Auszubildende können in einigen Bereichen noch in den bestehenden Versicherungsverträgen ihrer Eltern mitversichert sein – allerdings nicht in allen. Diese Absicherungslücken sollten geschlossen werden, anderenfalls drohen mitunter hohe finanzielle Nachteile.
Individuelle Risikoanalyse spätestens bei Ausbildungsbeginn
Auch Auszubildende (Azubis) sollten umfassend abgesichert sein, damit beispielsweise ein Missgeschick, eine Krankheit oder ein Unfall nicht zum finanziellen Ruin führt. Zu den wichtigsten Versicherungspolicen gehören unter anderem eine Privathaftpflicht- und eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
In vielen Versicherungspolicen der Eltern bleiben die Kinder, sofern sie sich in der ersten Ausbildung befinden und diverse andere Kriterien erfüllen, kostenfrei mitversichert. Hier gilt es jedoch die Voraussetzungen, die in den jeweiligen der Police zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und Vereinbarungen festgelegt sind, genau zu beachten.
Doch auch, wenn eine Mitversicherung besteht, sollte überprüft werden, ob der Versicherungsschutz, wie er in der bisherigen Police vereinbart ist, für die aktuellen Anforderungen ausreicht. Grundsätzlich gilt: Spätestens bei Ausbildungsbeginn ist zu klären, welche Risiken des Azubis über bestehende Versicherungspolicen der Eltern abgedeckt sind und für welche er selbst einen eigenen Versicherungsvertrag benötigt.
Mitversicherung in der Privathaftpflicht- und der Privatrechtsschutzpolice
In den meisten Privathaftpflichtpolicen der Eltern bleiben die volljährigen unverheirateten Kinder weiter versichert, sofern sie sich noch in der ersten Berufsausbildung befinden, die unmittelbar nach der Schulzeit begonnen hat.
Auch während das Kind nach der Schulausbildung einen freiwilligen Wehrdienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales Jahr ableistet und im Anschluss daran eine Berufsausbildung absolviert, bleibt der Versicherungsschutz in der Regel bestehen.
Grundsätzlich sollte man jedoch auch bei einer bestehenden Privathaftpflichtpolice prüfen, inwieweit der Versicherungsschutz ausreicht. Erhält der Azubi zum Beispiel einen Schlüssel zu den Betriebsräumen seines Arbeitgebers, kann es sinnvoll sein, auch das Schlüsselrisiko in der Police mit abzusichern.
In einer Privatrechtsschutzpolice der Eltern sind ebenfalls deren volljährigen unverheirateten Kinder während einer Berufsausbildung mitversichert. In der Regel besteht der Versicherungsschutz nämlich solange die Kinder keine auf Dauer angelegte Berufstätigkeit ausüben, für die sie ein Entgelt erhalten. Eine Ausbildung wird nicht als auf Dauer angelegte Berufstätigkeit gewertet und daher besteht für Azubis der Versicherungsschutz weiter. In einigen Rechtsschutzpolicen gilt jedoch eine Altersbegrenzung für die Mitversicherung der Kinder, beispielsweise bis maximal zur Vollendung ihres 25. oder 27. Lebensjahres.
Wann ein eigener Verkehrsrechtsschutzvertrag wichtig ist
Besteht für die Eltern eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, sind auch alle auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuge und deren berechtigte Fahrer und Insassen, egal ob es sich um das volljährige Kind des Versicherungsnehmers oder eine andere Person handelt, über die Police abgesichert, um beispielsweise nach einem Unfall Schadenersatzforderungen gegenüber dem Unfallverursacher zu stellen.
Allerdings gibt es über die Verkehrsrechtsschutzpolice der Eltern in den meisten Fällen kein Versicherungsschutz der volljährigen Kinder, wenn es darum geht, dass das Kind seine rechtlichen Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber oder Fahrer eines Kraftfahrzeuges wahrnehmen möchte.
Ist zum Beispiel ein Auto oder ein Kraftrad auf das volljährige Kind zugelassen, besteht kein Versicherungsschutz über den Rechtsschutzvertrag der Eltern, wenn keine anderslautende Regelung in den Versicherungsbedingungen vorhanden ist oder das Kfz nicht ausdrücklich in der Police der Eltern miteingeschlossen wurde. Auch wenn das volljährige Kind mit dem Auto eines Freundes fährt, hat es als Fahrer keine Absicherung über den Verkehrsrechtsschutzvertrag der Eltern. In diesen Fällen benötigt ein volljähriges Kind eine eigene Verkehrsrechtsschutzpolice.
Wenn der Azubi nicht mehr bei den Eltern wohnt
Weder bei der Privathaftpflicht- noch bei der Privatrechtsschutzversicherung spielt es in der Regel bei der Mitversicherung eines volljährigen Kindes eine Rolle, ob es noch in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern wohnt. Anders bei der Hausratversicherung. Zieht ein Kind aus der elterlichen dauerhaft in eine eigene oder gemietete Wohnung, benötigt es für den dortigen Hausrat in der Regel eine eigene Hausratpolice.
Hält sich das Kind jedoch nur längere Zeit außerhalb der elterlichen Wohnung aufgrund eines freiwilligen Wehrdienstes, eines Bundesfreiwilligendienstes und/oder einer Ausbildung in einer anderen Wohnung auf, gilt dies nach den Versicherungsbedingungen vieler neuer Hausratpolicen nicht als eigener Hausstand und es besteht weiter Versicherungsschutz über die Police der Eltern für die dortigen Hausratgegenstände des Kindes.
Versicherungsschutz kann auch im Rahmen einer in der Police vereinbarten Außenversicherung für einen vorübergehenden Aufenthalt des Kindes außerhalb der elterlichen Wohnung für eine maximal im Vertrag festgelegte Dauer bestehen, wenn das Kind zum Beispiel während der Ausbildung in einer Wohngemeinschaft oder einem Wohnheim lebt. In manchen Policen kann die vertraglich festgelegte Dauer der Außenversicherung teils gegen Aufpreis erhöht werden.
Gesetzlich krankenversichert – reicht nicht immer
Seit 2020 gibt es eine Mindestausbildungsvergütung. Wer 2023 eine Ausbildung beginnt, hat im ersten Lehrjahr Anspruch auf eine monatliche Mindestvergütung von 620 Euro. Mit Beginn der Ausbildung, für die man eine Vergütung erhält, entfällt die kostenfreie Familienversicherung bezüglich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über die Eltern. Als Auszubildender unterliegt man nämlich automatisch der Sozialversicherungspflicht und muss von der Ausbildungsvergütung entsprechende Abgaben für die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken– und Pflegeversicherung entrichten.
Wer eine Ausbildung beginnt, kann sofort oder binnen 14 Tagen nach Ausbildungsbeginn entscheiden, in welcher Krankenkasse er gesetzlich kranken- und pflegeversichert sein möchte. Trifft man keine Entscheidung, wird man vom Arbeitgeber in der Regel bei der Krankenkasse angemeldet, bei der man vorher krankenversichert war.
Da die Krankenkasse auch im Krankheitsfall bei Weitem nicht alles übernimmt, empfiehlt sich bereits in jungen Jahren eine private Krankenzusatzversicherung, wie eine Zahnzusatz- oder Krankenhauszusatzversicherung. Zudem gilt: Je jünger man bei Vertragsabschluss ist, desto niedriger ist die entsprechende Versicherungsprämie.
Jeder, auch ein Azubi, der ab und an ins Ausland verreist, sollte zudem eine Auslandsreisekrankenversicherung haben, da die GKV, wenn überhaupt, nicht alle Kosten im Krankheitsfall trägt. Unter anderem werden beispielsweise von der GKV die Kosten für einen krankheitsbedingt notwendigen Rücktransport nach Deutschland nicht übernommen.
Falls ein Unfall oder eine Krankheit zur Berufsunfähigkeit führt
Wer als Azubi aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit dauerhaft erwerbs- oder berufsunfähig wird, muss damit rechnen, dass er ohne eine entsprechende private Absicherung auf Sozialhilfe angewiesen ist und seinen bisherigen Lebensstandard nicht halten kann. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) muss man für einen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente wegen eines körperlichen oder psychischen Leidens auf unabsehbare Zeit weniger als sechs Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Eine weitere Rentenvoraussetzung ist eine Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Wartezeit) von fünf Jahren. Auszubildende müssen zwar diese Wartezeit nicht erfüllen, doch sie erhalten nur eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, wenn die Erwerbsminderung im beschriebenen Umfang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten ist. Wer wegen einer normalen Krankheit oder eines privaten Unfalles erwerbsgemindert wird, hat diesbezüglich keinen Rentenanspruch.
Doch selbst, wer nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält, muss mit hohen Einkommenseinbußen im Vergleich zu dem Einkommen, das er ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielen würde, rechnen.
Zudem gilt, wer nur seinen erlernten oder angestrebten Beruf aufgrund eines gesundheitlichen Leidens nicht mehr nachgehen kann, aber eine andere berufliche Tätigkeit ausüben könnte, erhält keine gesetzliche Rente. Eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente gibt es nämlich für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, nicht mehr. Daher sollten schon Azubis über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert sein.
Berufseinsteigerbonus für die Altersvorsorge nutzen
Auch wenn für einen Azubi die Altersrente noch in weiter Ferne liegt, kann er bereits in jungen Jahren mit wenigen Mitteln und mit staatlicher Unterstützung für das Rentenalter finanziell vorsorgen. Beispielsweise erhält jeder, der jünger als 25 Jahre ist und einen Riesterrentenvertrag abschließt, unter anderem nicht nur die normale Grundzulage von bis zu 175 Euro im Jahr, sondern einen einmaligen Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 Euro.
Zudem haben übrigens auch Azubis Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) mit Entgeltumwandlung, außer diese wurde in einem für den Auszubildenden geltenden Tarifvertrag ausgeschlossen.
Zu allen Fachfragen rund um die Sachversicherungen ist
die Fachabteilung Sach (Telefon: 0821 71008 400, E-Mail: sach@sdv.ag),
für alle Fachfragen zur Krankenversicherung
die Fachabteilung KV (Telefon: 0821 71008 300, E-Mail: kv@sdv.ag)
und für alle Fachfragen zur Einkommensabsicherung und Altersvorsorge
die Fachabteilung LV der SDV AG (Telefon: 0821 71008 200, E-Mail: lv@sdv.ag)
gerne für Sie erreichbar.