Anders als seit 2011 muss ein Arbeitnehmer, der erstmals in diesem Jahr bereits über der GKV-Versicherungspflichtgrenze liegt, nicht nächstes Jahr noch mehr verdienen, um zum Jahresanfang 2022 in die PKV wechseln zu können. Der Grund: Zum ersten Mal seit über zehn Jahren wird im nächsten Jahr die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze der GKV nach dem aktuellen Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht steigen.
GKV-Versicherungspflichtgrenze bleibt für 2022 bei 64.350 Euro
Für 2021 beträgt die bundesweite GKV-Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt, aktuell 64.350 Euro. Nach dem genannten Referentenentwurf bleibt die JAEG auch für das Jahr 2022 unverändert bei 64.350 Euro.
Zum ersten Mal seit 2011 wird damit die JAEG vom aktuellen zum nächsten Kalenderjahr nicht erhöht. Zwar muss der Referentenentwurf noch von der Bundesregierung beschlossen und die Zustimmung des Bundesrats eingeholt werden, damit er mit der anschließenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt. Doch dies gilt nur als Formsache, da die Höhe der jährlichen Anpassung der JAEG nach den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 6 Absatz 6 und 7 SGB V erfolgt und diese sich nach der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorjahres (2020) gegenüber dem Vorvorjahr (2019) richtet.
Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, um die JAEG zu erreichen, gehören alle Einkünfte, die ein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Während beispielsweise ein vertraglich vereinbartes Arbeitseinkommen wie Lohn oder Gehalt, ein regelmäßig ausbezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld und eine Vermögenswirksame Leistung zum Erreichen des JAEG zählen, trifft dies auf Familienzuschläge wie Kindergeld, unregelmäßig gezahlte Überstundenvergütungen und sporadische Sonderzahlungen nicht zu.
Wechsel von GKV zur PKV wegen Überschreiten der GKV-Versicherungspflichtgrenze
Generell kann ein Arbeitnehmer zum 1. Januar des nächsten Jahres von der GKV in die PKV wechseln, wenn sein regelmäßiges Arbeitsentgelt im aktuellen Kalenderjahr und voraussichtlich auch im nächsten Kalenderjahr über der jeweils geltenden Versicherungspflichtgrenze in der GKV liegt.
Wer als Arbeitnehmer jeweils in 2021 und in 2022 ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von mehr als 64.350 Euro hat, kann zum 1. Januar 2022 von der GKV in die PKV wechseln, da ab diesem Zeitpunkt seine Versicherungspflicht in der GKV endet. Für den Wechsel reicht es gemäß § 188 Abs. 4 SGB V, wenn der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen, nachdem er von der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit informiert wurde, seinen Austritt schriftlich erklärt und den Nachweis einer Anschlussversicherung in der PKV erbringt.
Wer zum Jahreswechsel aufgrund seiner Einkommenshöhe nicht mehr der GKV-Versicherungspflicht unterliegt, aber dennoch als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert bleibt, muss für einen späteren Wechsel in die PKV eine Kündigungsfrist der GKV von zwei vollen Monaten zum Monatsende einhalten.
Zur PKV bei Jobwechsel oder Beginn einer Selbstständigkeit
Es gibt auch noch andere Möglichkeiten, wann ein Arbeitnehmer von der GKV in die PKV wechseln kann – und zwar ohne dass eine Kündigungsfrist in der GKV zu beachten ist: Wer den Arbeitgeber wechselt oder ein Beschäftigungsverhältnis neu beginnt, kann als Arbeitnehmer bereits zum Beginn des Arbeitsverhältnisses von der GKV zur PKV wechseln, wenn von Anfang feststeht, dass in den nächsten zwölf Monaten das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt voraussichtlich über der JAEG liegt.
Selbst ein einkommensunabhängiger Wechsel von der GKV zur PKV ist gemäß den §§ 5 und 6 SGB V möglich. Zur PKV wechseln können nämlich alle Personen ab dem Zeitpunkt, an dem sie auch ohne Überschreitung der JAEG in der GKV versicherungsfrei sind.
Das gilt unter anderem für alle, die erstmals überwiegend als Freiberufler oder Selbstständige arbeiten, beispielsweise wenn man als Arbeitnehmer seinen Job gekündigt oder aufgegeben hat, um hauptberuflich einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Es gibt jedoch einige wenige Selbstständige wie Land- und Forstwirte, aber auch Gärtner und deren mitarbeitende Familienangehörige sowie Künstler und Publizisten, für die laut § 5 SGB V eine GKV-Versicherungspflicht weiterbesteht und somit diese Regelung nicht gilt.
Sonderregelung für Beamte und Studenten
Eine Versicherungsfreiheit von der GKV gibt es auch für Beamte, nämlich ab dem Tag, an dem sie Anspruch auf Beihilfe haben. Versicherungsfrei von der GKV sind zudem Personen ohne Arbeitsentgelt oder Beschäftigte, die weniger als die Geringfügigkeitsgrenze, die derzeit bei monatlich 450 Euro liegt, verdienen, sofern sie auch sonst keiner GKV-Versicherungspflicht unterliegen. Wer beispielsweise ein Arbeitslosengeld bezieht, ist GKV-versicherungspflichtig.
Studenten können ebenfalls von der GKV in die PKV wechseln, sofern sie sich von der GKV-Versicherungspflicht per schriftlichen Antrag befreien lassen und einen Nachweis über eine PKV-Absicherung vorlegen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb drei Monaten nach Studienbeginn, also ab Erstimmatrikulation, oder auch nach Ende der Familienversicherung – also in der Regel am 25. Geburtstag oder ab einem regelmäßigen Bezug von Monatseinkünften in Höhe von über 470 Euro – möglich.
Für Studenten, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, endet die GKV-Versicherungspflicht übrigens automatisch und sie können wählen, ob sie weiter freiwillig in der GKV oder in der PKV versichert sein wollen.
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