Versicherungsnehmer oder Makler – wer ist Ansprechperson bei Zahlungsverzug

Eigentlich ging es bei dem Verfahren vor dem OLG Dresden um einen kaputten Zahnarztstuhl aufgrund eines Leitungswasserschadens. Doch darüber hinaus war auch die Frage zu klären, wer bei Zahlungsverzug der Versicherungsprämie darüber informiert werden muss – Versicherungsnehmer oder Makler.

Hohe Schadenssummen bei Wasserschäden

Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft erhebt jährlich die Summe, die die Wohngebäude- und Hausratversicherer für Wasserschäden ausgeben. Die Zahl liegt bei 2,6 Milliarden Euro. Diese Höhe liegt vor allem an den zahlreichen Schäden, die jährlich die eine Million-Marke überschreiten. Genauer gesagt sind es knapp 3000 Schäden täglich.

Im Fall, den das OLG Dresden zur Aktenzahl 8 O 877/18 zu klären hatte, ging es um eine Zahnarztpraxis, in der  über einen längeren Zeitraum Wasser aus einem Behandlungsstuhl lief. Der immense Austritt führte in der Folge nicht nur dazu, dass die Decke der im Stockwerk darunter befindlichen Praxis, sondern auch der Empfangsbereich der Praxis, die zwei Stockwerke darunter lag, durchfeuchtet wurde.

Defekter Zahnarztstuhl ist Fall für die Versicherung

Der Versicherer hatte zunächst die Annahme eines versicherten Wasserschadens abgelehnt, erfuhr vor Gericht aber eine Niederlage. Denn auch ein Wasseraustritt aus einem Behandlungsstuhl in einer Zahnarztpraxis ist als versicherter Leitungswasserschaden zu betrachten. Entsprechend den individuellen Versicherungsbedingungen ist unter dem Begriff Leitungswasser auch Wasser zu verstehen, das aus einer mit dem Rohrsystem fix verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung kommt.

Der betreffende Behandlungsstuhl war an eine Wasserleitung angeschlossen, die im Fußboden verlief. Die Verbindung wurde durch fixe Spannringe hergestellt. Da sich eines dieser Ringe löste, kam es laut Gericht zum Wasseraustritt. Damit ist eindeutig ein Versicherungsfall gegeben.

Leistungsablehnung aufgrund Nichtzahlung der Prämie

Der Versicherer versuchte auch mit einem weiteren Grund, die Leistungsübernahme abzulehnen. Er verwies nämlich darauf, dass der Versicherungsnehmer die Jahresprämie in Höhe von knapp 4000 Euro nicht beglichen habe. Gemäß Artikel 38 II Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistungsübernahme entbunden, wenn der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug gerät und eine Nachfrist zur Zahlung verstrichen ist.

Es war richtig, dass der Versicherungsnehmer die Prämie nicht rechtzeitig geleistet hat. Der Versicherer ahndete dies auch mit einer qualifizierten Mahnung – die allerdings an die falsche Adresse versandt wurde. Denn sie wurde ins Maklerportal eingestellt, auf das der Makler des Versicherungsnehmers Zugang hatte. Mit dem Versicherungsnehmer war allerdings ein direkte und kein Maklerinkasso vereinbart. Wenn dies der Fall ist, kann der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der komplette Schriftverkehr, der die Prämienzahlung betrifft, auch direkt mit ihm geführt wird.

Das  OLG befand nun, dass die Einstellung eines Schreibens in ein elektronisches Portal, auf das der Makler zugreifen kann, nicht mit der besonderen Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Kündigung eines Versicherungsvertrages vereinbar ist. Dieses setze auch voraus, dass eine an den Versicherungsnehmer gerichtete Mahnung auch direkt und unmittelbar diesem zugestellt wird. Die Einstellung in das Portal diene lediglich zur Info für den Makler, hat aber keinerlei Rechtswirkung zur Folge. Diese Schlußfolgerung ergibt sich auch aus dem individuellen Maklerauftrag im vorliegenden Fall. Demnach darf der Makler nur dann Zahlungen des Auftraggebers fordern, wenn er dazu auch ausdrücklich autorisiert wurde. Da sowohl die Prämienvorschreibung als auch die Kündigung jeweils direkt an den Versicherungsnehmer geschickt wurden, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Versicherung den Maklerauftrag auch richtig verstanden hatte.

Das Gericht urteilte, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, da der Fristablauf nach der Mahnung nicht festgestellt werden konnte. Immerhin hat der Versicherungsnehmer diese ja nie erhalten.