Die wichtigsten Regeln für Skifahrer

Dass im Straßenverkehr bestimmte Gesetze und Verkehrsvorschriften einzuhalten sind, ist den meisten bekannt. Es gibt jedoch auch für Ski- und Snowboardfahrer Regeln, die sie beachten sollten. Anderenfalls müssen sie bei einem Unfall mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen, wie die gängige Rechtsprechung belegt.

Zehn Verhaltensregeln auf der Skipiste

Wer sich auf der Skipiste unvorsichtig oder gar rücksichtslos verhält, erhöht das Unfallrisiko für sich selbst und auch für andere. Damit jeder, egal ob Anfänger oder Profi, bei der Abfahrt möglichst nicht von anderen gefährdet wird, hat der Internationale Ski-Verband FIS folgende zehn Verhaltensregeln aufgestellt, die weltweit für alle Ski- und Snowboardfahrer auf der Piste gelten:

  1. Rücksicht auf die anderen Skifahrer und Snowboarder: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
  2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
  3. Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
  4. Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für all seine Bewegungen genügend Raum lässt.
  5. Einfahren und Anfahren und hangaufwärts Fahren: Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Skiabfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
  6. Anhalten: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
  7. Aufstieg und Abstieg: Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
  8. Beachten der Zeichen: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
  9. Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
  10. Ausweispflicht: Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

Rechtliche Konsequenzen

Anders als bei den Verkehrsregeln handelt es sich bei den FIS-Regeln zwar nicht um Gesetze, die bei einem Verstoß mit einem Bußgeld geahndet werden können, allerdings sind sie rechtlich relevant, wenn es nach einem Unfall auf der Skipiste um die Klärung der Unfallursache und Schuldfrage geht. Kommt es zu einem Unfall mit zwei Wintersportlern, prüfen die Gerichte unter anderem, inwieweit von den Unfallbeteiligten die FIS-Regeln eingehalten wurden. Hat einer dagegen verstoßen und ist es deshalb zum Unfall gekommen, muss er damit rechnen, dass er als alleiniger oder hauptsächlicher Unfallverursacher für den Unfallschaden, denn ein anderer erlitten hat, aufkommen muss. Dies belegen auch diverse Gerichtsurteile.

Beispielsweise entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-13 U 81/08) in einem Streitfall, dass ein Mann, der auf der Skipiste beim Abwärtsfahren versucht hat, eine vorausfahrende Skifahrerin zu überholen, und dabei mit dieser kollidierte, die alleinige Schuld am Unfall trägt. Das Gericht begründete dies damit, dass der Skifahrer gegen die FIS-Regeln Nummer 3 und 4 verstoßen hat, also unter anderem keinen ausreichenden Abstand zur Überholenden eingehalten habe, um diese nicht zu gefährden. Er muss somit für den entstandenen Schaden sowie für die erlittenen Verletzungen der Verunfallten einen Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen.

Auch das Landgericht Frankenthal verurteilte mit einer Entscheidung (Aktenzeichen 7 O 141/19) einen Skifahrer auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil dieser mit einem Snowboardfahrer auf der Piste zusammenstieß, als er ihn auf der Piste überholen wollte. Der Unfall habe sich ereignet, weil der Skifahrer kurz vor dem Zusammenstoß zum Linksschwung ansetzte und dabei leicht hangaufwärts gefahren sei. Dabei ist er mit dem Snowboardfahrer kollidiert. Laut Gerichtsurteil habe der Skifahrer gegen die FIS-Regel Nummer 5 verstoßen, da er sich beim hangaufwärts Schwingen nach unten und nach oben hätte vergewissern müssen, dass er keinen anderen gefährdet.

In einem anderen Gerichtsverfahren wurde ein Skifahrer mit einem Urteil (Aktenzeichen 7 U 1994/03) des Oberlandesgerichts Dresden für schuldig gesprochen, weil er beim hangabwärts Fahren mit einem anderen Skifahrer, der auf der Skipiste stand, um sich umzusehen, zusammengeprallt ist. Der Skisportler habe gegen die FIS-Regel Nummer 2 verstoßen, da er nicht auf Sicht gefahren sei, also nicht seine Geschwindigkeit und Fahrweise seinem Können angepasst habe, damit er auch an einer kritischen Stelle einem Hindernis ausweichen oder bremsen hätte können.

Wenn fahrlässig ein Skiunfall verursacht wird

Wer einen Unfall verursacht, muss mitunter mit sehr hohen Kosten rechnen. Zum einen muss ein Unfallverursacher einen Schadenersatz für die Schäden und deren Folgen leisten, die ein Geschädigter bei dem Unfall erlitten hat. Dazu gehört unter anderem der Ersatz einer beschädigten Skiausrüstung, aber auch die Übernahme von unfallbedingten Arzt- und Krankenauskosten sowie mögliche Verdienstausfälle oder sogar eine dauerhafte Rente, falls der Unfall zu einer Arbeits- oder gar Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Zum anderen muss derjenige, der Schuld am Unfall hat, auch für mögliche Schmerzensgeldforderungen eines Geschädigten aufkommen, wenn dieser verletzt wurde.

Eine wichtige Absicherung nicht nur, aber eben auch für Wintersportler ist daher die private Haftpflichtversicherung. Ohne eine solche Police muss ein Unfallverursacher die berechtigten Forderungen des oder der Geschädigten aus der eigenen Tasche zahlen. Eine Privathaftpflichtversicherung kommt nämlich unter anderem für Schäden auf, die ein Versicherter als Fußgänger, Radfahrer, aber auch als Freizeitsportler unabsichtlich verursacht hat. Sie wehrt aber auch ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen, die an den Versicherten gestellt werden, ab.

Einen besonders umfassenden Versicherungsschutz bietet der Premium-Plus-Tarif der Manufaktur Augsburg. Versichert sind hier beispielsweise (im Familientarif) alle Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Versichert sind zudem über den genannten Tarif Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen – eine wichtige Absicherung für den Fall, dass man sich eine Skiausrüstung ausleiht.

Besonders hervorzuheben ist, dass im Premium-Plus-Tarif der Manufaktur Augsburg auch eine sogenannte Forderungsausfalldeckung ohne Aufpreis mitversichert ist. Diese kommt für Schäden auf, die der Versicherte selbst bei einem Unfall erleidet, den ein anderer verursacht hat, wenn der Schädiger die berechtigten Schadensforderungen nicht begleichen kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Unfallverursacher keine Privathaftpflichtversicherung hat und auch sein Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Schaden ersetzen zu können.

Mehr Infos zur privaten Haftpflichtversicherung finden Sie hier: https://www.manaug-produktgeber.de/private-haftpflichtversicherung/

Zu allen Fragen rund um die Produkte der Manufaktur Augsburg GmbH steht Ihnen deren Team gerne unter der Tel. 0821/71008-500 oder der E-Mail info@manaug.de zur Verfügung.