Umtauschfristen für den Führerschein beachten

Jeder, der einen Führerschein hat, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, muss diesen je nach Geburtsjahr oder Ausstellungsdatum zu einem bestimmten Datum in einen EU-Führerschein, der ein EU-einheitliches Format hat, umtauschen. In diesem Jahr trifft es die im Jahr 1959 bis 1964 Geborenen, wenn der Führerschein vor 1999 ausgestellt wurde.

Wer noch bis zum 19. Januar 2023 umtauschen sollte

Die Europäische Union hat bereits vor Jahren mit der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, auch 3. EG-Führerscheinrichtlinie genannt, beschlossen, dass ab dem 19. Januar 2033 in allen EU-Ländern nur noch ein einheitliches Führerscheinformat gültig ist. Künftig wird es nur noch Führerscheine mit bestimmten fälschungssicheren Merkmalen und einem einheitlichen Kartenformat geben. In Deutschland werden diese EU-Führerscheine seit dem 19. Januar 2013 herausgegeben.

Zur Umsetzung der genannten Richtlinie in Deutschland hat der Bundesrat vor rund vier Jahren festgelegt, dass alle Führerscheinbesitzer ihre Führerscheine, wenn sie vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, zu einer bestimmten Frist umtauschen müssen. Dies betrifft unter anderem die grauen oder rosafarbenen Führerscheine und die DDR-Führerscheine, aber auch ältere Führerscheine im Scheckkartenformat.

Wer übrigens seinen alten Führerschein nicht fristgerecht umtauscht und von der Polizei erwischt wird, muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Aktuell trifft das auf alle Führerscheininhaber mit Geburtsjahr ab 1953 bis einschließlich 1958 zu, die einen Führerschein besitzen, der vor 1999 ausgestellt wurde, und diesen noch nicht umgetauscht haben. Denn ihre Umtauschfrist ist bereits letztes Jahr verstrichen – konkret mussten sie bis zum 19. Juli 2022 den alten Führerschein umtauschen.

Schnell sein sollten zudem alle Führerscheinbesitzer der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964. Sie müssen ihren alten Führerschein, sofern er vor 1999 erstellt wurde, bis spätestens 19. Januar 2023 umtauschen.

Umtauschfristen für Führerscheine, die vor 1999 ausgestellt wurden

Wann ein alter Führerschein umzutauschen ist, hängt für alle Führerscheine, die vor 1999 ausgestellt wurden, vom Geburtsdatum des Führerscheinbesitzers ab. Für Führerscheine, die ab 1999 erstellt wurden, ist für die Umstellungsfrist dagegen das Ausstellungsdatum entscheidend.

Im Detail gelten folgende Umtauschfristen für Führerscheininhaber mit einem Führerschein, der vor 1999 ausgestellt wurde:

  • Geburtsjahr des Führerscheininhabers vor 1953 – Umtauschfrist bis spätestens 19.01.2033
  • Geburtsjahr des Führerscheininhabers 1954 bis 1958 – Umtauschfrist bis spätestens 19.07.2022
  • Geburtsjahr des Führerscheininhabers 1959 bis 1964 – Umtauschfrist bis spätestens 19.01.2023
  • Geburtsjahr des Führerscheininhabers 1965 bis 1970 – Umtauschfrist bis spätestens 19.01.2024
  • Geburtsjahr des Führerscheininhabers ab 1971 – Umtauschfrist bis spätestens 19.01.2025

Umtauschfristen für Führerscheine, die ab 1999 ausgestellt wurden

Für Führerscheininhaber mit einem Führerschein, der ab 1999 ausgestellt wurde, gelten folgende Umtauschfristen:

  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 1999 bis 2001 – Umtauschfrist bis spätestens 19.01.2026
  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 2001 bis 2004 – Umtauschfrist bis spätestens 19.01.2027
  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 2005 bis 2007 – Umtauschfrist bis spätestens 19.01.2028
  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 2008 – Umtauschfrist bis spätestens 19.01.2029
  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 2009 – Umtauschfrist bis spätestens 19.01.2030
  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 2010 – Umtauschfrist bis spätestens 19.01.2031
  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 2011 – Umtauschfrist bis spätestens 19.01.2032
  • Ausstellung des Führerscheins 1. Januar 2012 bis 18. Januar 2013 – Umtauschfrist bis spätestens 19.01.2033

Alle 15 Jahre ein neuer Führerschein mit neuem Lichtbild

Beim Umtausch des Führerscheins handelt es sich um einen reinen Verwaltungsakt. Neben dem Einreichen eines entsprechenden Antrages muss ein Identitätsnachweis wie Personalausweis, ein aktuelles biometrisches Foto sowie der alte Führerschein im Original bei der je nach Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden, um den EU-Führerschein zu erhalten.

Zudem muss eine Gebühr von rund 25 Euro bezahlt werden. Eine erneute Führerscheinprüfung sowie ein gesundheitlicher oder sonstiger Eignungstest sind für den Umtausch jedoch nicht notwendig. Weitere Details zur Umtauschpflicht enthält der Webauftritt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV).

Übrigens: Alle ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten EU-Führerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Wer also einen EU-Führerschein hat, muss sich alle 15 Jahre per Antrag einen neuen ausstellen lassen. „Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes“, wie das BMDV betont. Eine erneute Führerscheinprüfung oder ein sonstiger Eignungstest werden auch hier nicht verlangt.

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