SDV Maklermagazin

Kein Schwein ruft mich an…

Möglicherweise liegt das daran, dass man sich als Versicherungsmakler genau überlegen muss, ob und wie man seine Bestandskunden kontaktieren kann. Denn es ist gar nicht so einfach, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Vor allem, wenn diese sich widersprechen:

Beratungspflichten des Versicherungsmaklers

Da haben wir zum einen die umfassenden Betreuungs- und Fürsorgepflichten eines Versicherungsmaklers. Denn ein Versicherungsmakler ist seiner Pflichten nicht ledig, wenn der angestrebte Versicherungsvertrag zustande gekommen ist (hier erinnern wir noch einmal an die Pflicht, die Policierung zu überprüfen, siehe hier). Auch nach Vertragsschluss besteht eine laufende Betreuungspflicht. Zwar muss der Versicherungsmakler nicht aktiv nach Änderungen im persönlichen Bereich des Versicherungsnehmers nachfragen (der klassische Fall: Familienstand, Erweiterungen des Hausstandes). Gesetzesänderungen, Produktänderungen oder auch Nachfragen des Versicherers muss er an seinen Kunden weitergeben. Der Kunde soll aber auch mit dem Versicherungsschutz (und seinem betreuenden Versicherungsmakler) zufrieden sein.

Um sich hier bestmöglich abzusichern und auch den Kontakt zum Kunden zu halten, sind viele Versicherungsmakler dazu übergegangen, ihre Kunden in regelmäßig Abständen zu kontaktieren, um mit diesen gemeinsam den Versicherungsschutz zu überprüfen.

Aber wie den Kunden kontaktieren?

Halten wir noch einmal fest: Der Versicherungsmakler muss seinen Kunden aus bestimmten Gründen kontaktieren. Das einfachste: Er greift zum Hörer und ruft ihn an. Allerdings bekommt der Versicherungsmakler dann möglicherweise ein Problem: Und zwar mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen 

2.

bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.

Diese Vorschrift gilt nämlich nicht nur für die so genannte Kaltakquise, sondern auch für Bestandskunden. Daher kann der Anruf des betreuenden Versicherungsmaklers als Spam eingestuft werden, wenn der Kunde nicht ausdrücklich in eine telefonische Kontaktaufnahme eingewilligt hat. Dies folgt aus einem Urteil des OLG Frankfurt a.M.

Was passiert bei einem Verstoß?

Anrufe bei einem Verbraucher ohne dessen Einverständnis können ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € nach sich ziehen. Unterdrücken der Rufnummer kann bis zu 10.000 € kosten.

So machen Sie es richtig!

  • Nehmen Sie in Ihren Maklervertrag eine Einwilligungserklärung Ihres Kunden auf, dass er zu einer telefonischen Kontaktaufnahme Ihrerseits zu einer Änderung, Erweiterung oder Ergänzung seiner Verträge zustimmt. Idealerweise nehmen Sie einen Zusatz auf, der die Kontaktmöglichkeit auch auf den Abschluss neuer Verträge ausdehnt.

Übrigens: Die Vertragsvorlagen der SDV enthalten einen derartigen rechtskonformen Passus.

Bitte beachten Sie: Die bloße Angabe der Telefonnummer reicht nicht als wirksames Einverständnis aus.

  • Unterdrücken Sie niemals Ihre Rufnummer. Das kann nämlich teuer werden (siehe oben).

Noch Fragen? Wir beraten Sie gern! Zum Kontakt.