Im neuen Jahr wird alles anders! Was wie gute Vorsätze klingt, die ohnehin eher selten eingehalten werden, ist 2018 pure Realität, zumindest den Versicherungsvertrieb betreffend. Zahlreiche Änderungen sollen umgesetzt werden, will man nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Ein kleiner Überblick, der sicherlich noch nicht abschließend ist:
(Quelle: Kanzlei Michaelis)
Vor allem, die im Zuge der IDD einhergehenden Änderungen der Betriebsabläufe bedürfen nun Ihrer Aufmerksamkeit. Eine dieser dann erforderlichen Neuerungen ist: Versicherungsanlageprodukte dürfen nur dann vermittelt werden, wenn zuvor eine Geeignetheitsprüfung beim Kunden vorgenommen wurde. Denn bei Nichtbeachtung der neuen Vorschriften drohen die Rückabwicklung des Vertrages oder sogar Schadensersatz.
Unser Partner, die Versicherungsspezialisten der Rechtsanwaltskanzlei Michaelis, haben für Sie ein Muster einer solchen Geeignetheitsprüfung erstellt. Dieses finden Sie auf der Seite der Kanzlei unter diesem Link.
Bitte beachten Sie: Natürlich kann es sein, dass durch weitere Hinweise, Rechtsprechung oder andere Empfehlungen noch weitere Modifizierungen vorgenommen werden müssen. Außerdem stellt der Entwurf lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen dar! Daher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es eventuell erforderlich ist, eine umfassende Vermögensanalyse des Kunden vorzunehmen (wie auch bei der Vermittlung von Kapitalanlageprodukten). Die Risikoanalysen für die Kapitalanlageprodukte können also weiterhin und zusätzlich auch für die Versicherungsanlageprodukte verwendet werden.