Viele Kfz-Halter freuen sich, wenn sie mit dem Wechsel der Kfz-Versicherung Geld sparen können. Doch wer dabei nicht aufpasst, muss mit teuren Überraschungen rechnen. Dabei gilt es nicht nur, auf den Versicherungsumfang in der neuen Police zu achten.
Der Versicherungsumfang …
Jetzt sieht man sie wieder vermehrt: die Werbekampagnen mit hohen Einsparungsversprechen, wenn Fahrzeughalter ihren Kfz-Versicherer wechseln. Das hat auch seinen Grund, denn in der Regel muss eine laufende Kfz-Versicherung spätestens zum 30. November des Jahres gekündigt werden, wenn das Fahrzeug zum 1. Januar des nächsten Jahres bei einem anderen Versicherer versichert werden soll.
Für eine ordentliche Kündigung eines Kfz-Versicherungsvertrages gilt nämlich eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsablauf und damit üblicherweise zum 31. Dezember eines Jahres. Damit sich mit einem Versichererwechsel auch tatsächlich Geld sparen lässt, muss zum einen auf den Versicherungsumfang und zum anderen auf den Schadenfreiheitsrabatt (SFR) in der neuen Police geachtet werden.
Der Versicherungsumfang der neuen Police sollte mindestens dem der bisherigen Kfz-Versicherung entsprechen oder sogar noch besser sein. Anderenfalls kann das vermeintlich günstige Angebot im Schadenfall teuer werden. Wird nämlich ein Schaden, der im alten Vertrag versichert gewesen wäre, durch die neue Police nicht gedeckt, muss der Kfz-Halter die Schadenskosten selbst tragen – was ein Vielfaches der Prämienersparnis sein kann.
… sollte nicht schlechter sein als bisher
So sollte die Selbstbeteiligung in einer vereinbarten Kaskoversicherung im neuen Vertrag nicht höher und die Versicherungssumme in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht niedriger sein als bisher. Auch eventuell bereits bestehende Zusatzleistungen wie die Mitversicherung einer Mallorca-Police, eines Kfz-Schutzbriefes, eine Fahrerschutzversicherung und/oder eine Rabattretter- oder Rabattschutzklausel sollten im zu vergleichenden Tarif enthalten sein.
Bei einem bestehenden Voll- oder Teilkaskoschutz ist unter anderem Folgendes zu beachten: Bestand ein Verzicht auf eine Einrede bei grober Fahrlässigkeit, eine Neuwertklausel oder auch eine „Neu für alt“-Regelung, also eine volle Erstattung, wenn ältere Kfz-Teile im Schadenfall durch neue ersetzt werden müssen, sollten diese Vereinbarungen auch im neuen Kfz-Versicherungsvertrag enthalten sein.
Das Gleiche gilt, wenn bei einer Teilkaskoversicherung im alten Vertrag Marderschäden und/oder eine Deckung bei Unfällen mit allen Tieren, nicht nur mit Haarwild, bestand. Wichtig ist zudem, dass die Kfz-Sonderausstattung mindestens im gleichen Umfang wie bisher mitversichert ist.
Bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen gilt es darauf zu achten, dass mögliche Zusatzleistungen im alten Vertrag auch in der neuen Police vorhanden sind, wie beispielsweise die Übernahme von Überspannungs-, Diebstahl- und Vandalismusschäden an der Wallbox, Folgeschäden am Akku nach Tierbiss und Kurzschluss in einer bestimmten Höhe oder gar eine Allrisk-Absicherung des Akkus. Zudem bieten einige Versicherer einen Prämienrabatt für Elektro- und Hybridfahrzeuge an.
Wann die SF-Klasseneinstufung zum Problem werden kann
Des Weiteren ist darauf zu achten, ob die Einstufung des Schadenfreiheitsrabatts (SFR) durch den neuen Kfz-Versicherer nicht zum Kostenproblem wird. Denn beim Versichererwechsel wird nicht der SFR, sondern die schadenfreien Jahre (SF-Klasse) und möglicherweise die SF-belastenden Unfälle dem neuen Versicherer gemeldet. Das kann unter Umständen dazu führen, dass die Prämie in der neuen Police höher ausfällt, als man angenommen hat.
Je nach Kfz-Versicherer gibt es nämlich zum Teil unterschiedliche SFR-Einstufungen bei den SF-Klassen. Wer beispielsweise 20 schadenfreie Jahre (SF 20) hat, erhält bei einem Kfz-Versicherer einen SFR von 24 Prozent und bei einem anderen 29 Prozent. Auch die Rückstufung im Schadenfall ist unterschiedlich. Während zum Beispiel bei einem Kfz-Versicherer eine Police mit SF 20 nach einem Kfz-Haftpflichtschaden im nächsten Jahr in SF 9 zurückgestuft wird, fällt die SF-Klasse bei einem anderen Versicherer sogar auf SF 7 oder noch niedriger.
Ebenfalls ein Problem: Wurde vom bisherigen Kfz-Versicherer eine SFR-Sondereinstufung beispielsweise für einen Zweitwagen vorgenommen, wird bei einem Wechsel eventuell nur die SF-Klasse ohne Berücksichtigung der Sondereinstufung mitgeteilt. Das kann dazu führen, dass die SF-Klasse und damit der SFR im neuen Vertrag deutlich niedriger und damit schlechter ist als im bisherigen.
Worauf bei einer Rabattschutzretter-Klausel zu achten ist
Eine andere Schwierigkeit kann auch eine in der bisherigen Kfz-Police vereinbarte Rabattschutzretter-Klausel sein, sofern der Versicherer in diesem Jahr für einen Unfallschaden leisten musste. Während sich nämlich beim bestehenden Vertrag der Versicherungsbeitrag aufgrund der Klausel im nächsten Jahr nicht verändern würde, hätte der Unfall auf die Prämie der neuen Police deutliche Auswirkungen, da es zu einer Rückstufung der SF-Klasse und dadurch zu einer Verteuerung kommen würde.
Um diese Probleme mit dem SFR zu umgehen, ist es sinnvoll, beim bisherigen Versicherer nachzufragen, welche SF-Klasse und eventuell auch SFR-relevante Unfälle bei einem Wechsel bestätigt werden würden, um dann auf dieser Grundlage die Prämienberechnung mit den infrage kommenden Kfz-Tarifen durchzuführen.
Zu allen Fachfragen rund um die Kfz-Versicherung ist die Fachabteilung Sach der SDV AG gerne für Sie erreichbar:
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