Spezielle Verkehrsvorschriften für den Winter

Winterliche Witterungs- und Straßenverhältnisse verlangen den Autofahrern einiges ab. Zudem sollten sie auch die besonderen Verkehrsregeln kennen, die bei Eis und Schnee gelten. Anderenfalls erhöht sich nicht nur die Unfallgefahr, sondern es drohen außerdem empfindliche Strafen.

Wann Winterreifen und Schneeketten erforderlich sind

Die kalte Jahreszeit wartet oftmals mit einigen Hürden beim Autofahren auf: vereiste Autoscheiben, Sichtbehinderung durch starken Schneefall, Eis und Schnee auf den Straßen, bis zur Unkenntlichkeit zugeschneite Verkehrsschilder und zugefrorenes Scheibenwischwasser. Autofahrer sollten sich auf solche Situationen einstellen und auch die speziellen Verkehrsregeln, die bei Eis und Schnee gelten, einhalten.

Dazu gehört, das Auto rechtzeitig mit Winterreifen auszurüsten. In Deutschland besteht eine situative Winterreifenpflicht. Gemäß § 2 Absatz 3a StVO (Straßenverkehrsordnung) müssen auf allen Rädern eines Pkws Winterreifen montiert sein, wenn der Kfz-Fahrer bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte“ öffentliche Straßen nutzen will. Zugelassen sind dabei Winter‑, Allwetter- oder auch Ganzjahresreifen, sofern sie an der Reifenflanke mit einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke, dem sogenannten Alpine-Symbol, gekennzeichnet sind.

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen auf der Straße erwischt wird, dem drohen 60 Euro bis 120 Euro Bußgeld und ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister (FAER). Ist der Pkw-Fahrer nicht der Kfz-Halter, kann zudem auch der Kfz-Halter mit einem Punkt im FAER und 75 Euro Bußgeld bestraft werden.

Sind Winterreifen auf dem Auto aufgezogen, muss laut § 5 Absatz 5 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) im Inneren des Wagens im Sichtfeld des Fahrers eine entsprechende Plakette oder Anzeige mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen vorhanden sein, wenn diese „unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt“. Anderenfalls kann dies den Autofahrer 5 Euro Verwarngeld kosten. Fährt man schneller, als es die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit der Reifen zulässt, kann dies mit 25 Euro bestraft werden.

Insbesondere in den Bergen kann mit einem Verkehrszeichen (Zeichen 268) – ein rundes Zeichen mit einem Autoreifen mit Schneeketten auf blauem Grund – vorgeschrieben sein, dass bestimmte Strecken nur mit Schneeketten befahren werden dürfen. Wer dies nicht berücksichtigt, muss mit 20 Euro Strafe rechnen. Die Höchstgeschwindigkeit beim Fahren mit Schneeketten beträgt in der Regel 50 Stundenkilometer. Wer schneller ist, muss je nach Geschwindigkeit mit bis zu 950 Euro Bußgeld, zwei Punkten im FAER und drei Monaten Führerscheinentzug rechnen.

Mehr Zeit einplanen, um das Auto von Eis und Schnee zu befreien

Bei winterlichen Witterungsverhältnissen ist es zudem wichtig, genügend Zeit einzuplanen, um beispielsweise morgens vor der Fahrt zur Arbeit das Auto von Eis und Schnee zu befreien. Wer nur ein kleines Guckloch bei einer vereisten oder zugeschneiten Frontscheibe freimacht, kann mit 10 Euro bestraft werden, denn seine Sicht auf die Straße und den Straßenverkehr bleibt dadurch immer noch beeinträchtigt.

Zudem darf die Kfz-Beleuchtung gemäß § 17 Absatz 1 StVO „nicht verdeckt oder verschmutzt sein“, das heißt, auch Blinker, Scheinwerfer und Rücklichter dürfen nicht von Schnee bedeckt sein. Ansonsten riskiert man ein Verwarngeld von 20 Euro bis 35 Euro. Selbst ein durch Schmutz oder Schnee nicht mehr lesbares Kennzeichen wird mit 5 Euro geahndet. Deshalb ist vor der Fahrt darauf zu achten, dass das Kennzeichen sauber genug ist, damit es gut lesbar ist.

Fährt man mit einer Eis- oder Schneehaube auf dem Autodach los, kann dies 30 Euro Strafe kosten, denn dadurch gefährdet man andere, da Eis- und Schneeklumpen auf nachfolgende Verkehrsteilnehmer geschleudert werden könnten. Übrigens: Wer sein Fahrzeug warmlaufen lässt und dadurch unnötig Lärm und Abgase verursacht, muss gemäß den §§ 30 und 49 StVO mit 80 Euro Bußgeld rechnen.

Die Geschwindigkeit den Sicht- und Straßenverhältnissen anpassen

Des Weiteren ist das Fahrverhalten den Sicht- oder Wetterverhältnissen anzupassen. Ist man beispielsweise trotz Schnee und Eis auf der Straße mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wie sie normalerweise bei trockenem Wetter gelten würde, unterwegs, kann dies mit 100 Euro bis 145 Euro und einem Punkt im FAER bestraft werden.

Bei einer Sichtbehinderung von unter 50 Metern durch Nebel, starken Regen oder Schneefall gilt auch außerorts eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern. Wer diese überschreitet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 950 Euro, zwei Punkte im FAER und drei Monate Fahrverbot.

Zudem muss man laut § 17 StVO bei einer starken Sichtbehinderung durch Schneefall, Regen oder Nebel auch tagsüber mit Abblendlicht fahren. Anderenfalls kann dies innerorts mit 25 Euro oder 35 Euro und außerorts mit einem Punkt im FAER sowie 60 Euro bis 90 Euro Bußgeld bestraft werden.

Verschneite Verkehrszeichen

Immer wieder kommt es vor, dass bei starkem Schneefall und Schneeverwehungen Verkehrszeichen zugeschneit und dadurch unleserlich werden. Verkehrsschilder, die jedoch aufgrund ihrer äußeren Form eindeutig zu identifizieren sind – das trifft zum Beispiel auf das achteckige Stopp-Schild oder das auf der Spitze stehende, dreieckige Vorfahrt-achten-Verkehrszeichen zu –, behalten auch in dem Fall ihre Gültigkeit, wie Gerichtsurteile belegen.

Alle anderen Verkehrszeichen, deren Bedeutung nicht allein durch die Schilderform klar ist, wie dies bei den dreieckigen Gefahren- und den runden Verbots- oder Gebotsschildern der Fall ist, beispielsweise bei Verkehrsschildern für Geschwindigkeitsbeschränkungen, verlieren in der Regel ihre Gültigkeit. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regelung: Jeder, der ortskundig ist, weil er häufig oder regelmäßig die Strecke fährt, und die dortigen Verkehrszeichen beziehungsweise deren Bedeutung kennen müsste, kann sich nicht darauf berufen, dass diese zugeschneit und daher nicht mehr erkennbar waren.

Zudem behalten, wie diverse Gerichtsurteile belegen, auch von Schnee bedeckte Halte- oder Parkverbotsschilder sowie Verkehrszeichen für Anwohnerparkzonen ihre Gültigkeit, da es einem Kfz-Fahrer bei diesen Schildern in der Regel zuzumuten ist, aus dem Auto zu steigen und das Verkehrszeichen vom Schnee zu befreien, um festzustellen, ob er sein Fahrzeug dort parken kann.

Übrigens reicht es bei einem Parkplatz mit vorgeschriebenem Parkausweis oder Parkscheibe aus, die jeweils vorgegebene Parkberechtigung im Wageninneren hinter die Windschutzscheibe zu legen, damit sie unter normalen Bedingungen von außen gut sichtbar ist. Selbst wenn die Frontscheibe während des Parkens von Schnee bedeckt und dadurch die Sicht auf die Parkberechtigung verwehrt wird, droht keine Strafe.

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