Ein Mann trat seinen Ruhestand an, in welchem er einige Jahre später verstarb. Dabei hatte er nie seine Betriebsrente kassiert. Für die Hinterbliebenen stellte sich die Frage, ob dieser Anspruch ins Erbe übergeht. Die Antwort lieferte eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Hannover.
Der konkrete Fall
Der Zeitrahmen beginnt in den 1970er Jahren, in denen ein Mann als Angestellter eines großen Computerherstellers eine Betriebsrente über den Durchführungsweg der Unterstützungskasse zugesagt bekommt. Als er das Unternehmen im Jahr 1994 verlässt, besteht dabei – auch aufgrund seines überdurchschnittlichen Gehalts – ein erheblicher Anspruch, nämlich heute umgerechnet 10 980 Euro pro Jahr. Er erhielt bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen die entsprechenden Papiere. Doch nachdem der Mann noch einige Male seinen Arbeitgeber gewechselt und dann in den Ruhestand getreten ist, wurde die Betriebsrente nie beantragt.
Im Jahr 2018 verstarb der Mann und in der Bearbeitung seines Nachlasses finden die Kinder die Papiere und stellen Erkundigungen an. Sie erfahren, dass die Betriebsrente nie ausbezahlt wurde. Die vertraglich vereinbarte Hinterbliebenenrente, die in der Summe geringer ausfällt als die Betriebsrente, kann nicht mehr zur Auszahlung gelangen, da die Kinder das dafür geltende Alter deutlich überschritten haben. Nachdem sie aber das Erbe ihres Vaters mit allen Rechten und Pflichten angetreten haben, taucht die Frage auf, ob sie zum Anspruch der Auszahlung der Betriebsrente berechtigt sind.
Bezüge werden ausbezahlt
Das Arbeitsgericht Hannover wurde mit diesem Fall betraut und es kam auch am 14.07.2020 zur Aktenzahl 9 Ca 276/18 B zu einer Entscheidung. Demnach haben die Erben infolge des Antritts der kompletten Rechtsnachfolge auch ein Recht auf die Auszahlung der Betriebsrente des Vaters. Nachdem Verjährungsfristen dazu nur teilweise abgelaufen sind, konnte die Betriebsrente noch für drei Jahre geltend gemacht werden. Die Erben erhielten demnach einen Betrag von insgesamt 32 940 Euro, von denen noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden.
Zu beachten ist, dass das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hannover nicht mit einem Urteil abgeschlossen wurde, sondern mit einem Vergleich. Ein richterlicher Hinweis war dem vorausgegangen, der darüber informierte, dass die Erfolgsaussichten der Erben als durchaus hoch einzuschätzen sind. Das spiegelt sich auch in der Höhe der Vergleichssumme wider, die exakt dem geforderten Betrag entspricht.
Gute Erfolgsaussichten beim bAV-Durchführungsweg Unterstützungskasse
Auch wenn Erben gute Erfolgsaussichten in dieser Angelegenheit haben, werden nicht ausbezahlte Betriebsrenten oft schlicht vergessen. Meist dürfte es sich dabei um kleinere Renten handeln oder aber die Bezugsberechtigten sind nicht mehr auffindbar.
Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass Erben in der Durchsetzung ihrer Ansprüche sehr gute Erfolgsaussichten hätten. Vor allem dann, wenn der bAV-Durchführungsweg über eine Unterstützungskasse oder als Pensionszusage zustande gekommen ist. Denn in diesen Fällen besteht oft ein sehr konkreter Anspruch aus noch nicht ausbezahltem Arbeitsentgelt.
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