Reiseabbruchversicherung

Urteil zur Reisekrankenversicherung

Derzeit ist Reisezeit und leider ist man auch im Urlaub nicht davor gefeit, krank zu werden. Dabei ist die klassische Reiseübelkeit noch harmlos. Steht ein Krankenhausaufenthalt an, so ist häufig der Wunsch groß, sich in ein Krankenhaus in Deutschland verlegen zu lassen. Meist ist das Vertrauen in Hygiene und Können ausländischer Ärzte nicht allzu groß. Hinzu kommt die Sprachbarriere.

Gut, wenn man in einem derartigen Fall eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen hat, doch auch diese übernimmt den Rücktransport nicht in allen Fällen. Viele Versicherungen sehen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Passus vor, dass eine Kostenübernahme nur für den Fall gegeben ist, wenn ein Arzt den Rücktransport angeordnet hat.

Nach einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des OLG Koblenz (10 U 946/15, Urteil vom 13.07.2016) benachteiligt diese Klausel den Versicherungsnehmer zu stark und ist daher unwirksam. Vielmehr darf die Kostenübernahme nur davon abhängig gemacht werden, ob der Rücktransport medizinisch notwendig ist.

Nun ist diese Frage vielfach eine Frage des Ermessens. Gut abgesichert sind Versicherungsnehmer in solchen Fällen mit Reiseversicherungen, die Assistance-Leistungen zusätzlich anbieten. Diese organisieren in derartigen Fällen nämlich den kompletten Rücktransport und prüfen daher bereits vorab die medizinische Notwendigkeit. Fragen zu passenden Reiseversicherungen beantwortet Ihnen gerne unser Kundendienst.