Was beim Saisonkennzeichen zu beachten ist

Ein Saisonkennzeichen bietet gegenüber einem normalen Zulassungskennzeichen einige Vorteile, wenn man ein Fahrzeug nur in einem bestimmten Zeitraum im Jahr nutzen möchte. Allerdings ist es auch wichtig zu wissen, was mit einem Saisonkennzeichen nicht erlaubt ist.

Die Vorteile

Viele, die ein Cabrio, Wohnmobil, Motorrad oder ein Liebhaberfahrzeug wie einen Youngtimer oder Oldtimer haben, wollen das Fahrzeug nur im Frühjahr und Sommer nutzen, nicht jedoch bei Schnee und Eis. Es gibt aber auch Kfz-Besitzer, die ihr Fahrzeug nur im Winter fahren möchten. Ist ein Fahrzeug jedoch mit einem normalen Kennzeichen zugelassen, muss der Kfz-Halter für das ganze Jahr Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung zahlen, auch wenn das Kfz nur drei, fünf oder acht Monate im Jahr genutzt wird.

Um dem zu entgehen, könnte der Kfz-Halter das betreffende Fahrzeug für die Zeit der Nutzung an- und danach wieder abmelden. Allerdings ist dies zeitaufwendig, da der Kfz-Halter jedes Jahr zweimal zur Zulassungsstelle zum An- und zum Abmelden fahren muss. Außerdem ist diese Vorgehensweise auch finanziell nicht vorteilhaft, weil unter anderem bei jeder An- oder Abmeldung Gebühren anfallen.

Eine sinnvolle Alternative ist das Saisonkennzeichen, denn nach der erstmaligen Anmeldung des Fahrzeugs mit einem solchen Kennzeichen ist kein jährliches An- und Abmelden bei der Zulassungsstelle notwendig. Das Kfz kann jedes Jahr während des auf dem Saisonkennzeichen vermerkten Nutzungszeitraums im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden.

Zudem werden die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherungsprämie beim Saisonkennzeichen nur für den angegebenen Nutzungszeitraum berechnet. Im Vergleich zu einer Kurztarifabrechnung, wie sie angewandt wird, wenn ein Fahrzeug ab der Zulassung nach weniger als einem Jahr wieder abgemeldet wird, ist für den Versicherungsnehmer die Kfz-Versicherung mit einem Saisonkennzeichen üblicherweise deutlich günstiger, da die teils hohen Verwaltungskosten eines Kurztarifes entfallen.

Zulassung mit Saisonkennzeichen

Dass Saisonkennzeichen beliebt sind, zeigen die Auswertungen der Zulassungsstatistik des Kraftfahrt-Bundesamtes – denn danach steigen seit Jahren die Anzahl der Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen an. Allein letztes Jahr gab es über 2,5 Millionen zugelassene Kraftfahrzeuge mit Saisonkennzeichen in Deutschland. Davon waren knapp 1,4 Millionen Krafträder, fast 983.000 Pkws – darunter rund 147.000 Wohnmobile – und nicht ganz 34.000 Wohnwagen.

Jeder, der ein Kfz immer nur im selben Zeitraum im Jahr auf öffentlichen Straßen fahren möchte, kann für sein Fahrzeug bei der Zulassung ein Saisonkennzeichen statt eines normalen Kfz-Kennzeichens beantragen. Beim Saisonkennzeichen kann der Kfz-Halter festlegen, in welchem Zeitraum er das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nutzen möchte und wann nicht.

Zur Anmeldung eines saisonal genutzten Fahrzeugs benötigt der Kfz-Halter eine entsprechende elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) vom Kfz-Versicherer, auf welcher der Versicherer den vom Kfz-Halter gewünschten Nutzungszeitraum eingetragen hat. Als möglicher Nutzungszeitraum können mindestens zwei bis maximal elf aufeinanderfolgende Monate pro Kalenderjahr angegeben werden.

Auf dem Saisonkennzeichen wird der Nutzungszeitraum durch am rechten Schildrand übereinanderstehende Zahlen – konkret steht oben der erste und unten der letzte Monat des Nutzungszeitraums, getrennt durch einen waagrechten Strich – vermerkt. Beispiel: Soll das Kfz von Anfang März bis Ende Oktober genutzt werden, wird am rechten Rand auf dem Kennzeichen eine 03 für März und darunter eine 10 für Oktober, getrennt durch einen waagrechten Trennstrich, aufgedruckt. Damit kann das Kfz jedes Jahr automatisch vom 1. März bis zum 31. Oktober im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.

Hinweis: Möchte der Versicherungsnehmer, dass der Schadenfreiheitsrabatt für die Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung des saisonal genutzten Fahrzeuges nach jedem unfallfreien Kalenderjahr bessergestellt wird, muss, sofern mit der betreffenden Kfz-Versicherung nichts anderes vereinbart ist, der gewählte Nutzungszeitraum des Saisonkennzeichens mindestens sechs Monate pro Kalenderjahr betragen.

Warum ein Privatparkplatz notwendig ist

Ein Kfz-Halter, der ein Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen hat, sollte unbedingt eine private Garage oder einen umfriedeten Privatparkplatz haben, wo er das Kfz nach der vereinbarten Nutzungssaison dauerhaft abstellt. Ein mit einem Saisonkennzeichen zugelassenes Fahrzeug darf nämlich während des vereinbarten Nutzungszeitraums nicht im öffentlichen Bereich geparkt und genutzt werden. Wer sein Kfz außerhalb dieser Zeit auf einem öffentlichen Platz parkt, riskiert ein Bußgeld von 40 Euro laut aktuellem Bußgeldkatalog.

Und es gibt noch einen Grund für einen Privatparkplatz: Für ein Kfz mit einem Saisonkennzeichen besteht außerhalb des vereinbarten Nutzungszeitraums in der Regel ein beitragsfreier Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- und, sofern in der Kfz-Police vereinbart, auch in der Teil- oder Vollkaskoversicherung.

Dies gilt jedoch nur, wenn das Kfz außerhalb der Nutzungssaison in einem nicht öffentlichen Bereich, konkret in einer privaten Einzel- oder Sammelgarage oder in einem zum Beispiel mit einem Zaun, einer Mauer oder einer Hecke umfriedeten privaten Grundstück abgestellt ist.

Im Rahmen dieser Ruheversicherung ist zum Beispiel ein Kfz mit einem Saisonkennzeichen von April bis Oktober nicht nur während der Saisondauer, sondern auch in der Ruhezeit von November bis Februar unter anderem bei Brand-, Sturm- und Einbruchdiebstahl-Schäden abgesichert, sofern eine Teilkaskoversicherung im Kfz-Versicherungsvertrag vereinbart ist.

Keine Fahrt auf öffentlichen Straßen außerhalb der Saison

Übrigens, liegt der Termin für die nächste fällige Hauptuntersuchung (umgangssprachlich auch als TÜV-Termin bezeichnet) des Fahrzeugs außerhalb des angegebenen Nutzungsraums, reicht es, das Kfz innerhalb des ersten Monats, an dem es laut dem Saisonkennzeichen wieder auf öffentlichen Straßen gefahren werden kann, prüfen zu lassen, ohne dass eine Strafe wegen einer TÜV-Überziehung droht. Zwar hat man für Fahrten zur Hauptuntersuchung unter Umständen auch in der Ruheversicherung einen Versicherungsschutz, allerdings gilt dies nur für den eigenen und einen angrenzenden Zulassungsbezirk, wie aus den AKB-Musterbedingungen des GDV zu entnehmen ist.

Hier heißt es unter H.2.3: „Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden.“ Nicht versichert wäre es jedoch, wenn man beispielsweise auf dem Weg zum TÜV oder zurück noch zum Einkaufen mit dem Kfz fährt.

Auch für alle anderen Fahrten außerhalb der auf dem Saisonkennzeichen vermerkten Nutzungsdauer besteht kein Schutz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Fährt man mit einem Kfz mit Saisonkennzeichen außerhalb der vereinbarten Nutzungssaison auf öffentlichen Straßen, kann man wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz mit einem Bußgeld ab 50 Euro bis hin zur Freiheitsstrafe bestraft werden.

Verursacht man während einer Fahrt außerhalb des Nutzungszeitraums einen Unfall, bei dem andere geschädigt werden, muss man zudem mit hohen Regressforderungen seitens des Kfz-Versicherers rechnen. Denn für die Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen besteht in der Zeit außerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer normalerweise kein Versicherungsschutz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung, sodass der Kfz-Versicherer den Schaden in der Regel zwar reguliert, aber dann die erbrachte Schadenleistung in voller Höhe vom Kfz-Halter zurückverlangen kann.

Zu allen Fachfragen rund um die Kfz-Versicherung ist die Fachabteilung Sach der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
Telefon: 0821 71008 400
E-Mail: sach@sdv.ag

 

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