Welche Urteile zur Unfallversicherung Makler kennen sollten

Eine private Unfallversicherung kann eine gute Absicherung für unterschiedliche Zielgruppen bieten. Doch es gibt einige Fallstricke in der Beratung, über die Makler Bescheid wissen sollten.

Warum ist die private Unfallversicherung bei Versicherern so beliebt?

Diese Frage klärt das „Statistische Taschenbuch 2019“ mit Zahlen und Fakten. Die bestehenden 25,4 Millionen Verträge brachten den Versicherungen im Jahr 2019 insgesamt 6,54 Milliarden Euro Einnahmen, hingegen mussten nur 3,39 Milliarden, also knapp die Hälfte, an Leistungen an den Kunden wieder bezahlt werden.

An den einzelnen Versicherungsbedingungen kann dieser Umstand nicht gelegen sein, denn branchenweit werden immer bessere Leistungen geboten. Immerhin sind nicht nur Unfälle im eigentlichen Sinn versichert, mittlerweile werden auch die Höhenkrankheit oder Zeckenbisse und andere Dinge vom Leistungsspektrum erfasst. Zudem gibt es mögliche Deckungserweiterungen wie Bewusstseinsstörungen infolge von Zuckerschock und epileptischen Anfällen sowie Nahrungsmittelallergien als Leistungsauslöser.

Im Gegenzug dazu werden strenge Meldefristen im Leistungsfall immer häufiger beachtet. Passiert ein Unfall, muss zeitnah ein Arztbesuch erfolgen und eine Meldung an den Versicherer erfolgen. Eine Invalidität muss nach spätestens 15 Monaten von einem Arzt diagnostiziert und an den Versicherer gemeldet werden. Bei einigen Assekuranzen beträgt die Frist 18 Monate.

Der Versicherer muss den VN informieren

Damit diese entscheidenden Fristen nicht versäumt werden, hat der Versicherer die Pflicht, darauf entsprechend hinzuweisen. Das ist im Paragraph 186 VVG geregelt, wo festgehalten wird, dass im Falle der Anzeige eines Versicherungsfalles der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie die einzuhaltenden Fristen in Textform hinweisen muss. Wird dies versäumt, kann sich die Versicherung nicht mehr auf ein Fristversäumnis berufen und ist verpflichtet, auch im Fall einer späteren Invaliditätsmeldung die Leistung erbringen.

Zu beachten ist, dass die Versicherung nur den Versicherungsnehmer direkt informieren muss. Hat dieser zugunsten eines Dritten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, hat dieser keinen unmittelbaren Anspruch auf Information bezüglich des Fristhinweises. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Aktenzahl 12 U 111/17 entschieden.

In diesem Prozess ging es darum, dass ein mittlerweile verstorbener Versicherungsnehmer eine Unfallversicherung für seine Ehefrau abgeschlossen hat, in dessen Vertrag festgehalten war, dass eine Invaliditätsleistung binnen 15 Monaten nach dem Unfall von einem Mediziner in Schriftform festgehalten werden muss. Die Betroffene war aus dem Fenster gestürzt und in der Folge mehrere Monate in einer Klinik zur Behandlung. Danach wollte sie Krankenhaustagegeld und Invaliditätsleistungen von der Versicherung geltend machen. Seitens des Gerichtes wurde ihr das Tagegeld zugesprochen, die Invaliditätsleistungen jedoch verwehrt. Die Versicherung hatte den VN zu Lebzeiten über die Fristen und die Feststellung der Invalidität hingewiesen, das Gericht sah es als nicht notwendig an, auch noch die Vertragspartnerin, also die Ehefrau, entsprechend zu informieren.

Ein Makler muss auch versicherte Person auf Fristen aufmerksam machen

Als Versicherungsmakler müssen Sie im Schadenfall Ihren Kunden sehr genau auf  ablaufende Fristen hinweisen. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 zur Aktenzahl IZR 143/16 entschieden. Demnach muss sich ein Versicherungsnehmer bei Beauftragung eines Maklers mit der Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten, darauf verlassen können, dass Sie ihn als Makler auch auf sämtliche einzuhaltende Fristen aufmerksam machen. Wenn Sie dies vergessen oder unterlassen, sind Sie grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet.

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