Im Jahr 2022 wurden die Einkommensgrenzen, bis zu der eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Ehepartner und/oder die Kinder eines gesetzlich Krankenversicherten möglich ist, angehoben. Ab 2023 gibt es eine weitere Erhöhung. Zudem sind noch weitere Kriterien zu erfüllen, damit ein Anspruch besteht.
Notwendige Voraussetzungen
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert oder freiwillig versichert und somit Mitglied einer Krankenkasse ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen seinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner wie auch seine Kinder kostenfrei mitversichern. Die für diese sogenannte Familienversicherung notwendigen Kriterien sind in § 10 SGB V geregelt.
Insgesamt betreffen diese Kriterien den Wohnsitz, das Einkommen, die GKV-Versicherungspflicht sowie die Art der Berufstätigkeit des Angehörigen und, wenn es sich um ein mitzuversicherndes Kind handelt, auch dessen Alter.
So gibt es nach den gesetzlichen Vorgaben nur für die Angehörigen eines Krankenkassenmitglieds, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, eine Familienversicherung.
Des Weiteren darf der mitzuversichernde Angehörige weder als Selbstständiger oder Freiberufler hauptberuflich tätig noch in der GKV versicherungspflichtig, freiwillig versichert oder versicherungsfrei beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreit sein.
Einkommensgrenzen beachten
Um Anspruch auf eine Familienversicherung zu haben, darf zudem der mitzuversichernde Angehörige kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig ein Siebtel der geltenden Bezugsgröße (West) überschreitet. Im Jahr 2022 beträgt die monatliche Gesamteinkommensgrenze demnach 470 Euro (Bezugsgröße 2022: 3.290 Euro) und in 2023 sind es dann 485 Euro, da zum 1. Januar 2023 die Bezugsgröße auf 3.395 Euro angehoben wird.
Eine Ausnahme besteht allerdings für Minijobber. Sie dürfen ein Bruttoarbeitseinkommen von maximal 520 Euro haben und können dennoch im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei in der GKV mitversichert werden. Bis September 2022 lag diese Grenze noch bei 450 Euro.
Zum Gesamteinkommen für die Einkommensgrenze von 470 Euro in 2022 beziehungsweise 485 Euro in 2023 zählen gemäß § 16 SGB IV alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören unter anderem das Bruttoarbeitseinkommen, regelmäßige Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Gewinne aus einem Gewerbebetrieb, einer selbstständigen Tätigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen wie regelmäßige Miet- oder Zinserträge sowie Renteneinkünfte wie eine Unfallrente oder die gesetzliche Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen- oder Altersrente.
Nicht beim Gesamteinkommen berücksichtigt werden dagegen Werbungskosten, Abschreibungen, Sparerfreibeträge, Eltern-, Kinder- und Wohngeld, BAföG-Leistungen, steuerfreie Stipendien, nicht steuerpflichtiger Unterhalt sowie Rentenbeträge, die sich aus Kindererziehungszeiten ergeben.
Wann Kinder beitragsfrei mitversichert werden können
Ein Krankenkassenmitglied kann nicht nur sein leibliches Kind, sondern auch sein Stiefkind, wie zum Beispiel das Kind des Ehe- oder Lebenspartners, ein Pflegekind oder auch sein Enkelkind in den GKV-Schutz im Rahmen einer Familienversicherung beitragsfrei mitversichern, wenn er für dessen Unterhalt überwiegend aufkommt oder das betreffende Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Das Kind muss zudem alle anderen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen. Es darf also maximal ein Gesamteinkommen von monatlich 470 Euro in 2022 beziehungsweise von 485 Euro in 2023 oder, wenn es einen Minijob ausübt, von höchstens 520 Euro haben. Zudem darf es nicht in der GKV pflichtversichert, freiwillig versichert oder versicherungsfrei sein.
Eine Familienversicherung ist nicht nur für ein minderjähriges, sondern auch für ein volljähriges Kind möglich, sofern
- das Kind jünger als 23 Jahre und nicht erwerbstätig ist oder
- jünger als 25 Jahre ist und sich entweder noch in einer Schul- oder Berufsausbildung – dazu gehört auch ein Studium – befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ableistet.
Eine Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr ist möglich, sofern die Schul- oder Berufsausbildung aufgrund eines freiwilligen Wehrdienstes, eines Freiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienstes oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen wurde. Eine solche Verlängerung wird allerdings nur für die Dauer der Unterbrechung, maximal jedoch für bis zu zwölf Monate gewährt.
Für ein Kind, das aufgrund einer Behinderung außer Stande ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, gilt die Familienversicherung ohne Altersbeschränkung, sofern die Behinderung in den oben genannten Altersgrenzen, also bereits bis zum 18., 23. oder 25. Lebensjahr vorlag und es in dieser Zeit familienversichert war.
Auch das Einkommen der Eltern spielt eine Rolle
Bei Kindern hängt die Familienversicherung zudem davon ab, ob beide Eltern oder nur ein Elternteil Krankenkassenmitglieder sind und welches Einkommen sie jeweils haben.
Eine Familienversicherung ist nämlich nicht möglich, wenn ein Elternteil des Kindes nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und das monatliche Gesamteinkommen dieses Elternteils regelmäßig 5.362,50 Euro in 2022 beziehungsweise 5.550,00 Euro in 2023 – also ein Zwölftel der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze – übersteigt und zudem höher ist als das Gesamteinkommen seines GKV-versicherten Ehe- oder Lebenspartners.
Zu allen Fachfragen rund um die Krankenversicherung ist die Fachabteilung KV der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
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