Versicherungsmakler benötigen eine Einwilligungserklärung, um auch bereits betreute Kunden anrufen zu dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob er sich in Bezug auf die Zufriedenheit der Betreuung erkundigen oder ob er alternative Produkte vorstellen möchte. Das hat ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf ergeben.
Werbeanrufe wurden vor knapp 10 Jahren gesetzlich unterbunden
Viele erinnern sich noch an Situationen aus vergangenen Jahren, als unlauterer Vertrieb quasi gang und gäbe war. Überraschende Anrufe unbekannter Telefonnummern entpuppten sich damals oft als Versuch eines Produktverkaufs oder eines Abo-Abschlusses. Diese Praxis ist als „Cold Call“ bekannt und war lange üblich, bevor eine Gesetzesänderung im Jahr 2009 unerlaubte Telefonwerbung unterbunden hat. Im § 7 des „Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ heißt es, dass ein Werbeanruf nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers erfolgen darf. Sonst drohen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Diese Rechtslage ist auch innerhalb der Maklerbranche hinlänglich bekannt.
Wie sieht es mit der Betreuungspflicht aus?
Und genau hier findet sich ein Problem. Denn was ist nötig oder möglich in Bezug auf die Betreuungspflicht, die ein Makler hat, und was fällt unter unlauteren Wettbewerb? Das wurde nun anhand eines Beispiels eines Versicherungsmaklers aus Nordrhein-Westfalen geklärt. Dieser meldete sich bei bereits bestehenden Kunden per Telefon, um sich über die Zufriedenheit mit den Produkten zu erkundigen und bot für den Fall der Fälle alternative Angebote an.
Der Makler sah sich damit im Recht und fühlte sich regelrecht dazu verpflichtet, diese sogenannten Service Calls durchzuführen. Diese Annahme gründete er auf § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes, der die „Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers“ definiert. Deshalb gab es von ihm auch keinerlei Reaktion, als er von einem seiner Kunden abgemahnt wurde. Statt die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, strengte der Makler eine gerichtliche Auseinandersetzung an, die er allerdings klar verlor.
Verurteilung zur Unterlassung und zur Kostenübernahme
Das Landgericht Düsseldorf entschied zur Aktenzahl 12 O 245/18, dass der Versicherungsmakler zur Unterlassung und zur Kostenübernahme verurteilt wurde. Auch die nächsthöhere Instanz vertrat diese Rechtsansicht und gab der Berufung nicht statt. Nun ist das Urteil rechtskräftig.
Denn – nach Ansicht des Gerichtes – sind auch die vermeintlichen Service Calls als Werbung im Sinne des UWG zu werten. Erfolgen sie ohne Einwilligung des Kunden, liegt unlauterer Wettbewerb vor. Wortwörtlich heißt es dazu, dass „jede Äußerung als Werbung zu gelten hat, die objektiv darauf gerichtet ist, durch die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers den Absatz zu fördern.“
Auch Frage nach Zufriedenheit gilt als Werbung
Werbung liegt also nicht nur dann vor, wenn der Angerufene direkt zu einem Abschluss bewegt werden soll, sondern auch wenn ein mittelbarer Versuch dazu vorliegt. Darauf weist das Gericht ausdrücklich hin. Und genau diese Auslegung, die sehr weit gegriffen ist, berührt das Vermittler-Geschäft unmittelbar in ihrem Kern. Denn entsprechend der Urteilsgründe gilt auch die Frage nach der Kundenzufriedenheit als Werbung. Immerhin dient sie dazu, entweder den Kunden zu behalten oder sogar zukünftige Abschlüsse mit ihm zu fördern. Das ist auch dann der Fall, wenn beim Anruf überhaupt keine konkreten Produkte angeboten werden. Damit kann jeder Kontakt mit dem Kunden zur Bestandspflege als Werbung gesehen werden.