Jeden Tag rund 800 Verkehrsunfälle mit Wildtieren

Von Oktober bis Dezember ist die Gefahr, einen Wildunfall zu erleiden, besonders hoch. Jedes Jahr leisten die Kaskoversicherer für solche Schäden rund 940 Millionen Euro. Allerdings bleibt es nicht immer nur bei Sachschäden. Autofahrer können jedoch mit einigen wenigen Verhaltensmaßnahmen dieses Unfallrisiko deutlich minimieren.

Hohe Sach- und Personenschäden durch Wildunfälle

Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) kollidiert rein rechnerisch alle zwei Minuten ein Auto mit einem Reh oder einem anderen Wildtier. Letztes Jahr regulierten die Kfz-Versicherer im Rahmen einer bestehenden Voll- oder Teilkaskoversicherung 284.000 Wildunfälle mit Sachschäden an den beteiligten Pkws. Die Kaskoleistung, die die Versicherer dafür erbrachten, lag insgesamt bei rund 940 Millionen Euro.

Leider bleibt es nicht immer nur bei Sachschäden. Wie aus der Verkehrsunfallstatistik des Statistischen Bundesamtes hervorgeht, ereigneten sich seit 2015 jährlich zwischen 2.300 und rund 2.600 schwere Verkehrsunfälle mit Wildtieren, bei denen Personen verletzt oder getötet wurden. Allein 2021 wurden bei solchen Wildunfällen 2.654 Verkehrsteilnehmer verletzt und 9 Personen getötet.

So lässt sich eine Kollision mit einem Wildtier verhindern

„Rein rechnerisch kollidiert alle zwei Minuten ein kaskoversicherter Pkw mit einem Wildtier“, erklärt Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des GDV. Doch die Autofahrer selbst können dazu beitragen, das Unfallrisiko zu minimieren.

So sollte man auf wildwechselgefährdeten Straßenabschnitten die Fahrweise entsprechend anpassen, das heißt die Geschwindigkeit reduzieren, besonders vorausschauend fahren, einen großen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug halten und bremsbereit sein. Dies gilt unter anderem auf Straßen, bei denen Verkehrsschilder vor Wildwechsel warnen, aber auch auf Strecken, die durch einen Wald führen oder am Rand von Wäldern, Feldern und Wiesen entlangführen.

Zwar ereignen sich zu bestimmten Jahreszeiten wie von Oktober bis Dezember und von April bis Mai vermehrt Wildunfälle, doch die Statistik belegt auch, dass eine entsprechende Gefahr das ganze Jahr über besteht. Besonders in der Dämmerung, bei Nebel und nachts sowie am frühen Morgen bis 8 Uhr muss mit einem vermehrten Wildwechsel gerechnet werden.

Sieht man ein Tier auf der Straße oder am Straßenrand, sollte man umgehend das Fernlicht abblenden sowie hupen und die Geschwindigkeit deutlich reduzieren beziehungsweise notfalls bis zum Stillstand bremsen. Außerdem ist damit zu rechnen, dass noch mehr Tiere über die Straße laufen, denn ein Wildtier wie ein Reh oder ein Wildschwein ist häufig nicht allein unterwegs.

Riskante Ausweichmanöver sind auf jeden Fall zu vermeiden. „Die Kollision mit einem anderen Auto oder einem Baum ist in der Regel gefährlicher als der Zusammenprall mit einem Wildtier“, so die Begründung von Frau Käfer-Rohrbach.

Richtig handeln im Schadenfall

Sollte es zu einem Wildunfall gekommen sein, rät der GDV Folgendes:

  • „Unfallstelle sichern: Warnblinklicht einschalten, Warndreieck aufstellen.
  • Die Polizei (Notruf 110) benachrichtigen.
  • Ein verletztes oder getötetes Tier möglichst nicht anfassen. Das Bergen des Tieres ist Aufgabe des Försters oder Jagdpächters.
  • Fotos vom Unfallort, vom Tier und vom Fahrzeug machen. Das ist hilfreich für eine schnelle Schadenbearbeitung.
  • Eine Wildunfallbescheinigung von Polizei, Förster oder Jagdpächter ausstellen lassen.
  • Den Versicherer anrufen, bevor die Wildspuren beseitigt sind oder das Fahrzeug repariert, verschrottet oder verkauft wird.“

Falsches Handeln nach einem Wildunfall kann sogar rechtliche Konsequenzen haben: Wer ein Wirbeltier anfährt und dabei verletzt, dies aber nicht der Polizei oder dem Jagdaufseher meldet, verstößt gegen § 17 des Tierschutzgesetzes, da es dadurch eventuell unnötig lange leiden muss. Lässt man ein verletztes oder getötetes Tier einfach auf der Straße liegen und fährt weiter, kann das gemäß § 32 Straßenverkehrsordnung zudem als Verkehrsgefährdung gewertet werden.

Doch auch die Mitnahme eines getöteten Wildtieres kann laut § 292 Strafgesetzbuch als Wilderei ausgelegt werden. Solch ein Fehlverhalten kann unter anderem zu einer hohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafe führen.

Vögel, Eichhörnchen und Waschbären sind kein Haarwild

Schäden am eigenen Fahrzeug, die infolge einer Kollision mit einem Haarwild entstanden sind, übernimmt eine bestehende Teilkaskoversicherung abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Zum Haarwild gehören gemäß § 2 Bundesjagdgesetz beispielsweise Rehe, Hirsche, Wildschweine, Hasen, Füchse, Wildkatzen, Marder und Dachse. Nicht als Haarwild gelten jedoch Vögel, Eichhörnchen, Wölfe und Waschbären sowie Haus- und Nutztiere.

In einigen Teilkaskotarifen sind je nach Vertragsvereinbarung allerdings nicht nur Unfälle mit Haarwild, sondern auch mit anderen Tieren wie Hunden, Katzen, Pferden, Schafen und/oder Vögeln abgesichert.

Weicht man einem Reh oder Wildschwein aus und kommt es deswegen zu einem Unfall, ohne dass das Tier angefahren wurde, wird der Unfallschaden laut GDV im Rahmen eines sogenannten erweiterten Aufwendungsersatzes von der Teilkasko übernommen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Fahrer den Wild- oder Tierwechsel beispielsweise durch Zeugen oder frische Tierspuren an der Unfallstelle nachweisen kann.

Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem Tier, für das im vereinbarten Kaskotarif keine Unfallabsicherung gewährt wird, leistet eine Vollkaskoversicherung für den entstandenen Schaden – vorausgesetzt, es besteht ein solcher Versicherungsschutz. In dem Fall wird – anders als bei einem Teilkaskoschaden – im nächsten Jahr der bisherige Vollkasko-Schadenfreiheitsrabatt schlechter gestellt, was in der Regel zu einer Beitragserhöhung führt.

Zu allen Fachfragen rund um die Kfz-Versicherung ist die Fachabteilung Sach der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
Telefon: 0821 71008 400
E-Mail: sach@sdv.ag

 

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