VERSICHERER IN ZEITEN DES CORONAVIRUS – DIE SDV AG INFORMIERT: UNIVERSA – UPDATE „VORÜBERGEHENDE ERLEICHTERUNGEN – BEITRAGSFREIES RUHEN“

Bereits Anfang 2020 waren die ersten wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie spürbar. Die uniVersa reagierte sehr schnell und ermöglichte durch Erleichterungen beim beitragsfreien Ruhen in der Lebensversicherung einen flexiblen Umgang mit finanziellen Engpässen.

Aufgrund der hohen Infektionszahlen wurde Mitte Dezember 2020 ein erneuter harter Lockdown beschlossen, der bis heute andauert. Aus diesem Grund hat sich die uniVersa dazu entschieden, auch im Jahr 2021 vorübergehende Erleichterungen für das beitragsfreie Ruhen in der Lebensversicherung anzubieten:

  • Neu: Ein beitragsfreies Ruhen ist bereits im ersten Versicherungsjahr möglich, wenn der Erstbeitrag bezahlt wurde.
  • Neu: Für die Dauer des beitragsfreien Ruhens stehen drei oder sechs Monate zur Verfügung.
  • Neu: Das beitragsfreie Ruhen kann auch mehrmals innerhalb von drei Jahren beantragt werden. Das bedeutet, dass auch für Verträge, die bereits im Jahr 2020 geruht haben, ein erneutes beitragsfreies Ruhen möglich ist.
  • Wichtiger Hinweis für Sie: Für die Dauer der vorübergehenden Erleichterungen beim beitragsfreien Ruhen erfolgt auch dieses Mal keine anteilige Rückbelastung der Vergütung. Sollte nach Ende des beitragsfreien Ruhens keine oder eine reduzierte Wiederaufnahme der Beitragszahlung erfolgen, erfolgt eine Vergütungsrückrechnung.

Die vorübergehenden Erleichterungen können bis 30.04.2021 beantragt werden (entscheidend ist der Eingang in der Hauptverwaltung oder Geschäftsstelle).

Beispiele:

  1. Der Vertrag ist im Beitragsrückstand, der Erstbetrag aber eingelöst. Zu diesem Vertrag kann ab dem Beitragsrückstand ein beitragsfreies Ruhen für drei oder sechs Monate beantragt werden.
  2. Zu dem Vertrag wurde bereits im Jahr 2020 ein beitragsfreies Ruhen für sechs Monate beantragt. Zu diesem Vertrag kann nun auch im Jahr 2021 ein beitragsfreies Ruhen für drei oder sechs Monate vereinbart werden. Der Ruhenszeitraum im Jahr 2020 hat für das erneute beitragsfreie Ruhen im Jahr 2021 keine Relefanz.

Ab sofort verwenden Sie bitte ausschließlich das aktualisierte Formular LVF-002 02.21 – Antrag auf beitragsfreies Ruhen (gültig bis 30.04.2021) Das Formular ist bis 30.04.2021 gültig. Entscheidend ist der Eingang in der Hauptverwaltung oder der Geschäftsstelle.
Antrag auf BF-Ruhen

Durch das beitragsfreie Ruhen ändert sich der Beitrag des Versicherungsvertrags. Beispiele hierzu können Sie dem Druckstück LVF-027 07.20 – Mehrbeitrag nach dem beitragsfreien Ruhen entnehmen:
Mehrbeitrag nach BF-Ruhen

Wir danken Ihnen für Ihr großes Engagement und wünschen Ihnen und Ihren Familien alles Gute. Bleiben Sie Gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre uniVersa – Landesdirektion Makler Mitte-Süd

 

HINWEIS: Die SDV AG stellt Informationen/Maßnahmen der Gesellschaften in der Corona-Krise zur Verfügung. Diese Informationen wurden per Mail oder Newsletter der jeweiligen Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die SDV AG übernimmt hierfür keinerlei Haftung bzw. Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.