Um Vertragskündigungen in Ihrem Bestand zu vermeiden, kann im Rahmen einer widerruflichen und zeitlich befristeten Sonderregelung formlos und unbürokratisch eine Stundung der Beiträge beantragt werden.
Im Gegensatz zur Kündigungsalternative „Beitragsfreistellung“ bleibt bei dieser kundenfreundlichen Sonderregelung der volle Versicherungsschutz während des Zeitraums der Stundung erhalten. Einzelheiten erfahren Sie im Folgenden:
Stundung
Kunden können auf eigenen Wunsch unbürokratisch bis zum 31.03.2021 eine Stundung beantragen. Dies ist auch schriftlich durch den betreuenden Vermittler möglich.
Voraussetzung ist, dass der Vertrag laufend bis zum Stundungsbeginn bezahlt ist. Dann können die Beiträge bis zum 30.06.2021 – mindestens für 2 Monate und maximal für 6 Monate – gestundet werden.
WICHTIG: Der Kundenwunsch muss bis zum 31.03.2021 eingegangen sein.
- Die Stundungsmöglichkeit gilt für alle Bestandsverträge der Leben Gesellschaften – egal, ob in der Altersvorsorge (pAV und bAV) oder Biometrie.
- Frühester Beginn der Beitragsstundung 01.01.2021 – Ende max. 30.06.2021
- Spätester Beginn der Beitragsstundung 01.05.2021 – Ende 30.06.2021
VORTEILE
- Der Kunde genießt vollen Versicherungsschutz – auch in der Zeit der Stundung.
- Sie als Vertriebspartner haben keine Provisionsbelastung während des Stundungszeitraums.
Wie kann die Stundung beantragt werden?
Die Stundung kann ganz einfach formlos per E-Mail, Fax, Brief oder Telefon beantragt werden. Unbedingt notwendig ist dabei der Hinweis „Beitragsstundung – Corona“ und die Angabe der Versicherungsnummer.
bAV: Für die arbeitsrechtliche Vereinbarung der Stundung nutzen Sie bitte den Nachtrag zur Entgeltumwandlungsvereinbarung. Weitere Informationen finden Sie hier.
Bei einer bereits beantragten Beitragsfreistellung oder Kündigung erfolgt ein Umänderungswunsch in eine Stundung nur nach Ihrer aktiven Stornonachbearbeitung. Auch das ist formlos per E-Mail, Fax oder Brief möglich, mit dem Hinweis „Beitragsstundung – Corona“ und der Angabe der Versicherungsnummer.
Natürlich bleibt alle bestehende Flexibilität gemäß Versicherungsbedingungen der jeweiligen Leben-Produkte hiervon unberührt bestehen. So gibt es noch weitere vertragliche Möglichkeiten der Stornovermeidung, die in Abhängigkeit vom ursprünglich gewählten Tarif und der individuellen Vertragsgestaltung genutzt werden können: Beitragsfreistellung, Beitragsunterbrechung und Beitragsreduzierung.
Und wie geht es danach für den Kunden weiter?
Sechs Wochen vor Ablauf der Stundung erhält der Kunde von ERGO einen Brief über vertragsindividuelle Lösungen, wie es bestmöglich weitergeht. Zahlt der Kunde seinen Beitrag weiter und es erfolgt eine Nachzahlung der gestundeten Beiträge, so wird der Vertrag normal weitergeführt und es erfolgt keine Provisionsbelastung.
Bei geförderten Verträgen (bAV, Riester- und Basis-Renten) muss eine Nachzahlung der gestundeten Beiträge zwingend im Kalenderjahr erfolgen, um diese steuerlich zu berücksichtigen.
Ihnen viel Erfolg – und bleiben Sie gesund!
Mit den besten Grüßen
Ihre ERGO
HINWEIS: Die SDV AG stellt Informationen/Maßnahmen der Gesellschaften in der Corona-Krise zur Verfügung. Diese Informationen wurden per Mail oder Newsletter der jeweiligen Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die SDV AG übernimmt hierfür keinerlei Haftung bzw. Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.