Informationsreihe: Erben und Schenken – Damit vom Erbe mehr bleibt

Nicht nur einem Erben, auch einem Erblasser ist es meist wichtig, dass der Nachlass nicht durch die Erbschaftsteuer deutlich minimiert wird. Dazu gibt es einige Möglichkeiten, um die Steuerlast legal zu reduzieren oder sogar komplett zu vermeiden.

Das ist maßgeblich für die Erbschaftsteuer

Inwieweit für eine Erbschaft eine Erbschaftsteuer zu entrichten ist, hängt nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unter anderem vom Verwandtschaftsverhältnis des Erben (Erbempfängers) zum Erblasser und vom Wert der Erbschaft ab. So richtet sich die Höhe des Freibetrages, also bis zu welcher Höhe vom Nachlass keine Erbschaftsteuer anfällt, nach dem Verwandtschaftsgrad. Die Freibeträge im Rahmen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragen gemäß § 16 ErbStG:

  • 500.000 Euro für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
  • 400.000 Euro für die Kinder, Adoptivkinder sowie Stiefkinder; sollte ein Kind verstorben sein, gilt der Freibetrag für deren Kinder,
  • 200.000 Euro für Enkelkinder,
  • 100.000 Euro für Eltern und Großeltern im Falle einer Erbschaft,
  • 20.000 Euro für Eltern und Großeltern bei einer Schenkung sowie ebenfalls
  • 20.000 Euro für weitere Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten sowie für sonstige Personen wie Freunde.

Für die Festlegung der Höhe des Steuersatzes, der zwischen 7 und 30 Prozent betragen kann und aus dem sich die Erbschaftsteuer berechnet, sind gemäß § 19 ErbStG das Verwandtschaftsverhältnis und die Höhe des steuerlichen Wertes des Erbes maßgebend.

Nach den neusten Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) wurde allein letztes Jahr ein steuerpflichtiger Nachlasswert – das entspricht dem Nettowert des Nachlasses abzüglich der Freibeträge für die Erben – von insgesamt 38,96 Milliarden Euro vererbt. Die von den Erben dafür zu zahlende Erbschaftsteuer betrug 8,11 Milliarden Euro.

Freibeträge sinnvoll einsetzen

Erblasser können im Rahmen diverser gesetzlicher Regelungen die Steuerlast für die Erben legal reduzieren. Insbesondere die Freibeträge lassen sich steuermindernd einsetzen.

Setzt zum Beispiel ein Erblasser nicht nur seinen Sohn, sondern auch dessen Ehefrau und deren zwei Kinder, also seine beiden Enkelkinder, als Erbe ein, erhöht sich der Freibetrag für den gesamten Nachlass entsprechend von 400.000 Euro für den Sohn auf insgesamt 820.000 Euro (400.000 Euro Freibetrag für den Sohn, jeweils 200.000 Euro Freibetrag pro Enkelkind und 20.000 Euro Freibetrag für die Schwiegertochter).

Per Schenkung Steuern sparen

Ein Erblasser kann die Steuerlast für den Nachlass auch reduzieren, wenn er die Freibeträge, die nicht nur für eine Erbschaft, sondern auch für eine Schenkung gelten, bereits zu Lebzeiten sinnvoll ausschöpft. Dazu kann der Erblasser einen Teil seines Vermögens bis zur Höhe des jeweiligen Freibetrages an den gewünschten Begünstigten verschenken. Eine solche steuerfreie Schenkung in der Höhe bis zum Freibetrag kann alle zehn Jahre wiederholt werden.

So kann jedes Elternteil jedem seiner Kinder alle zehn Jahre jeweils 400.000 Euro (Höhe des Freibetrages je Kind) schenken, um ein größeres Vermögen steuerfrei zu übertragen, ohne dass dafür eine Schenkungsteuer anfällt. Sind mindestens zehn Jahre nach der letzten Schenkung vergangen, besteht der genannte Freibetrag auch wieder im Erbfall.

Die Kettenschenkung

Auch eine Kettenschenkung ist möglich: Möchte man beispielsweise seinem Enkelkind ein Geldvermögen schenken, das über dessen Schenkungsfreibetrag von 200.000 Euro liegt, kann das Vermögen zunächst an das eigene Kind – das ein Elternteil des Enkelkindes ist – verschenkt werden, damit der Beschenkte dieses Vermögen dann wiederum an sein Kind, also an das Enkelkind des ersten Schenkers, weiterschenkt. Der Freibetrag bei dieser Kettenschenkung liegt dann jeweils bei 400.000 Euro.

Wichtig bei einer Kettenschenkung ist, dass zum einen beide Schenkungen nicht zeitnah ausgeführt werden und zum anderen für den zuerst Beschenkten keine schriftliche Verpflichtung besteht, das Geschenkte weiterzureichen. Anderenfalls kann das Finanzamt dies als unmittelbare Schenkung an einen Dritten werten und es gilt nur der Freibetrag des zuletzt Beschenkten, wie eine Entscheidung (Aktenzeichen II B 37/21) des Bundesfinanzhofs belegt.

Grundsätzlich ist es bei einer geplanten Vermögensübertragung ratsam, einen Fachmann wie Steuerberater, Rechtsanwalt und/oder Notar zu Rate zu ziehen, um mögliche Fallstricke zu vermeiden. Das gilt insbesondere auch, wenn man sich als Schenker einen sogenannten Nießbrauch, also ein Nutzungsrecht über das zu verschenkende Vermögen vertraglich einräumen lassen möchte.

Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn man als Schenker sicherstellen möchte, dass durch eine solche Schenkung nicht die eigene wirtschaftliche Grundlage gefährdet ist. Wer zum Beispiel ein Wertpapiervermögen verschenkt und sich als Schenker über dieses Vermögen einen Nießbrauch einräumt, hat weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Vermögenserträge wie Zinsen und Dividenden.

Immobilie mit Nießbrauch oder Wohnrecht verschenken

Gängiger ist ein solcher Nießbrauch, wenn es darum geht, eine Immobilie zu verschenken. Eltern, die beispielsweise ihr Haus an ihr Kind verschenken wollen, können sich ein Wohnrecht auf Lebenszeit oder ein Nießbrauchrecht an dem Haus vertraglich zusichern und auch im Grundbuch eintragen lassen.

Beim Wohnrecht auf Lebenszeit wie auch beim Nießbrauchrecht können, wenn im Vertrag geregelt, beide Elternteile bis zum Lebensende im Haus wohnen bleiben. Ist nichts anderes im Notarvertrag vereinbart, müssen die Eltern (Schenker) auch weiterhin für die laufenden Unterhaltskosten des Hauses aufkommen. Nur größere, außergewöhnliche und nicht durch die Nutzung bedingte Unterhalts- und Reparaturkosten muss der Beschenkte übernehmen. Anders als beim Wohnrecht auf Lebenszeit kann bei einem eingeräumten Nießbrauch der Schenker das Haus auch vermieten und die Miete einbehalten.

Auch ein Haus, das über dem Freibetrag liegt, kann durch den Nießbrauch oder das Wohnrecht steuervergünstigt bis hin zu steuerfrei verschenkt werden, denn zur Ermittlung des Wertes der Schenkung, nach dem sich die Schenkungsteuer berechnet, wird vom Wert der Immobilie der Wert des Nießbrauchs abgezogen. Dieser Nießbrauchswert berechnet sich in erster Linie nach der fiktiven Miete, die man bis zum Lebensende der Nießbrauchsberechtigten für das Haus erzielen würde.

Steuerfreie Hinterbliebenenabsicherung

Auch eine erbschaftsteuerfreie Hinterbliebenenabsicherung ist möglich. Ehepaare, aber auch unverheiratete Paare und sogar Geschäftspartner können sich mit einer Risikolebensversicherung so absichern, dass keine Einkommen- und auch keine Erbschaftsteuer anfällt. So ist die Leistung im Todesfall einer Risikolebensversicherung in der Regel einkommensteuerfrei.

Zudem fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn der Versicherungsnehmer und Prämienzahler auch im Todesfall der Bezugsberechtigte ist, als versicherte Person jedoch der (Ehe-)Partner eingetragen wurde. Damit erhält der Versicherungsnehmer eine Leistung aus seinem eigenen Vertrag, wenn der (Ehe-)Partner stirbt. Diese Todesfallsumme zählt somit nicht zum Nachlass des Verstorbenen. Um beide (Ehe-)Partner abzusichern, benötigt jeder Partner eine eigene Risikolebensversicherung, bei der er Versicherungsnehmer und Prämienzahler und der andere Partner versicherte Person ist.

Grundlegende Informationen zu den Themen Erben und Erbschaftsteuer, beispielsweise wann eine Erbschaftsteuer anfällt, unter welchen Voraussetzungen ein geerbtes Haus steuerfrei ist, wie eine Immobilie für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet wird und welche steuerlichen Begünstigungen es für Betriebsnachfolger gibt, enthält die downloadbare Broschüre „Erben und Vererben – Informationen und Erläuterungen zum Erbrecht“ des Bundesministeriums der Justiz.

Zu allen Fachfragen rund um die Hinterbliebenenabsicherung ist die Fachabteilung LV der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
Telefon: 0821 71008 200
E-Mail: lv@sdv.ag