Wer aus Gefälligkeit einem anderen hilft und ihm dabei einen Schaden zufügt, muss nur dafür haften, wenn bestimmte Kriterien vorliegen. Diese Regelung kann für den Schädiger, aber auch für den Geschädigten zum finanziellen Problem werden.
Nicht immer steht einem Geschädigten ein Schadenersatz zu
Grundsätzlich gilt gemäß § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Vereinfacht gesprochen, wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss dafür auch aufkommen.
Doch keine Regel ohne Ausnahme. Laut Rechtsprechung besteht für jemanden, der während einer Gefälligkeit demjenigen, dem er unentgeltlich hilft, infolge einer leichten Fahrlässigkeit einen Schaden zufügt, ein stillschweigender Haftungsverzicht. In der Regel ist beispielsweise das versehentliche Umstoßen einer Vase eine einfache Fahrlässigkeit. Der Geschädigte hat dementsprechend keinen Anspruch auf einen Schadenersatz vom Schädiger. Dies belegt unter anderem ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (13 U 223/07).
Im genannten Gerichtsfall wollte ein Mann seinem Nachbarn helfen und übernahm unentgeltlich Arbeiten mit einem Minibagger. Versehentlich bewegte er jedoch die Baggerschaufel so unglücklich, dass diese den Nachbarn traf und ihn tödlich verletzte. Die Witwe, die vom Schädiger die Beerdigungskosten einforderte, ging leer aus. Laut Gericht handelte es sich hier um eine einfache Fahrlässigkeit des Schädigers, die zu dem Unfall führte, womit von einem stillschweigenden Haftungsverzicht auszugehen ist.
Wann die Hilfsbereitschaft zum finanziellen Problem wird
Wer allerdings auch im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit einen Schaden grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht, muss dafür haften, wie ein Urteil des Landgerichts Dortmund (1 S 164/03) verdeutlicht.
In dem Fall hatte ein Mann seinem Schwager beim Umzug geholfen. Er wollte dabei einen großen und 52 Kilogramm schweren Fernseher alleine über die Treppe in die Wohnung tragen. Dabei ließ er das Gerät fallen.
Nach Ansicht der Richter handelte der Mann grob fahrlässig, indem er ein solches großes und schweres Gerät allein über eine Treppe transportieren wollte. Er musste für den Schaden aufkommen.
Finanzieller Schutz für Schädiger und Geschädigten
Diese rechtlichen Regelungen können je nachdem für den Schädiger, aber auch für den Geschädigten zum Problem werden. Hat man beispielsweise während einer Gefälligkeit einen anderen wegen eines grob fahrlässigen Malheurs verletzt, muss man auch für dessen verletzungsbedingte Behandlungskosten und Einkommensausfälle aufkommen. Dies kann für den Schädiger den finanziellen Ruin bedeuten.
Hat man aus Hilfsbereitschaft einem anderen geholfen und dabei wegen einer einfachen Fahrlässigkeit dessen Hab und Gut wie ein Mobiltelefon, eine Vase oder auch einen Teppich beschädigt, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen. Aus diesem Grund fühlen sich viele, auch wenn sie im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden anrichten, moralisch verpflichtet, diesen zu begleichen – nicht zuletzt, wenn es sich beim Geschädigten um einen Nachbarn, einen guten Bekannten oder einen Freund handelt.
Eine bestehende private Haftpflichtversicherung hilft einem Schädiger in beiden Fällen weiter, sofern Gefälligkeitsschäden mitversichert sind, wie dies im Premium-Plus-Tarif der Privathaftpflichtversicherung der Manufaktur der Fall ist. Diese Police übernimmt nämlich auch Schäden, die unter anderem während einer Gefälligkeit fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht werden.
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