Nicht nur in Zeiten von Bahnstreiks erfreut sie sich großer Beliebtheit: Die Fahrgemeinschaft. Eigentlich ein angenehmes Konstrukt. Man spart Spritkosten, es sind weniger Fahrzeuge auf der Straße und im besten Fall hat man noch nette Unterhaltung während der Fahrt zur Arbeit.
Leider ist es meist dann vorbei mit der Freundschaft, wenn ein Unfall passiert. Oft gibt es Streitigkeiten, wer für welchen Schaden aufzukommen hat, wenn der Fahrer einen Unfall verursacht hat. Das muss nicht sein. Wir verraten Ihnen, wie sich Fahrer (und Insassen) einer Fahrgemeinschaft optimal absichern:
Haftung für Personenschäden
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für alle Schäden der Insassen auf. Allerdings deckt die Versicherung nur Schäden bis zu einer bestimmten Höhe, nämlich der so genannten Deckungssumme ab. Diese sollte also ausreichend hoch gewählt werden. Die gesetzliche Mindestdeckungssumme liegt für Personenschäden bei 7,5 Millionen Euro, für Sachschäden bei 1 Million Euro und für Vermögensschäden bei 50.000 Euro. Mit diesen Deckungssummen lassen sich im Regelfall heutzutage jedoch nur noch Einzelunfälle abdecken. Sollte es zu einem verschuldeten Großunfall kommen, reicht die gesetzliche Deckung normalerweise kaum aus.
Die meisten Kfz-Haftpflichtversicherungen haben daher die Versicherungssummen angehoben und bieten mittlerweile pauschale Deckungssummen von durchschnittlich 50 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Fahrer sollten daher unbedingt die Leistungen ihrer Versicherung überprüfen und ggf. anheben.
Empfehlenswert ist zusätzlich unbedingt auch der Abschluss einer Haftungsbeschränkung. Damit kann der Fahrer den zu leistenden Schadensersatzbetrag auf die Versicherungsleistung beschränken. Ein geeignetes Formular ist hier zu finden.
Haftung für Sachschäden
Die Haftung für Reisegepäck wird von keiner Versicherung übernommen. Ersatzfähige Sachschäden sind lediglich diejenigen Dinge, die am Körper getragen werden, also Kleidung, Brille etc.
Geht nun doch der Laptop oder das Musikinstrument bei einem Unfall kaputt, können Mitfahrer zuvor diese in die Policen zum Beispiel ihrer Reisegepäckversicherung oder der Hausratsversicherung aufnehmen. Fahrern ist anzuraten, die Haftung für derartige Schäden in der Haftungsbeschränkung (siehe oben) auszuschließen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Bei allen Unfällen, die sich auf dem Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause ereignen, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Diese übernimmt dann die Kosten für Heilbehandlungen, Berufshilfe, Sterbegeld, Verletzten- und Hinterbliebenenrente. Dies gilt selbstverständlich auch für Fahrgemeinschaften. Direkte Strecken, um Mitfahrer abzuholen, gelten dann als versicherter Arbeitsweg, der kleine Umweg zum Bäcker allerdings nicht.
Unser Tipp: Ärger kann es nicht nur bei Unfällen geben. Oft gibt es auch Unstimmigkeiten bei Bußgeldern oder anfallenden Reparaturen. Regeln Sie diese Dinge daher besser im Vorfeld. Gerade bei verschleißbedingten Reparaturen, Inspektionen und ähnlichem sollte vorab eine Regelung zur Kostenübernahme getroffen werden. Schließlich fallen nicht nur Spritkosten an. Wir wünschen Ihnen gute Fahrt!