis zu einer vereinbarten Deckungssumme von 50 Millionen Euro versichert. Ist die geliehene Sache nicht älter als ein Jahr und kostet eine Neuanschaffung höchstens bis zu 3.000 Euro, erstattet der genannte Tarif bei einem irreparablen Schaden nicht nur den Zeitwert, sondern sogar den Neuwert.

Ferner mitversichert sind Schlossänderungskosten, die ein Dritter von der versicherten Person verlangen kann, nachdem dieser einen privaten oder beruflichen Schlüssel – dazu gehören auch geliehene beziehungsweise zu privaten Zwecken vom Verleiher überlassene Möbel-, Schrank-, Tresor- und Kfz-Schlüssel – verloren hat.

Besonderheit: Schäden an einem geliehenen Kfz

Anders als viele andere Privathaftpflichtpolicen übernimmt der Premium-Plus-Tarif sogar die Mehrkosten, die entstehen, wenn man mit einem hin und wieder unentgeltlich privat ausgeliehenen Kfz einen Unfall verursacht, für den die Kfz-Haftpflichtversicherung aufkommen muss, und es dadurch zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes des Verleihers kommt. Erstattet wird im Detail die Mehrprämie in den ersten fünf Jahren, die sich aufgrund der Rückstufung ergibt.

Eine weitere Besonderheit des Premium-Plus-Tarifs ist die Übernahme von Schäden, die entstehen können, wenn man ein gemietetes Kraftfahrzeug versehentlich falsch betankt hat.

Mehr Infos zur privaten Haftpflichtversicherung finden Sie hier: https://www.manaug-produktgeber.de/private-haftpflichtversicherung/

Zu allen Fragen rund um die Produkte der Manufaktur Augsburg GmbH steht Ihnen deren Team gerne unter der Tel. 0821/71008-500 oder der E-Mail info@manaug.de zur Verfügung.