Diese Urteile sollten Makler in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung kennen

Es gibt nur eine Sicherheit im Leben, und das ist der Tod. So lautet eine etwas makabre Volksweisheit, die landauf landab erzählt wird. Doch was die Rechtssicherheit betrifft, so trifft der Spruch keinesfalls zu. Denn Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Hinterbliebenenversorgung sind an deutschen Gerichten gang und gäbe.

Zulässigkeit von Sterbegeldauszahlungen innerhalb von drei Jahren

Wer schnell hilft, hilft doppelt – besagt zumindest eine weitere Volksweisheit. Doch auch die ist in Bezug auf die Hinterbliebenenvorsorge ins Wanken geraten. Denn das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine Wartezeit von drei Jahren durchaus legitim sein kann. Diese wurde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des konkreten Rechtsstreites exakt so vereinbart, nämlich dass bei unmittelbaren Abschluss der Versicherung nur ein Schutz bei Tod durch Unfall besteht, bei allen anderen Todesarten werden nur die bereits geleisteten Versicherungsprämien zurückgezahlt. Da der Versicherungsnehmer zwei Jahre nach Abschluss der Sterbegeldversicherung eines natürlichen Todes verstarb, leistete die Versicherungsgesellschaft entsprechend der Bedingungen.

Die Witwe ging vor Gericht, doch das Landgericht Köln bestätigte in seinem Urteil zu 26 O 209/13 die Gültigkeit der Wartezeit. Denn diese Klausel sei im Produktinformationsblatt des Versicherungsunternehmens und im Auftragsformular deutlich zu lesen gewesen. Abgesehen davon ist eine Wartezeitklausel bei Versicherungsverträgen nicht unüblich.

Als Makler sollten Sie als Lehre aus diesem Gerichtsurteil Ihre Kunden sehr sorgfältig auf etwaige Klauseln, die eine Wartezeit betreffen, hinweisen. Es gibt bei vielen Versicherungsunternehmen ja auch Tarife, die ohne diese Klausel auskommen.

Eine Sterbegeldversicherung ist vor Pflegekosten sicher

Ein zweites Urteil, das Sie als Makler kennen sollten, dreht sich um die Verwendung von bereits bezahlten Prämien für die Sterbegeldversicherung für Pflegekosten. Der Ehemann einer Klägerin war in einem Seniorenzentrum als Selbstzahler untergebracht. Nach zwei Jahren kam es zu einem Antrag zur Hilfe für die Pflege. Die Sozialbehörde wollte erst einmal den Rückkaufwert der Sterbegeldversicherung zur Deckung der Pflegekosten heranziehen. Dagegen klagte die Ehefrau des Pflegebedürftigen und das Gericht gab ihr Recht. Konkret urteilte das Sozialgericht Gießen zur Aktenzahl S 18 SO 65/16 dahingehend, dass eine Sterbegeldversicherung als Mittel zur Alterssicherung einzustufen ist. Damit ist eine Verwertung ausgeschlossen. Wichtig ist, dass die Sterbegeldversicherung angemessen ist, wobei sich dies an den örtlichen Preisen für eine Bestattung sowie eine Einschätzung der Wünsche des Vorsorgenden orientiert.

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