Wer bisher als Arbeitnehmer ein Monatsgehalt zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro brutto erhalten hat, zählte zu den Midijobbern. Ab dem 1. Oktober 2022 werden diese Gehaltsgrenzen angehoben. Das ist jedoch nicht die einzige Änderung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft.
Wann ein Arbeitnehmer als Midijobber gilt
Hierzulande arbeiten rund drei Millionen Einwohner als Midijobber. Während für einen Minijobber mit Verdienstgrenze nur eine Rentenversicherungspflicht besteht – sofern er sich davon nicht hat befreien lassen –, ist ein Midijobber in der gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken– und Pflegeversicherung sozialversicherungspflichtig. Im Vergleich zu einem normalen Arbeitnehmer, der mehr verdient als ein Midijobber und in der Regel rund 20 Prozent seines Einkommens für die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat, muss ein Midijobber schon seit Langem weniger Sozialabgaben entrichten.
Ein Arbeitnehmer gilt dann als Midijobber, wenn sein monatliches Bruttogehalt zwischen der Minijob-Verdienstgrenze – auch Geringfügigkeitsgrenze genannt – und der Gehaltsgrenze, ab der ein Arbeitnehmer die vollen Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss, liegt. Bisher lag dieser Übergangsbereich – früher auch als Gleitzone bekannt – zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro, ab dem 1. Oktober darf ein Arbeitnehmer zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro verdienen, damit er als Midijobber gilt.
Zudem gibt es weitere Änderungen, die ab dem 1. Oktober gelten. So müssen Midijobber anteilig weniger Sozialabgaben zahlen als vorher. Anders bei den Arbeitgebern: Sie müssen mit einer höheren Sozialabgabenlast, insbesondere bei den Midijobbern mit einem Gehalt im unteren Übergangsbereich, rechnen.
Höhere Einkommensgrenzen für Midijobber
Grund für die Änderungen ist das von der Bundesregierung beschlossene Mindestlohnerhöhungsgesetz, das am 1. Oktober 2022 in Kraft tritt. Mit dem Gesetz wurde der Mindestlohn auf 12 Euro je Arbeitsstunde angehoben sowie die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Verdienstgrenze), die Höchstgrenze des Midijob-Übergangsbereichs, aber auch die Sozialabgabenlast für Midijobber und deren Arbeitgeber wurden neu festgelegt.
Die Geringfügigkeitsgrenze, die bisher bei 450 Euro lag und gleichzeitig auch der unteren Grenze des Übergangsbereichs entspricht, ist nicht mehr ein festgelegter Betrag, sondern ein dynamischer Grenzwert. Er entspricht laut der Neuregelung dem Monatsgehalt, das ein Beschäftigter im Jahresschnitt – bei 52 Wochen beziehungsweise 12 Monaten – mit einem geltenden Mindestlohn bei einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden erhalten würde. Die Berechnung erfolgt laut § 8 Mindestlohnerhöhungsgesetz wie folgt: Der Mindestlohn wird mit 130 multipliziert und durch 3 geteilt.
Somit beträgt die Geringfügigkeitsgrenze oder auch Minijob-Verdienstgrenze bei einem Mindestlohn von 12 Euro ab dem 1. Oktober 520 Euro. Die Höchstgrenze des Übergangsbereichs für einen Midijob wurde zudem von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben.
Sozialabgabenlast sinkt für Midijobber …
Von der Neuregelung der Sozialabgabenlast ab dem 1. Oktober 2022 profitieren die Midijobber, während deren Arbeitgeber höher belastet werden. Ein Midijobber muss im Vergleich zu einem normalen Arbeitnehmer auch künftig weniger Sozialabgaben entrichten. Ein Beschäftigter, dessen Gehalt nur wenig über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, wird jedoch noch stärker entlastet als bisher. Damit soll nach Aussagen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ein größerer Anreiz dafür geschaffen werden, dass Beschäftigte sich eher für einen Midijob als für einen Minijob entscheiden.
Für die Ermittlung der Beiträge, die ein Midijobber für die Sozialversicherungen zu zahlen hat, wird nicht wie bei einem normalen Arbeitnehmer der tatsächliche Arbeitsverdienst zugrunde gelegt, sondern die Sozialabgaben richten sich nach der sogenannten beitragspflichtigen Einnahme. Diese berechnet sich nach einer in § 20 Mindestlohnerhöhungsgesetz gesetzlich festgelegten Formel und entspricht nur einem bestimmten Anteil des tatsächlichen Arbeitsentgeltes. Je niedriger das Gehalt im Rahmen des Übergangsbereichs ist, desto kleiner ist die beitragspflichtige Einnahme, die der Berechnung der Sozialabgaben zugrunde gelegt wird – und umgekehrt.
Je höher das Gehalt im Rahmen des Übergangsbereichs ist, desto höher steigen linear die vom Midijobber zu zahlenden Beiträge für die Sozialversicherungen. Liegt das Gehalt knapp über der Geringfügigkeitsgrenze, also zu Beginn des Übergangsbereichs, muss der Arbeitnehmer nach der neuen Festlegung keine Sozialabgaben entrichten – nach der alten Regelung wären es rund 10 Prozent des Gehaltes gewesen. Bei einem Gehalt am oberen Ende des Übergangsbereiches bleibt es wie bei der alten auch bei der neuen Regelung bei rund 20 Prozent des Einkommens, was anteilig den Sozialabgaben eines normalen Arbeitnehmers entspricht.
„Der Arbeitnehmerbeitrag setzt künftig zu Beginn des Übergangsbereichs bei null an – bisher waren es circa zehn Prozent – und steigt dann gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von rund 20 Prozent“, verdeutlicht das BMAS.
… und steigt für deren Arbeitgeber
Bis einschließlich 30. September 2022 hat der Arbeitgeber für einen Midijobber anteilig die gleichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen wie für einen normalen Arbeitnehmer, nämlich rund 20 Prozent des Bruttoverdienstes. Ab dem 1. Oktober wird es für den Arbeitgeber bei Midijobbern etwas teurer. Nach Angaben des BMAS liegt ab 1. Oktober 2022 der Arbeitgeberanteil „zu Beginn des Übergangsbereichs bei 28 Prozent – wie bei einem Minijob – und fällt gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitgeberanteil ab“.
In der BMAS-Aussage wird betont, dass die Sozialabgabenlast eines Arbeitgebers für einen Minijobber bereits rund 28 Prozent des Gehaltes beträgt. Im Detail muss der Arbeitgeber nämlich schon seit Längerem pauschal 13 Prozent für die gesetzliche Kranken- und 15 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung vom Bruttoverdienst des Minijobbers entrichten.
Der Arbeitgeber hat damit für einen Midijobber mit einem Gehalt am unteren Ende des Übergangsbereiches annähernd die gleiche Sozialabgabenlast wie bei einem Minijobber. Betrachtet man jedoch nur die alte und neue Regelung für Midijobs, muss der Arbeitgeber bei einem Midijobber, der ein Gehalt knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze hat, ab 1. Oktober 28 Prozent und nicht wie bisher nur 20 Prozent des Bruttoarbeitsverdienstes als Sozialabgaben zahlen.
Je höher das Gehalt des Midijobbers im Rahmen des Übergangsbereichs ist, desto niedriger wird der Gehaltsanteil, den der Arbeitgeber für die Sozialversicherungen entrichten muss. Am oberen Ende des Übergangsbereichs, also bei einem Gehalt von 1.600 Euro, beläuft sich der Arbeitgeberanteil auf 20 Prozent des Arbeitsverdienstes, also den gleichen Anteil wie für einen normalen Arbeitnehmer mit einem Gehalt, das den Übergangsbereich übersteigt.
Übergangsregelung für bisherige Midijobber
Bis zum 30. September 2022 war es für einen Arbeitgeber hinsichtlich der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge günstiger, einen Midijobber mit einem Gehalt knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze einzustellen als einen Minijobber mit einem Einkommen in Höhe dieser Verdienstgrenze.
Dies hat sich durch die neue Regelung geändert, da bei einem Midijobber mit einem Verdienst im untersten Übergangsbereich der Arbeitgeberanteil für die Sozialabgaben wie bei einem Minijobber 28 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt und erst mit bis zum oberen Ende des Übergangsbereichs steigendem Einkommen auf dann 20 Prozent des Gehaltes linear sinkt.
Beschäftigte, die am 30. September 2022 ein Gehalt zwischen 450 Euro und 520 Euro hatten und nach der bis dahin geltenden Regelung als Midijobber eingestuft waren, können aufgrund einer Übergangsregelung weiterhin bis zum 31. Dezember 2023 als Midijobber gelten und sind entsprechend sozialversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch auch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Die Befreiung gilt rückwirkend zum 1. Oktober 2022, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 bei der Agentur für Arbeit gestellt wurde. Bei einer späteren Antragstellung tritt die Befreiung zu Beginn des nächsten Kalendermonats in Kraft, nachdem der Antrag gestellt wurde.
Keine Nachteile bei den Sozialversicherungen
Ein Midijobber hat übrigens mindestens die gleichen Ansprüche aus den Sozialversicherungen wie ein Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen oberhalb des Übergangsbereichs. So berechnet sich beispielsweise das Krankengeld eines Midijobbers trotz der niedrigeren Krankenkassenbeiträge, die er im Vergleich zu einem normalen Arbeitnehmer zu entrichten hat, nach dem tatsächlichen Bruttoarbeitsverdienst.
Auch die Entgeltpunkte, die dem Rentenkonto eines Arbeitnehmers gutgeschrieben werden, berechnen sich bei einem Minijobber nach seinem tatsächlichen Jahresgehalt, obwohl er weniger Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet als ein normaler Arbeitnehmer.
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