Umfassender Schutz bei einer Auslandsreise mit dem eigenen Fahrzeug

Um sicherzugehen, dass man auch bei einem Unfall mit dem eigenen Auto oder Wohnmobil während einer Auslandsreise bestens abgesichert ist, reicht es oftmals nicht, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung im jeweiligen Reiseland gilt.

Besonderheiten bei einem Verkehrsunfall im Ausland

Wenn das eigene Fahrzeug bei einem Unfall im Ausland beschädigt wird oder sogar die Autoinsassen dabei verletzt werden, sollte man sich nicht auf die Entschädigung verlassen, die ein Unfallgegner, der im jeweiligen Reiseland sein Kfz versichert hat, rechtlich zahlen muss, denn das kann bei Weitem weniger sein als bei einem Unfallgegner, der in Deutschland versichert ist.

Die Schadenregulierung bei einem Unfall im Ausland erfolgt nämlich entsprechend den gesetzlichen Grundlagen des Landes, in dem sich das Unglück ereignet hat. In manchen Ländern werden allerdings nach deren Recht bestimmte durch den Unfall verursachte Kosten und sonstige Schadenersatzforderungen wie beispielsweise unfallbedingte Wertminderungen, Gutachterkosten, Nutzungsausfall- und/oder Mietwagenkosten, aber auch Schmerzensgelder nicht oder in einem geringeren Maße als in Deutschland von den dortigen Kfz-Versicherern ersetzt.

Zudem sind die Mindestdeckungssummen beispielsweise für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden der Kfz-Haftpflichtversicherung in manchen Ländern auch innerhalb der Europäischen Union (EU) teils deutlich niedriger als in Deutschland. So beträgt zum Beispiel in Deutschland die Mindestdeckungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherung für Personenschäden 7,5 Millionen Euro, in Italien und Polen sind es dagegen nur jeweils 5,0 Millionen Euro, in Tschechien 1,35 Millionen Euro, in Griechenland 1,22 Millionen Euro, in Serbien nur 1,0 Million Euro und in der Türkei sogar nur knapp 311.000 Euro.

Aus den genannten Gründen kann die Entschädigungszahlung bei einem Auslandsunfall geringer sein, wenn das Kfz des Unfallgegners, der für den Unfall haften muss, nicht bei einem Kfz-Versicherer in Deutschland, sondern im jeweiligen Reiseland versichert ist.

Auslandsschutzversicherung

Damit ein Verkehrsunfall im Ausland durch die gesetzlichen Regelungen und eventuell niedrigeren Mindestdeckungssummen bei den Kfz-Haftpflichtversicherungen nicht zum Nachteil für einen Kfz-Reisenden aus Deutschland wird, sollte er neben einer Kfz-Haftpflichtversicherung auch eine sogenannte Auslandsschutzversicherung haben.

Dies ist ein teils gegen Aufpreis optional in der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung einzuschließender Zusatzschutz, bei dem der Kfz-Halter, wenn er mit seinem Auto unschuldig im Ausland in einen Unfall verwickelt ist, so gestellt wird, als hätte sich der Unfall in Deutschland ereignet.

Besteht ein solcher Zusatzschutz, übernimmt nämlich der eigene Kfz-Versicherer bei einem Auslandsunfall in der Regel die komplette Schadenregulierung und kommt zudem für den eigenen erlittenen Schaden so auf, als sei der Unfallverursacher in Deutschland versichert.

Eine Vollkaskoversicherung nur für den Urlaub?

Auch eine Vollkaskoversicherung für das Auto während einer Urlaubsreise kann sinnvoll sein. Zum einen übernimmt eine solche Police bei einem selbst verschuldeten Unfall die Schäden am eigenen Wagen, zum anderen zahlt die Vollkasko auch, wenn ein Unfallgeschädigter aufgrund des im Reiseland geltenden Rechtes deutlich weniger Schadenersatz vom Unfallschädiger beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung erhält, als nötig ist, um die Beschädigung am Auto zu reparieren.

Zwar bieten einige Kfz-Versicherer eine Vollkaskoversicherung an, die nur für die Zeit der Urlaubsreise gilt. Dieser zeitlich begrenzte Schutz wird in der Regel nach Kurztarif oder einem Sondertarif abgerechnet. Es kann jedoch sinnvoller und teils auch günstiger sein, einen ganzjährigen Vollkaskoschutz abzuschließen. So besteht der umfassendere Schutz nicht nur während der Urlaubsreise; schließlich kann auch in Deutschland ein Unfall passieren, bei dem kein anderer für den erlittenen Schaden am Auto aufkommt.

Außerdem wird bei der Prämienberechnung für einen zeitlich begrenzten Versicherungsschutz der sonst üblicherweise bei der Vollkaskoversicherung berücksichtigte Schadenfreiheitsrabatt nicht als Grundlage herangezogen. Auch der Prämienanteil einer bereits bestehenden Teilkaskoversicherung wird bei Einschluss einer zeitlich begrenzten Vollkaskoversicherung oftmals nicht mit angerechnet. Dies kann dazu führen, dass der kurzfristige Vollkaskoschutz nur unwesentlich günstiger oder sogar teurer ist als eine Vollkaskoversicherung, die für das ganze Jahr besteht, und bei der der Teilkaskoschutz automatisch enthalten ist.

Vom Kfz-Schutzbrief …

Ein weiterer sinnvoller Zusatz – nicht nur für Auslandsreisen – sind ein Schutzbrief sowie eine Fahrerschutz- und/oder eine Insassenunfallversicherung.

Nicht nur ein Unfall, bereits eine Panne ist im Ausland oft besonders ärgerlich. Ein mit dem Kfz-Versicherer vereinbarter Kfz-Schutzbrief organisiert je nach Vereinbarung unter anderem eine Pannen- oder Unfallhilfe vor Ort wie einen Abschleppdienst zur nächsten Werkstatt.

Ein Kfz-Schutzbrief übernimmt, wenn vereinbart, auch einen Ersatzteilversand ins Ausland und/oder die Kosten für einen Mietwagen oder eine andere Möglichkeit der Rück- oder Weiterreise, wenn das Unfall- oder Pannenfahrzeug nicht mehr zu reparieren ist. Neben weiteren Leistungen stellen die Versicherer oft auch einen Notfallservice, der die Schutzbriefinhaber unter anderem bei sprachlichen Problemen im Falle einer Panne oder eines Unfalles im EU-Ausland unterstützt.

… bis zur Insassenunfallversicherung

Autoinsassen erhalten bei erlittenen Unfallverletzungen Schmerzensgelder und sonstige verletzungsbedingte Entschädigungen vom Unfallschuldigen beziehungsweise der Kfz-Haftpflichtversicherung des Wagens, mit dem der Unfall verursacht wurde. Dies gilt auch, wenn der Unfall mit dem Pkw, in dem sie mitgefahren sind, verursacht wurde.

Doch bei einem Unfall im Ausland können die Entschädigung für die Insassen und den Fahrer niedriger ausfallen, wenn der Unfallschuldige mit einem im jeweiligen Reiseland versicherten Auto den Schaden verursacht hat. Um sicherzustellen, dass alle Insassen des eigenen Fahrzeugs auch im Falle eines solchen Unfalles gut abgesichert sind, kann eine Insassenunfallversicherung zusätzlich in der Kfz-Versicherung miteingeschlossen werden.

Verursacht übrigens ein Autofahrer selbst einen Verkehrsunfall und wird dabei schwer verletzt, erhält er durch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung keine Entschädigung wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Erstattung von invaliditätsbedingten Umbaukosten oder seine Angehörigen im Todesfall auch keine Hinterbliebenenrente. Diese Absicherungslücke lässt sich mit einer Fahrerschutzversicherung schließen. Dieser Zusatzbaustein in der Kfz-Versicherung sichert den Fahrer so ab, als hätte ein Dritter den Unfall verursacht.

Die Grüne Karte ist weiterhin wichtig …

Wie bereits erwähnt, schreibt fast jedes Land andere Mindestdeckungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung vor, die bei einem Unfall, der mit dem versicherten Kfz verursacht wird, für die entstandenen Personen-, Sach- und eventuell Vermögensschäden gelten. Auch die Kostenart, die ein Unfallverursacher zu tragen hat, können entsprechend dem jeweiligen Landesrecht unterschiedlich sein.

Damit bei einem Verkehrsunfall kein Unfallopfer dadurch benachteiligt ist, dass der Schaden durch ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug verursacht wird, muss jeder, der mit seinem Kfz in ein anderes Land einreist, den für das jeweilige Einreiseland vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtschutz nachweisen. Seit einigen Jahren gilt das Kfz-Kennzeichen in allen EU-Ländern sowie in Island, Norwegen, Liechtenstein, Kroatien, Andorra, Monaco, San Marino, Serbien und in der Schweiz als hinreichender Nachweis.

Dennoch ist es empfehlenswert, zusätzlich die Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr (IVK), auch bekannt als Grüne Karte, als Versicherungsnachweis mitzuführen, da diese in manchen Ländern bei Kontrollen und Unfällen häufig noch von der dortigen Polizei verlangt wird.

… und in einigen Ländern auch vorgeschrieben

In einigen Staaten, nämlich in Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Russland, Tunesien, Türkei, Ukraine und Weißrussland ist die IVK für die Einreise mit dem Kfz sogar vorgeschrieben. Empfohlen wird sie zudem für Großbritannien, da es nach dem Brexit noch keine eindeutige Vorschrift über die Art des notwendigen Versicherungsnachweises gibt.

Die meisten Kfz-Versicherer versenden die IVK automatisch mit der Kfz-Versicherungspolice ihren Kunden zu. Sie kann aber auch separat beim Versicherer angefordert werden. Seit 2021 wird der Nachweis nicht mehr auf grünem, sondern auf weißem Papier gedruckt. Ein Versicherungsnachweis für ein Land besteht jedoch nur, wenn das entsprechende Land in Form eines Länderkürzels auf der IVK steht und nicht durchgestrichen ist. Aktuell ist die IVK für bis zu 48 Länder möglich.

Ein fehlender Versicherungsschutz für eines oder mehrere dieser 48 Länder kann zum Teil optional gegen Aufpreis in dem bestehenden Kfz-Versicherungsvertrag mitversichert werden, um eine ausreichende Bestätigung auf der IVK zu erhalten. Wer in die Türkei reist, sollte beim Kfz-Versicherer nachfragen, ob der Versicherungsschutz nur für den europäischen oder auch für den asiatischen Teil der Türkei gilt.

Wer in ein Land einreisen will, aber die dafür vorgeschriebene IVK vergessen hat oder ein Land bereist, wofür die IVK nicht gilt, wie zum Beispiel Georgien oder Kosovo, kann teils beim Zollamt an der Grenze eine passende länderspezifische Kfz-Haftpflicht- oder Grenzversicherung abschließen.

Eine Police sollte bei keinem Auslandsurlaub fehlen

Übrigens, wer nicht mit dem eigenen Kraftfahrzeug, sondern mit einem Mietwagen im Ausland unterwegs ist, sollte eine Mallorca-Police haben. Diese kann in der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung meist optional mitversichert werden und sichert in der Regel den Kfz-Haftpflichtschutz des Mietwagens entsprechend dem in Deutschland versicherten Fahrzeug ab. Reicht die im Kfz-Mietvertrag vereinbarte Deckungssumme wie zum Beispiel die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme des jeweiligen Landes nicht aus, um den Kfz-Haftpflichtschaden zu begleichen, springt die Mallorca-Police bis zu den vereinbarten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ein.

Grundsätzlich wichtig ist, dass der vereinbarte Kfz-Haftpflicht-, Kasko- und sonstige Kfz-Zusatzschutz auch im jeweiligen Reiseland gilt. Dies zeigt ein Blick in die Kfz-Police.

Neben den genannten Kfz-Versicherungen gehört zum Grundschutz bei einer Auslandsreise auch eine private Auslandsreisekrankenversicherung. Sie schützt vor hohen Kosten, die nicht nur bei einem Unfall, sondern auch bei einer plötzlich eintretenden Krankheit oder sonstigen Fällen, die eine ärztliche oder sogar klinische Behandlung während des Auslandsaufenthaltes erfordern, anfallen können. Denn im Ausland übernimmt die deutsche gesetzliche Krankenversicherung diese Kosten oftmals nur zum Teil oder auch gar nicht.

Zu allen Fachfragen rund um die Kfz-Versicherung ist die Fachabteilung Sach der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
Telefon: 0821 71008 400
E-Mail: sach@sdv.ag

 

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