Wer ein Kind eines anderen aus Gefälligkeit oder gegen Bezahlung betreut, übernimmt eine hohe Verantwortung. So kann der Betreuer zur Haftung herangezogen werden, wenn dem Kind etwas passiert, aber auch wenn das Kind während der Betreuung einen anderen schädigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuung durch die Großeltern, durch Freunde oder eine Tagespflegeperson erfolgt.
Als Betreuer hat man die Aufsichtspflicht
Es kommt immer wieder vor, dass Eltern ihr Kind einer anderen Person zur Betreuung übergeben, da sie beispielsweise selbst verhindert sind, weil sie während der Schulferien keinen Urlaub haben oder krank sind. Häufig springen in dem Fall unentgeltlich die Großeltern, Freunde oder Nachbarn ein oder die Betreuung wird an eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gegen Bezahlung übertragen.
Doch egal, ob die Betreuungsperson für ihre Dienste bezahlt wird oder nicht, sie übernimmt automatisch die Aufsichtspflicht über das ihr anvertraute Kind. Verletzt der Betreuer diese Aufsichtspflicht, muss er für die Folgen haften – und zwar unabhängig davon, ob die Aufsichtspflichtverletzung grob fahrlässig oder nur fahrlässig begangen wurde.
Wenn sich das Kind verletzt
Verunfallt beispielsweise ein Kind, weil der Betreuer seine Aufsichtspflicht fahrlässig vernachlässigt hat, muss er für die Unfallfolgen aufkommen. Das können je nach Schwere der Unfallverletzungen beispielsweise die Kosten für eine ambulante und eine stationäre medizinische Behandlung, die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen bis hin zu Pflegekosten oder eine dauerhafte Rentenzahlung, wenn das Kind aufgrund der Unfallfolgen dauerhaft erwerbsunfähig ist, sein. Auch ein Schmerzensgeld kann dem Kind zustehen.
Übrigens, Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat ein Kind nur, wenn es während der Betreuung einer vom Jugendamt anerkannten Tagespflegeperson oder einer staatlich anerkannten Tageseinrichtung wie einem Kindergarten verunfallt und der Unfall nicht auf eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung des Betreuers zurückzuführen ist. Handelte der Betreuer grob fahrlässig, kann die gesetzliche Unfallversicherung ihn für die Unfallfolgen in Regress nehmen und die erbrachten Leistungen komplett oder zum Teil von ihm zurückverlangen.
Hohes Haftungsrisiko auch für Großeltern, die ihre Enkel betreuen
Bei einer unentgeltlichen Betreuung durch die Großeltern oder durch Freunde, aber auch wenn das Kind gegen Bezahlung von einer Tagespflegeperson wie Tagesmutter/-vater oder Babysitter betreut wird und deren Betreuertätigkeit nicht ausdrücklich durch das Jugendamt anerkannt ist, besteht bei Unfällen kein gesetzlicher Unfallschutz.
Ein Gerichtsfall zeigt, wie hoch das Haftungsrisiko für einen Betreuer sein kann: Ein Kleinkind war von seiner Großmutter betreut worden. In einem unbeobachteten Moment fiel es in einen 1,1 Meter tiefen Pool, der im Garten der Großmutter stand, und erlitt dadurch Hirnschäden mit bleibenden Folgen. Das Bundessozialgericht (B 2 U 2/17 R) bestätigte ein Urteil einer Vorinstanz, nach dem die Großmutter ihrem Enkel ein Schmerzensgeld von mindestens 400.000 Euro zahlen muss und alle weiteren Unfallfolgekosten zu tragen hat.
Wenn das betreute Kind einen anderen schädigt
Und es gibt noch ein weiteres Haftungsrisiko für einen Betreuer. Richtet das Kind einen Schaden bei einem anderen an, und war dies nur möglich, weil der Betreuer seine Aufsichtspflicht fahrlässig oder auch grob fahrlässig verletzt hat, kann der Geschädigte vom Betreuer einen Schadenersatz verlangen.
Auch in diesem Fall spielt es keine Rolle, ob die Betreuung unentgeltlich aus Gefälligkeit oder gegen Bezahlung erfolgte.
Kostenschutz durch eine passende Privathaftpflichtversicherung
Beide finanziellen Haftungsrisiken, also wenn das Kind während der Betreuung zu Schaden kommt oder selbst einen Schaden bei einem anderen anrichtet, kann der Betreuer im Vorfeld absichern. Einem Betreuer, der nicht in einem Betrieb oder einer Institution wie Kindergarten, Kinderhort oder Kindertagesstätte Kinder betreut, reicht dazu eine Privathaftpflichtversicherung, bei der gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausdrücklich
- die Haftpflichtansprüche aus einer entgeltlichen und unentgeltlichen Tätigkeit als Tagespflegeperson wie Tagesmutter/-vater und Babysitter sowie
- die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der Kinder beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder während der Betreuung erleiden
mitversichert sind.
Dieser Haftpflichtschutz als Betreuer ist allerdings nicht in jeder auf dem Markt angebotenen Privathaftpflichtpolice automatisch enthalten. Einige Versicherer verlangen für den Einschluss, sofern sie diesen überhaupt anbieten, eine Mehrprämie. Beim Premium- sowie beim Premium-Plus-Tarif der Privathaftpflichtversicherung der Manufaktur ist dagegen dieser Versicherungsschutz ohne Aufpreis mitversichert.
Mehr Infos zur privaten Haftpflichtversicherung finden Sie hier: https://www.manaug-produktgeber.de/private-haftpflichtversicherung/
Zu allen Fragen rund um die Produkte der Manufaktur Augsburg GmbH steht Ihnen deren Team gerne unter Tel. 0821/71008-500 oder E-Mail info@manaug.de zur Verfügung.