Im Laufe seiner Berufstätigkeit die Karriereleiter erklimmen, einen beruflichen Aufstieg mit höherem Gehalt und mehr Ansinnen zu erreichen, das zeichnet sich für viele in ihrem Job ab. Doch was passiert, wenn der Betroffene zwischenzeitig berufsunfähig wird, die entsprechende Versicherung zahlt und er dank einer Umschulung eine neue Anstellung findet?
Der konkrete Fall
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat zur Aktenzahl 1 U 14/20 kürzlich ein entsprechendes Urteil veröffentlicht. Ein Heizungsmonteur konnte nach einem Unfall seinen Beruf nicht mehr ausüben und bezog eine Rente aus seiner BU-Versicherung. Der Versicherer stellte diese Zahlungen jedoch nach einer Umschulung des Versicherten zum technischen Zeichner ein. Immerhin ist sie laut gängiger Meinung nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer seinen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben kann und auch nicht zu einer anderen Tätigkeit in der Lage ist, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten sowie der bisherigen Lebensstellung entspricht.
Der Versicherte wollte die Einstellung der Zahlungen nicht akzeptieren und ging vor Gericht. Er argumentierte, dass die beiden Berufe nicht miteinander vergleichbar sind und ein Heizungsmonteur auf dem Land ein höheres Prestige innehabe als ein technischer Zeichner. Zudem habe sich das Verdienstniveau im Handwerk seit seinem Unfall sehr positiv entwickelt, womit er im bisherigen Beruf deutlich mehr verdienen könne als mit der jetzigen Tätigkeit.
Mögliche Chancen und Entwicklungen haben nicht automatisch eine Leistung der BU zur Folge
Das Oberlandesgericht Oldenburg kam allerdings zur Auffassung, dass die Meinung, ein Handwerker verfüge über ein höheres Prestige als ein technischer Zeichner, nicht beweis- und belegbar ist. Damit kann das Argument nicht für eine Weiterzahlung durch die Versicherung verwendet werden. Das Gleiche gilt für die Theorie, dass sich die Handwerksgehälter nach Eintritt des Versicherungsfalles besonders verbessert hätten. Entscheidend, ob eine Leistungsverpflichtung seitens des Versicherers zu erfolgen hat, ist nämlich die Lebensstellung bei Eintritt des Versicherungsfalles und nicht in der Folgezeit. Damit war laut OLG der Versicherer berechtigt, die Leistungen aus der BU einzustellen.
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