Wer heutzutage eine Wohnung zur Miete sucht, der wird oft mit der Klausel konfrontiert, dass eine Privat-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist. Diese ist, auch wenn die Prämie meist gering ist, nicht für alle leistbar. Hartz IV-Empfänger hatten bis jetzt damit ein Problem, denn das Jobcenter verweigerte diese Leistung. Das Bundessozialgericht in Kassel hat dies mit seiner Entscheidung nun geändert.
Jobcenter muss verpflichtende Haftpflicht zahlen
Hartz IV Bezieher können sich nun vom Jobcenter die private Haftpflichtversicherung als sogenannte Unterkunftskosten erstatten lassen. Laut aktuellem Urteil des Bundessozialgerichtes in Kassel zählt ein derartiger Vertrag dann zu den erstattungsfähigen Unterkunftskosten, wenn der Vermieter ausdrücklich die Police im Mietvertrag verlangt. Zudem muss sie Schäden absichern, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wohnen stehen. Der Evangelische Pressedienst macht auf das betreffende Urteil zur Geschäftszahl B 4 AS 76/20 R aufmerksam.
Der konkrete Fall dazu
Im Verfahren ging es um eine arbeitslose Person, die aus dem Rheingau nach Kassel umgezogen war. In seinem Mietvertrag für die neue Wohnung vor Ort wurde explizit der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ebenso wie der jährliche Nachweis des Schutzes verlangt. Die Prämie für die Versicherung belief sich auf ca. 4 Euro monatlich. Der Arbeitslose verlangte diesen Betrag vom Jobcenter Kassel und argumentierte damit, dass es sich um verpflichtende Unterkunftskosten handelt.
Doch das Jobcenter lehnte mit der Begründung ab, dass eine Versicherung nicht als Unterkunftskosten geltend gemacht werden können, weil die private Haftpflicht nicht unmittelbar mit der Nutzung der Wohnung in Zusammenhang steht. Denn diese Police könne auch für andere Schäden aufkommen, die nicht im Bereich der Wohnung liegen. Als sogenannte Unterkunftskosten, die erstattungsfähig sind, gelten nur solche, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache dienen.
Bundessozialgericht mit anderer Sichtweise
Doch das Bundessozialgericht sah die Sachlage anders. Immerhin sei die Haftpflichtversicherung im Mietvertrag als verbindlich vorgeschrieben. Der Vermieter wollte damit sicherstellen, dass mögliche Schäden an und in der Wohnung auch finanziell wieder gut gemacht werden können. Damit bestehe aus Sicht des Gerichts ein sachlicher Zusammenhang mit der Unterkunft. Das Jobcenter muss also die Prämienzahlung der Versicherung übernehmen.
Die Kosten für die private Haftpflichtversicherung sind aus Sicht des Bundessozialgerichtes dann nicht erstattungsfähig, wenn die Klausel im Mietvertrag unwirksam ist. Damit ist auch die Police der Haftpflicht nicht verpflichtend. Zu einer abschließenden Beantwortung dieser Frage kam der Bundesgerichtshof allerdings nicht.
Geringverdiener verzichten oft auf die Haftpflicht
Eine private Haftpflichtversicherung gehört zu den am häufigsten vorhandenen Versicherungsarten in Deutschland. Laut GDV gibt es mehr als 45 Millionen Verträge im Bestand der deutschen Versicherer. Doch es gibt Unterschiede hinsichtlich der Einkommensstärke bei den Versicherten, immerhin haben mehr als 25 Prozent der Personen mit geringem Haushaltseinkommen keinen Haftpflichtschutz, ergeben die Zahlen des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2019.
Zu allen Fragen rund um die private Haftpflichtversicherung steht die Fachabteilung Sach der SDV AG Ihnen gerne unter 0821 71 008 400 oder per Email an sach@sdv.ag zur Verfügung!
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