Ein vorheriger Bezug des Arbeitslosengeldes hindert nicht an einer weiteren Befreiung von der Pflicht zur Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer schon zuvor in einer Teilzeitbeschäftigung gewesen ist und diese wieder aufnimmt. Das hat auch dann Gültigkeit, wenn er in der Zwischenzeit arbeitslos gemeldet war. Das entschied nun das Sozialgericht München zur Aktenzahl S 7 KR 1427/20.
Der genaue Fall
Die Klage hatte eine Ärztin eingebracht, die seit dem Jahr 1997 von der Krankenversicherungs-Pflicht befreit gewesen war, da sie die Jahresarbeitsentgelt-Grenze durchgehend überschritten hatte. Deshalb hatte sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Während ihrer Elternzeit war die Klägerin ab dem Jahr 2006 dann als Teilzeitkraft beschäftigt. Ab September 2017 bezog sie für einen Zeitraum von 16 Monaten Arbeitslosengeld I.
Anfang 2019 nahm die Ärztin abermals eine Teilzeitbeschäftigung auf und wollte von der Versicherungspflicht befreit werden. Dies wurde abgelehnt und damit begründet, dass das Einkommen während der vergangenen fünf Jahre nicht über der Jahresentgeltgrenze lag. Das ist aber die Voraussetzung für eine Befreiung, denn maßgeblich für diese ist immer der Zeitraum unmittelbar bevor eine Beschäftigung im Jahr 2019 aufgenommen wurde.
Sozialgericht entschied anders
Dieser Meinung hat sich das Sozialgericht München, das die Ärztin in einer entsprechenden Klage angerufen hat, nicht angeschlossen. Der Befreiung wurde stattgegeben und dies mit Verweis auf § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V begründet. Es ist laut Gericht auch mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar, dass die Klägerin Arbeitslosengeld bezogen hat, bevor sie die zweite Teilzeitbeschäftigung annahm. Auch wenn ein nahtloser Übergang zwischen den Beschäftigungsverhältnissen wünschenswert ist, ist zwar von einem Anschluss an die vorausgegangene Beschäftigung auszugehen. Doch eine Phase der beruflichen Neuorientierung kann dabei durchaus als üblich angesehen werden.
Verbleib in der privaten Krankenversicherung möglich machen
Der Wunsch des Gesetzgebers sei es, dass der Versichertenstatus der Beschäftigten kontinuierlich erhalten bleibt und zudem Teilzeitarbeit zur Entlastung des Arbeitsmarktes gefördert wird. Die Befreiungstatbestände sind daher laut Gericht dazu geeignet, um einer privat versicherten Person den Verbleib in der PKV auch zu ermöglichen. Wörtlich heißt es dazu im Urteil, „dass jemand, der sich dazu entschließt, seine Arbeitszeit zu reduzieren, nicht gezwungen werden soll, einen bestehenden privaten Krankenversicherungs-Schutz aufzugeben“. Zumal damit auch verhindert werden kann, dass bereits angesammelte langjährige Altersrückstellungen entwertet werden.
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