Kaum ein Tag vergeht ohne Meldungen weiterer Coronavirus-Verdachtsfälle und tatsächlich Erkrankter. Der Automobilzulieferer Webasto hat sogar kurzfristig deswegen seinen Hauptsitz geschlossen. Stellt sich die Frage, ob dann die Betriebsunterbrechungsversicherung für den etwaigen Umsatzausfall einspringt.
Weitreichende Konsequenzen der Verdachtsfälle
Das gefährliche Coronavirus hat seit ein paar Tagen mit tatsächlich Infizierten Deutschland erreicht. Die meisten stammen aus Bayern und sind Mitarbeiter des Automobilzulieferers Webasto. Dieser hat als Konsequenz daraus seinen Hauptsitz in Stockdorf bei München geschlossen, um die restliche Belegschaft bestmöglich vor einer Ansteckung zu schützen.
Betriebsunterbrechungen haben finanzielle Einbußen zur Folge
Auch wenn einige Teile der Belegschaft im Homeoffice weiter arbeiten, liegt es auf der Hand, dass Betriebsschließungen Umsatzeinbußen des betroffenen Unternehmens zur Folge haben. Derartige Schäden kann über eine Betriebsunterbrechungsversicherung aufgefangen bzw. ausgeglichen werden. Die Bedingungen dieser Versicherung setzen allerdings einen Sachschaden voraus, der nachweislich für die Betriebsunterbrechung verantwortlich ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Feuer vorhandene Rohstoffe oder Maschinen in einer Halle beschädigt hat, die für den Betriebsablauf unabdingbar sind.
Liegt kein Sachschaden vor, besteht laut BU keine Betriebsunterbrechung
Bei der derzeitigen Situation, wonach Angestellte am Coronavirus erkranken und ihrer Arbeit demzufolge nicht nachgehen können, liegt kein Sachschaden vor. Erkrankungen, aber auch Pandemien, zählen nicht zu den versicherten Gefahren einer Betriebsunterbrechungsversicherung. Auch die in den Policen genannten „unbenannten“ Gefahren können für diesen Anlassfall nicht herangezogen werden, da sie nur Umstände beschreiben, die einen Sachschaden ausgelöst haben. Dieser liegt aber im Falle von Erkrankungen Angestellter nicht vor.
Unternehmen, die aufgrund nachgewiesener Coronavirus-Patienten oder auch aufgrund von entsprechenden Verdachtsfällen ihren Standort schließen, können nicht auf einen Ausgleich der entstehenden Umsatzeinbußen hoffen. Sogar wenn ein Unternehmen vom Virus gar nicht selbst betroffen ist, sondern davon, dass ein Lieferant der Lieferkette aus diesem Grund ausfällt, besteht kein Anspruch auf Ersatz aus der BU.
Regulierungsverhalten beruht auf Kulanz
Was das Schadenregulierungsverhalten der Versicherer für Betriebsunterbrechungen betrifft, gibt es in Bezug auf das Corona-Virus vom GDV keine Auskunft. Ob eventuell Kulanzzahlungen geleistet werden, muss individuell seitens der Versicherer oder der Kunden in Erfahrung gebracht werden.
Sie haben Fragen oder benötigen individuelle Auskünfte und Angebote? Wenden Sie sich einfach an die Experten unserer Gewerbeabteilung, die Sie unter der Telefonnummer 0821 / 71008 – 450 erreichen.